Klimaneutral Werbung: Abmahnung droht! | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wann Werbung mit „klimaneutral“ zur Abmahnung führen kann. Das OLG Frankfurt hat entschieden: So schützen Sie sich vor Irreführung! Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Werbung mit „klimaneutral“ erfordert umfassende Aufklärung über die zugrunde liegenden Umstände.
  • Das OLG Frankfurt am Main hat die Bewerbung mit dem Logo „Klimaneutral“ ohne ausreichende Transparenz als irreführend eingestuft.
  • Verbraucher erwarten bei „klimaneutral“ eine Kompensation oder Vermeidung aller wesentlichen Emissionen.
  • Fehlende Transparenz kann zu Abmahnungen führen.
  • Vor der Verwendung solcher Begriffe ist eine Rechtsberatung empfehlenswert.

Die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben. Über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität ist deshalb aufzuklären. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat daher einem Anbieter untersagt, ihre Produkte mit dem Logo „Klimaneutral“ zu bewerben, da diese Aufklärung fehlt.

Beide Parteien stellen ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel her. Die Antragsgegnerin bewirbt ihre Produkte auf ihrer Internetseite u.a. mit dem Logo „Klimaneutral“. Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen die Werbung mit diesem Begriff. Sie hält den Begriff „klimaneutral“ für erläuterungsbedürftig und die Werbung deshalb für intransparent und irreführend.

Das Landgericht hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag abgewiesen. Auf die Berufung hin hat das OLG die Antragsgegnerin verurteilt, die Verwendung des Logos „Klimaneutral“ zu unterlassen. Die Werbung sei irreführend. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Es bestehe daher eine Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten – wie von der Antragsgegnerin vorgenommen – nehme er nicht ohne Weiteres an.

Auch in dieser modernen Sachen, ist daher vorherige Rechtsberatung anzuraten 😉

Häufig gestellte Fragen

Warum kann Werbung mit „klimaneutral“ zur Abmahnung führen?
Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ kann zur Abmahnung führen, wenn die grundlegenden Umstände der beanspruchten Klimaneutralität nicht ausreichend offengelegt werden. Verbraucher erwarten eine umfassende Kompensation oder Vermeidung aller wesentlichen Emissionen, und fehlende Transparenz kann als irreführend angesehen werden.
Was hat das OLG Frankfurt am Main in diesem Fall entschieden?
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einem Anbieter untersagt, seine Produkte mit dem Logo „Klimaneutral“ zu bewerben. Das Gericht befand die Werbung als irreführend, da eine erforderliche Aufklärung über die grundlegenden Umstände der Klimaneutralität fehlte.
Welche Erwartungen haben Verbraucher an den Begriff „klimaneutral“?
Verbraucher gehen bei der Verwendung des Logos „klimaneutral“ davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert werden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten wird nicht ohne Weiteres angenommen.
Warum ist Rechtsberatung bei der Verwendung von Begriffen wie „klimaneutral“ ratsam?
Angesichts der strengen Anforderungen an die Transparenz und der möglichen Irreführung von Verbrauchern bei unzureichender Aufklärung ist eine vorherige Rechtsberatung ratsam, um Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.