Das Wichtigste in Kürze
- Das LG Köln hat Werbung für Online-Glücksspiel im TV verboten, die indirekt für bundesweit illegale Angebote wirbt.
- Werbung für .de-Domains kann aufgrund von Markenähnlichkeit und Absicht auch als Werbung für nicht lizenzierte .com-Domains gewertet werden.
- Das Urteil stärkt den Schutz vor unzulässiger Glücksspielwerbung und setzt rechtliche Grenzen für Anbieter.
- Glücksspielanbieter müssen ihre Werbemaßnahmen sorgfältig prüfen, um indirekte Werbung für verbotene Angebote zu vermeiden.
Landgericht Köln verbietet irreführende Online-Glücksspielwerbung
Viele dürften bereits von Werbespots genervt sein, zumindest außerhalb von Schleswig-Holstein. Diese können sich nun freuen, da die Werbung für Online-Glücksspiele im Fernsehen in Deutschland weiterhin verboten bleibt. Das Landgericht Köln hat jüngst die Ausstrahlung von Werbespots untersagt, die mittelbar Sympathiewerbung für in Deutschland verbotene Online-Glücksspiele entfalten.
Dieses Urteil stärkt den Schutz vor unzulässiger Glücksspielwerbung. Es verdeutlicht die rechtlichen Grenzen für Anbieter, die versuchen, über Umwege für ihre Angebote zu werben. Die Entscheidung des Gerichts hat weitreichende Implikationen für die Werbebranche und Glücksspielanbieter.
Hintergrund: Verbot von Online-Glücksspielen und Werbung
- Lotteriegesellschaften
- Anbieter von Soziallotterien
- diverse Annahmestellen
Die beklagte Mediengruppe sendete unterschiedliche Werbespots im Fernsehen. Diese Spots bewarben unter anderem Glücksspiel-Top-Level-Domains aus Deutschland (.de-Domains). Die Betreiber durften ihre Onlinespiele allerdings aufgrund einer besonderen Vereinbarung der Länder nur für Bewohner des Bundeslandes Schleswig-Holstein anbieten.
Grundsätzlich ist das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet in Deutschland verboten. Lediglich das Land Schleswig-Holstein hat es unter bestimmten Bedingungen erlaubt, dass seine Einwohner an Online-Glücksspielen teilnehmen können.
Der Kern des Streits: Werbung für .de- und .com-Domains
Der Verband argumentierte, dass die Fernsehwerbung für Glücksspiele und Online-Casinos auf den entsprechenden .de-Domains auch eine Werbewirkung für das in den übrigen Bundesländern verbotene Glücksspiel im Internet entwickeln würde. Die Spots seien deshalb unzulässig.
Zudem würden die Werbespots auch eine Werbewirkung für vergleichbare Glücksspiel-Domains mit der entsprechenden „.com“-Domain entfalten. Deren Online-Spiele sind mangels Lizenz bundesweit verboten, und die Betreiber haben ihren Sitz oft im Ausland, beispielsweise in Malta. Diese Art von Werbung kann als unzulässige Schleichwerbung oder irreführende Werbung eingestuft werden.
Die Beklagte war hingegen der Ansicht, dass die Werbespots nicht zu beanstanden seien. Die Nutzung des Online-Glücksspiels sei auf Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein beschränkt. Die Fernsehspots auf den .de-Domains würden auch nicht zu einer unzulässigen Werbung für die .com-Domains führen.
Entscheidung des Landgerichts Köln
Das Landgericht Köln teilte die Ansicht der Beklagten nicht. Es verurteilte die Mediengruppe dazu, die Ausstrahlung der Fernsehspots zu unterlassen. Nach Auffassung der Richter handelt es sich dabei um Werbung für ein verbotenes Online-Glücksspiel.
Die Richter konnten offenlassen, ob die Ausstrahlung der Werbespots mit der Top-Level-Domain .de für die übrigen Bundesländer außer Schleswig-Holstein unzulässig ist. Sie sahen es jedoch als erwiesen an, dass die Werbespots für die Top-Level-Domains .de jedenfalls deswegen unzulässig sind, weil sie eine mittelbare Werbewirkung auch für die .com-Domains entfalten. Diese verfügen in Deutschland über keine Glücksspiellizenz.
Die Werbespots wecken zumindest Sympathien für das Glücksspiel. Sie fördern daher auch den Absatz der Glücksspiele insgesamt, auch solcher, die in Deutschland als unerlaubte öffentliche Glücksspiele einzustufen sind.
Die Begründung des Gerichts: Markenähnlichkeit und Absicht
Ein wichtiger Aspekt in der Begründung des Gerichts war die Ähnlichkeit der Internetadressen. Die Domains mit „.com“ und „.de“ sind nahezu identisch. Sie verwenden gezielt dieselben Schlüsselbegriffe beziehungsweise Dachmarken und dieselbe grafische Gestaltung. Den Spielern bleibt bei den Werbefilmen vor allem die Dachmarke der Internetseiten in Erinnerung. Bei einer nachfolgenden Suche und der Eingabe der Dachmarke in Suchmaschinen werden sie direkt auf die .com-Domains geführt.
Eine weitere interessante Begründung des Gerichts war die folgende: Es wäre unverständlich, wenn die Glücksspielbetreiber mit einem so hohen Aufwand für Glücksspiel werben würden, an dem nur Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein teilnehmen dürften. Das Gericht ging davon aus, dass die Betreiber darauf abzielten, gezielt das Glücksspiel der Dachmarken auf den .com-Domains zu fördern.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Köln setzt ein klares Zeichen gegen irreführende Werbung für Online-Glücksspiele. Es verdeutlicht, dass die rechtlichen Bestimmungen zum Glücksspiel und dessen Bewerbung ernst genommen werden. Anbieter müssen sicherstellen, dass ihre Werbemaßnahmen nicht indirekt für in Deutschland verbotene Angebote werben.