Werbung mit SSL Verschlüsselung

Die Frage, ob eine Webseite heutzutage, jedenfalls wenn diese Kundendaten in irgendeiner Weise verarbeitet, SSL-verschlüsselt sein muss, ist nicht…

Das Wichtigste in Kürze

  • SSL-Verschlüsselung ist für Webseiten, die Kundendaten verarbeiten, heutzutage unerlässlich und der Verzicht birgt Abmahngefahren nach DSGVO.
  • Werbung mit der SSL-Verschlüsselung kann als Werbung mit Selbstverständlichkeiten nach UWG abmahnbar sein.
  • Es wird empfohlen, auf die explizite Erwähnung einer SSL-Verschlüsselung in der Werbung zu verzichten, ähnlich wie bei anderen selbstverständlichen Leistungen.
  • Anwaltliche Beratung kann helfen, rechtliche Risiken in der Online-Werbung zu vermeiden und Abmahnungen vorzubeugen.

Die Frage, ob eine Webseite heutzutage, jedenfalls wenn diese Kundendaten in irgendeiner Weise verarbeitet, SSL-verschlüsselt sein muss, ist nicht vollständig unumstritten. Wie ich hier dargestellt habe, birgt der Verzicht auf eine Verschlüsselung jedoch durchaus eine Abmahngefahr, denn Gerichte haben eine fehlende Verschlüsselung z.B. von Unterseiten mit Kontaktformular, durchaus bereits als DSGVO-Verstoß angesehen.

In Zeiten von kostenlosen SSL-Zertifikaten und der relativ einfachen technischen Einbindung ist ein Verzicht also ziemlich töricht.

Umgedreht gilt daher jedoch auch, dass man aufgrund der klaren Regelungen in Art. 5 lit f. DSGVO und in Art. 32 DSGVO zum generellen Umgang mit Daten, wiederum nicht mit der Tatsache des Vorliegens einer Verschlüsselung werben sollte. Ein Satz wie „SSL-verschlüsselt!“ oder ähnliches könnte als Werben mit Selbstverständlichkeiten nach § 3 Absatz 3 UWG i. V. m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 UWG abmahnbar sein. Erste Abmahnungen dazu kursieren bereits gegenüber Online-Händlern. Ob das Setzen von „Selbstverständlich“ vor die Werbung das Problem abmildert oder zu einer anderen Auslegung der Verbrauchertäuschung führt, ist umstritten. Ich würde auf das besondere, erst rechtdas hervorgehobene, Erwähnen einer SSL-Verschlüsslung schlicht genauso verzichten wie auf anderen Unsinn im Stil von „Wir verkaufen nur Originalware!“, „14 Tage Widerrufsrecht“ oder „eBay-Gebühren übernehmen wir!“.

Werbung ist, auch für Onlineanbieter, inzwischen durchaus zu einer Tretmine geworden. Eine anwaltliche Beratung kann hier später viel Ärger ersparen.

Häufig gestellte Fragen

Warum sollte man nicht mit einer SSL-Verschlüsselung werben?
Werbung mit einer SSL-Verschlüsselung kann als Werbung mit Selbstverständlichkeiten nach § 3 Absatz 3 UWG in Verbindung mit Nr. 10 des Anhangs zu § 3 UWG abmahnbar sein, da eine solche Verschlüsselung heutzutage als Standard gilt.
Welche Risiken birgt der Verzicht auf eine SSL-Verschlüsselung?
Der Verzicht auf eine SSL-Verschlüsselung, insbesondere bei Webseiten, die Kundendaten verarbeiten, birgt eine Abmahngefahr. Gerichte haben eine fehlende Verschlüsselung bereits als DSGVO-Verstoß angesehen, basierend auf Art. 5 lit f. DSGVO und Art. 32 DSGVO.
Gibt es ähnliche problematische Werbeaussagen wie die mit SSL-Verschlüsselung?
Ja, ähnliche als Werbung mit Selbstverständlichkeiten einzustufende Aussagen sind beispielsweise 'Wir verkaufen nur Originalware!', '14 Tage Widerrufsrecht' oder 'eBay-Gebühren übernehmen wir!', da diese oft gesetzlich vorgeschrieben oder branchenüblich sind.