Zweitlotterien online verboten | IT-Medienrecht

Erfahren Sie jetzt, warum Zweitlotterien nicht über das Internet angeboten werden dürfen. Das OLG Koblenz bestätigt das Verbot und klärt die Rechtslage.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Koblenz hat entschieden, dass "Zweitlotterien" rechtlich als Wetten und nicht als Lotterien einzustufen sind.
  • Für Zweitlotterien gilt ein umfassendes Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag.
  • Der entscheidende Unterschied liegt darin, ob der Veranstalter das gewinnentscheidende Ereignis beeinflusst (Lotterie) oder nicht (Wette).
  • Das Urteil bestätigt die regulatorische Hoheit der Mitgliedstaaten im Glücksspielbereich und sieht keinen Verstoß gegen Unionsrecht.
  • Unternehmen im Glücksspielsektor müssen ihre Angebote kritisch auf die Einhaltung der strengen Vorgaben prüfen.

Oberlandesgericht Koblenz: Zweitlotterien sind Wetten – Internetverbot bestätigt

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil klargestellt: „Zweitlotterien“ sind keine Lotterien im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Stattdessen handelt es sich um Wetten. Dies bedeutet, dass sie – im Gegensatz zu Lotterien und Sportwetten – nicht im Internet veranstaltet oder vermittelt werden dürfen.

Das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag wurde somit bestätigt. Das Urteil des 9. Zivilsenats stützt das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz.

Der konkrete Fall vor Gericht

Die Klägerin, eine vom Land Rheinland-Pfalz genehmigte Lotterieveranstalterin, klagte dagegen. Sie forderte unter anderem die Einstellung dieses Internetangebots. Ihr Argument: Öffentliche Glücksspiele sind im Internet grundsätzlich verboten, mit Ausnahme von Lotterien und Sportwetten (§ 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag). Ähnliche Verbote betreffen auch die Werbung für Online-Glücksspiel im TV.

Die Beklagte verteidigte sich mit dem Einwand, ihr Angebot sei eine Lotterie. Zudem verstoße die einschränkende Regelung des Glücksspielstaatsvertrages gegen Unionsrecht, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit.

Erstinstanzliche und Berufungsentscheidung

Bereits das Landgericht Koblenz folgte der Argumentation der Beklagten nicht. Es gab der Klage statt, da es das Internetangebot als Vermittlung von Wetten auf Lotterien des Deutschen Lotto- und Totoblocks einstufte. Solche Wetten sind im Internet nicht erlaubt.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz bestätigte diese Rechtsansicht. Er wies die Berufung der Beklagten zurück.

Rechtliche Abgrenzung von Lotterie und Wette

Der Senat legte den Unterschied zwischen Lotterie und Wette klar dar. Eine Lotterie zeichnet sich durch einen „Spielplan“ des Veranstalters aus. Dieser Spielplan bestimmt das zukünftige Ereignis, das für den Gewinn entscheidend ist, sowie dessen Zustandekommen. Das maßgebliche Ereignis, wie die Ziehung einer Zahlenfolge, liegt dabei im Einflussbereich des Lotterieveranstalters.

Demgegenüber liegt bei einer Wette das für den Gewinn entscheidende Ereignis außerhalb des Einflussbereichs des Wettanbieters.

Anwendung auf Zweitlotterien

Genau dies ist bei den angebotenen „Zweitlotterien“ der Fall. Hier hängt die Entscheidung über Gewinn und Verlust von der Durchführung und dem Ausgang einer „Primärlotterie“ ab. Der Veranstalter der „Zweitlotterie“ hat darauf keinen Einfluss, da er lediglich die Ergebnisse der „Primärlotterie“ übernimmt.

Folglich handelt es sich bei dem Angebot der Beklagten um die Vermittlung einer Wette auf den Ausgang der „Primärlotterie“. Laut § 4 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag sind als Internetangebot jedoch allenfalls Sportwetten und Lotterien zulässig.

Unionsrechtliche Prüfung

Diese Regelung des Glücksspielstaatsvertrages dient dem Schutz vor Spielsucht und der Prävention der Teilnahme von Jugendlichen an Glücksspielen. Der Senat sah keinen Verstoß gegen Unionsrecht, da jeder Mitgliedsstaat das Schutzniveau bei Glücksspielen selbst festlegen darf. Dies unterstreicht die regulatorische Hoheit der Länder im Bereich des Glücksspiels.

Eine Revision gegen das Urteil wurde vom Senat nicht zugelassen.

Fazit

Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz festigt die rechtliche Unterscheidung zwischen Lotterien und Wetten. Es unterstreicht die strengen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere das Internetverbot für Zweitlotterien. Unternehmen in diesem Sektor müssen daher ihre Angebote genau prüfen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Was hat das Oberlandesgericht Koblenz bezüglich Zweitlotterien entschieden?
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass Zweitlotterien keine Lotterien im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages sind, sondern Wetten. Dies bedeutet, dass sie nicht im Internet angeboten oder vermittelt werden dürfen.
Warum dürfen Zweitlotterien nicht im Internet angeboten werden?
Da Zweitlotterien als Wetten eingestuft werden, unterliegen sie dem Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag, das für Wetten gilt, im Gegensatz zu Lotterien und Sportwetten.
Worin besteht der rechtliche Unterschied zwischen einer Lotterie und einer Wette?
Bei einer Lotterie bestimmt der Veranstalter das zukünftige Ereignis und dessen Zustandekommen, das für den Gewinn entscheidend ist. Bei einer Wette liegt das für den Gewinn entscheidende Ereignis außerhalb des Einflussbereichs des Wettanbieters.
Wurde das Unionsrecht durch das Internetverbot für Zweitlotterien verletzt?
Nein, der Senat sah keinen Verstoß gegen Unionsrecht. Jeder Mitgliedsstaat darf das Schutzniveau bei Glücksspielen selbst festlegen, insbesondere zum Schutz vor Spielsucht und zur Prävention der Teilnahme von Jugendlichen.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil für Unternehmen im Glücksspielsektor?
Unternehmen, die im Bereich der Zweitlotterien tätig sind, müssen ihre Angebote genau prüfen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, da das Urteil die strengen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages festigt.