Widerrufsrecht und Matratzen

Der EuGH hat entschieden, dass das Widerrufsrecht im Fernabsatz auch im Fall des Kaufes einer Matratze gilt und selbst wenn deren Schutzfolie nach der…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Widerrufsrecht im Fernabsatz gilt auch für Matratzen, selbst wenn die Schutzfolie entfernt wurde.
  • Unternehmer können Matratzen reinigen und desinfizieren, um sie wieder verkehrsfähig zu machen.
  • Verbraucher dürfen die Ware zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise ausprobieren.
  • Ein Wertverlust durch übermäßigen Gebrauch muss vom Verbraucher getragen werden, beeinträchtigt aber nicht das Widerrufsrecht.
  • Das Widerrufsrecht kann nicht durch bloße Versiegelung der Ware ausgeschlossen werden; entsprechende Klauseln sind abmahnbar.

Der EuGH hat entschieden, dass das Widerrufsrecht im Fernabsatz auch im Fall des Kaufes einer Matratze gilt und selbst wenn deren Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde-

Wie bei einem Kleidungsstück könne davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer in der Lage ist, die Matratze mittels einer Reinigung oder Desinfektion wieder verkehrsfähig zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde.

Zudem sei nicht ersichtlich, dass eine solche Matratze, auch wenn sie möglicherweise schon benutzt wurde, allein deshalb endgültig nicht von einem Dritten wiederverwendet oder nicht erneut in den Verkehr gebracht werden kann. Eine Matratze diene auch aufeinanderfolgenden Hotelgästen und zudem gäbe es einen für gebrauchte Matratzen.

Der ursprünglich mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie. Dieser wies jedoch darauf hin, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher in der besonderen Situation eines Verkaufs im Fernabsatz schützen soll, in der er keine Möglichkeit hat, die Ware vor
Vertragsabschluss zu sehen. Es soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, soweit dies erforderlich ist, um ihre Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise festzustellen.

Der EuGH betonte jedoch auch, dass der Verbraucher gemäß der Richtlinie für jeden Wertverlust einer Ware haftet, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist, ohne dass er deshalb sein Widerrufsrecht verlöre.

Das Urteil dürfte sinngemäß auf alle andere ähnlichen Waren, die gereinigt werden könnten (wie Kleidung etc.) angewendet werden. Mit der reinen Versiegelung kann man somit einem Verbraucher nicht seines Widerrufsrechts „berauben“. Ein derartiger Versuch, über AGB oder sonstige Regelungen, dürfte nun klar abmahnbar sein.

 

Häufig gestellte Fragen

Gilt das Widerrufsrecht auch für Matratzen, deren Schutzfolie entfernt wurde?
Ja, der EuGH hat entschieden, dass das Widerrufsrecht im Fernabsatz auch für Matratzen gilt, selbst wenn die Schutzfolie entfernt wurde. Dies basiert auf der Annahme, dass der Unternehmer die Matratze reinigen und desinfizieren kann, um sie wieder verkehrsfähig zu machen.
Warum hat der EuGH so entschieden?
Der EuGH betont, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher im Fernabsatz schützen soll, da er die Ware vor dem Kauf nicht prüfen kann. Es soll ihm eine angemessene Bedenkzeit ermöglichen, um die Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der gekauften Ware festzustellen.
Haftet der Verbraucher für einen Wertverlust der Matratze?
Ja, der Verbraucher haftet für jeden Wertverlust, der auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der über das zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise Notwendige hinausgeht. Das Widerrufsrecht bleibt davon jedoch unberührt.
Können Händler das Widerrufsrecht für Matratzen durch Versiegelung ausschließen?
Nein, der EuGH hat klargestellt, dass die reine Versiegelung das Widerrufsrecht eines Verbrauchers nicht aufheben kann. Versuche, dies über AGB oder ähnliche Regelungen zu tun, sind abmahnbar.