JMStV Neuerungen: Gaming & Internetrecht | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zu den JMStV Neuerungen! Welche Pflichten gelten für Internet- & Gaminganbieter? Jetzt rechtlich absichern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der JMStV gilt nun auch für internationale Anbieter, deren Angebote sich an deutsche Nutzer richten.
  • Es gibt klare Altersdefinitionen: Kinder (unter 14) und Jugendliche (14-18 Jahre).
  • Video-Sharing-Dienste müssen Altersverifikation, elterliche Kontrolltools und Nutzerbewertungssysteme implementieren.
  • Streamer sind verpflichtet, entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte entsprechend anzukündigen und zu kennzeichnen.
  • Anbieter müssen ihre Angebote und Prozesse zeitnah an die neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen.

Änderungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) 2023

Zusammen mit dem neuen Medienstaatsvertrag treten auch einige Änderungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, kurz JMStV, in Kraft. Diese Neuerungen haben weitreichende Konsequenzen für Anbieter von Online-Diensten und Video-Sharing-Plattformen in Deutschland.

Besonders relevant sind die Anpassungen im Hinblick auf entwicklungsbeeinträchtigende Angebote und die Pflichten von Video-Sharing-Diensten. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die stetig wachsende Bedeutung digitaler Medien im Alltag von Kindern und Jugendlichen.

Was ist neu? Die Überarbeitung von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten

Für viele Internet- und Gaminganbieter sind die Regelungen des Artikels 5 JMStV zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten besonders bekannt. Diese Bestimmungen werden nun leicht überarbeitet. Einen umfassenden Überblick über die Neuerungen des Medienstaatsvertrages finden Sie in einem separaten Beitrag.

Eine der vielleicht weitreichendsten Änderungen ist die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des JMStV. Die Vorschriften gelten nun auch für Anbieter, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben.

Die Vorschriften dieses Staatsvertrages gelten auch für Anbieter, die ihren Sitz nach den Vorschriften des Telemediengesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland haben, soweit die Angebote zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Hiervon ist auszugehen, wenn sie sich in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in der Bundesrepublik Deutschland richten oder in der Bundesrepublik Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen.

Hier stellt sich die spannende Frage, ob diese Vorschrift auch für Anbieter im EU-Ausland gilt. Dies könnte unter Umständen gegen übergeordnetes EU-Recht verstoßen. Alternativ könnte die Bestimmung ausschließlich für Anbieter außerhalb der EU relevant sein, bei denen andere europäische Regelungen nicht greifen.

Eindeutige Begriffsdefinitionen: Kinder und Jugendliche

Die Neufassung des JMStV schafft nun auch eindeutige Begriffsbestimmungen für Kinder und Jugendliche. Dies ist eine wichtige Klarstellung für alle Akteure im Jugendmedienschutz.

Diese präzisen Definitionen tragen zu einer größeren Rechtssicherheit und einer besseren Anwendung der Jugendschutzbestimmungen bei.

Verstärkte Pflichten für Videoportale und der neue Artikel 5a JMStV

Der Gesetzgeber reagiert auch auf Herausforderungen wie die Jugendschutz bei Online-Diensten. Ein neuer Artikel 5a JMStV wird eingeführt, der speziell für Video-Sharing-Dienste gilt.

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach §§ 4 und 5 treffen Anbieter von VideoSharing-Diensten angemessene Maßnahmen, um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. die Einrichtung und der Betrieb von Systemen zur Altersverifikation,
2. die Einrichtung und der Betrieb von Systemen, durch die Eltern den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten kontrollieren können.

Anbieter von Video-Sharing-Diensten richten Systeme ein, mit denen Nutzer die von ihnen hochgeladenen Angebote bewerten können und die von den Systemen nach Satz 1 ausgelesen werden können.

Dies bedeutet, dass Videoportale proaktiv Maßnahmen ergreifen müssen, um Minderjährige zu schützen. Dazu gehören Altersverifikationssysteme und die Bereitstellung von Tools zur elterlichen Kontrolle. Weiterhin sollen Nutzerratings für eine bessere Klassifizierung von Inhalten genutzt werden.

Kennzeichnungspflichten für Streamer: Der neue § 5c JMStV

Besondere Relevanz für Streamer, die beispielsweise Spiele ohne Altersfreigabe oder ab 16 Jahren veröffentlichen, dürfte der neue § 5c JMStV haben. Dieser Paragraph regelt die Ankündigung und Kennzeichnung von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten.

(1) Werden Sendungen außerhalb der für sie geltenden Sendezeitbeschränkung angekündigt, dürfen die Inhalte der Ankündigung nicht entwicklungsbeeinträchtigend sein.
(2) Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder in geeigneter Weise durch optische Mittel als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden; § 12 bleibt unberührt.

Streamer müssen demnach darauf achten, wie sie ihre Inhalte bewerben und kennzeichnen. Eine präzise Werbekennzeichnung für Influencer und Streamer wird immer wichtiger. Dies soll sicherstellen, dass Minderjährige nicht unwissentlich mit für sie ungeeigneten Inhalten konfrontiert werden.

Fazit

Die Änderungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag stellen eine wichtige Anpassung an die digitale Medienlandschaft dar. Sie legen neue Verantwortlichkeiten für nationale und internationale Anbieter fest und stärken den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet. Anbieter sollten ihre Angebote und Prozesse zeitnah prüfen und gegebenenfalls anpassen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche Altersdefinitionen für Kinder und Jugendliche führt der neue JMStV ein?
Der neue JMStV definiert Kinder als Personen unter 14 Jahren und Jugendliche als Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Diese präzisen Definitionen sollen zu mehr Rechtssicherheit im Jugendmedienschutz beitragen.
Welche neuen Pflichten haben Video-Sharing-Dienste gemäß Artikel 5a JMStV?
Video-Sharing-Dienste müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um Minderjährige zu schützen. Dazu gehören die Einrichtung von Altersverifikationssystemen, Tools zur elterlichen Kontrolle und Systeme zur Bewertung von Nutzerinhalten.
Gilt der JMStV jetzt auch für Anbieter außerhalb Deutschlands?
Ja, der Anwendungsbereich des JMStV wurde auf Anbieter ausgedehnt, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, sofern ihre Angebote zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind und sich an Nutzer in der Bundesrepublik richten.
Was bedeutet der neue § 5c JMStV für Streamer?
Streamer müssen darauf achten, wie sie ihre Inhalte bewerben und kennzeichnen. Sendungen mit entwicklungsbeeinträchtigender Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren müssen entsprechend akustisch oder optisch als ungeeignet für die Altersstufe gekennzeichnet werden.