Markenrechtsverletzung durch unautorisierte Nutzung des ÖKO-TEST-Siegels
Das Wichtigste in Kürze
- Die unautorisierte Nutzung des ÖKO-TEST-Siegels stellt eine Markenrechtsverletzung dar.
- Für die kommerzielle Nutzung des Siegels ist stets ein Lizenzvertrag mit dem ÖKO-TEST Verlag erforderlich.
- Auch wenn Produkte ähnlich sind oder nur in Farbe/Größe abweichen, kann eine Lizenz für die Siegelnutzung notwendig sein.
- Der Bundesgerichtshof holte eine Klärung vom EuGH ein, um die Voraussetzungen der Markenrechtsverletzung bei Testsiegeln zu präzisieren.
- Das Urteil des EuGH vom 11. April 2019 lieferte maßgebliche Antworten für die Auslegung des Markenrechts in solchen Fällen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der unter anderem für das Markenrecht zuständig ist, musste in drei Revisionsverfahren klären, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung von Testsiegel-Marken die Rechte des Markeninhabers verletzt. Diese Entscheidungen sind maßgeblich für Unternehmen, die mit solchen Siegeln werben möchten, und unterstreichen die Bedeutung von Lizenzvereinbarungen im Markenrecht.
Der Sachverhalt: Unlizenzierte Nutzung des ÖKO-TEST-Siegels
Die Klägerin, der ÖKO-TEST Verlag, gibt seit 1985 das Magazin „ÖKO-TEST“ heraus. Darin werden regelmäßig umfassende Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht. Der Verlag ist Inhaberin einer 2012 eingetragenen Unionsmarke, die das bekannte ÖKO-TEST-Siegel abbildet. Dieser markenrechtliche Schutz umfasst Dienstleistungen wie „Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen“.
Der ÖKO-TEST Verlag gestattet Herstellern und Vertreibern von getesteten Produkten die Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel nur unter einer klaren Bedingung: Es muss ein entgeltlicher Lizenzvertrag abgeschlossen werden. Die beklagten Versandhändler warben jedoch in ihren Online-Shops mit dem Siegel, ohne zuvor eine solche Vereinbarung getroffen zu haben. Dies führte zu den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten.
Fall 1: Baby-Trinkflasche und Beißring (I ZR 173/16)
Die Beklagte in diesem Verfahren bot in ihrem Internetportal eine blaue Baby-Trinkflasche und einen grünen Baby-Beißring an. Diese Produkte waren zuvor von der Klägerin in einer anderen Farbgestaltung getestet worden. Neben den Produktpräsentationen war jeweils eine Abbildung des ÖKO-TEST-Siegels zu finden. Dieses Siegel war mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis „sehr gut“ und der Fundstelle des Tests versehen. Die Klägerin sah darin eine klare Markenrechtsverletzung.
Fall 2: Lattenrost und Fahrradhelm (I ZR 174/16)
Die Beklagte in diesem Verfahren, ein Versandhändler, präsentierte in ihrem Online-Shop einen Lattenrost in verschiedenen Größen und Ausführungsformen sowie einen Fahrradhelm in den Farben Schwarz, Weiß und Rot. Auch hier war das ÖKO-TEST-Siegel abgebildet, das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis („gut“ bzw. „sehr gut“) und der Fundstelle des Tests versehen war. Der Lattenrost war von der Klägerin lediglich in einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und Fußteil getestet worden. Der Fahrradhelm wurde zudem in einer anderen Farbgestaltung als das beworbene Modell geprüft.
Fall 3: Lattenrahmen und Kopfkissen (I ZR 117/17)
Die dritte Beklagte bewarb in ihrem Internetportal einen Lattenrahmen und ein Kopfkissen, beide in verschiedenen Größen. Die Abbildung des ÖKO-TEST-Siegels enthielt den Zusatz „Richtig gut Leben“, die Bezeichnung des getesteten Produkts, das Testergebnis („gut“ bzw. „sehr gut“) sowie die Fundstelle des Tests. Allerdings waren der Lattenrahmen und das Kopfkissen von der Klägerin jeweils nur in einer der angebotenen Größen getestet worden. Ein Lizenzvertrag für das Kopfkissen in der getesteten Größe wurde erst nach der Veröffentlichung des Angebots geschlossen.
Die Klägerin argumentierte in allen Fällen, dass die Bewerbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel eine Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke darstelle. Sie beantragte Unterlassung der Nutzung und Erstattung der Abmahnkosten.
Bisheriger Prozessverlauf: Von Landgericht bis EuGH
Die Ausgangsinstanzen fällten unterschiedliche Urteile. Im Verfahren I ZR 173/16 gab das Landgericht der Klage statt, während es die Klage in I ZR 174/16 abwies. In der Berufung waren jedoch beide Klagen erfolgreich. Das Berufungsgericht beurteilte die Klagemarke als bekannt.
Die Beklagten hätten gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c UMV die Wertschätzung der Klagemarke in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund ausgenutzt. Dies geschah, indem sie ein ähnliches Zeichen in ihrer Werbung verwendeten. Es wurde betont, dass die Entscheidung darüber, ob Produkte als getestet dargestellt werden dürfen, beim Markeninhaber verbleiben muss.
Auch im Verfahren I ZR 117/17 gab das Landgericht der Klage statt, und die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht sah eine Identität zwischen der Klagemarke und dem verwendeten Zeichen, trotz des Zusatzes „Richtig gut Leben“. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte die Dienstleistung erbrachte, für die die Klagemarke eingetragen ist, wodurch die Werbefunktion der Marke beeinträchtigt wurde. Ein später abgeschlossener Lizenzvertrag entfaltete keine Rückwirkung.
Zudem ergab sich ein Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV, da das ÖKO-TEST-Siegel eine bekannte Marke ist und ihre Wertschätzung unlauter ausgenutzt wurde. Mit ihren vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revisionen verfolgten die Beklagten weiterhin das Ziel, die Klagen abzuweisen.
Der Bundesgerichtshof setzte die Verfahren I ZR 173/16, I ZR 174/16 und I ZR 117/17 aus. Dies geschah, bis eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im dortigen Verfahren C-690/17 vorlag. In diesem EuGH-Verfahren hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 30. November 2017 Rechtsfragen zur rechtsverletzenden Benutzung derselben Marke vorgelegt. Diese Fragen waren auch für die Entscheidung der BGH-Streitfälle von erheblicher Bedeutung. Der EuGH beantwortete diese Fragen schließlich mit Urteil vom 11. April 2019 (GRUR 2019, 621 – ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe).
Fazit
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des EuGH zum ÖKO-TEST-Siegel verdeutlichen die strikten Anforderungen an die Nutzung von Testsiegeln. Unternehmen müssen stets sicherstellen, dass sie über gültige Lizenzverträge verfügen, selbst bei geringfügigen Abweichungen der beworbenen Produkte von den getesteten Varianten. Eine unautorisierte Nutzung kann weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und stellt eine Markenrechtsverletzung dar.