Händlerhaftung Amazon Kundenbewertung | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wie die Händlerhaftung Amazon Kundenbewertung geregelt ist. Der BGH hat entschieden: Onlinehändler haften nicht für Nutzerkommentare. Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Onlinehändler haften grundsätzlich nicht wettbewerbsrechtlich für irreführende Kundenbewertungen auf Plattformen wie Amazon.
  • Eine Haftung entsteht nur, wenn der Händler die Bewertungen aktiv veranlasst oder sich deren Inhalt zu eigen macht.
  • Kundenbewertungssysteme sind gesellschaftlich erwünscht und durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt.
  • Die BGH-Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Onlinehändlern und bietet Orientierung für den digitalen Handel.

Keine wettbewerbsrechtliche Haftung für Onlinehändler bei Kundenbewertungen: Eine BGH-Entscheidung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, zuständig für Ansprüche aus dem UWG, hat eine wichtige Entscheidung getroffen. Demnach trifft einen Onlinehändler für die Bewertungen eines Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung. Dies schafft Klarheit für Händler, die Produkte auf Plattformen mit Kundenrezensionen anbieten.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertreibt Kinesiologie-Tapes, welche sie in der Vergangenheit damit bewarb, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien. Medizinisch ist dies jedoch nicht gesichert nachweisbar. Daher gab die Beklagte am 4. November 2013 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Die Beklagte bietet ihre Produkte auch bei der Online-Handelsplattform Amazon an. Dort wird für jedes Produkt über die EAN eine diesem Produkt zugewiesene ASIN generiert. Diese ASIN soll sicherstellen, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt werden.

Bekanntermaßen können Käufer die Produkte bewerten. Kundenbewertungen sind ein wichtiger Faktor für Kaufentscheidungen. Amazon weist eine solche Bewertung ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben wurden.

Am 17. Januar 2017 bot die Beklagte Kinesiologie-Tapes bei Amazon an. Unter diesem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die gesundheitsbezogene Aussagen enthielten. Beispiele hierfür sind:

Der Kläger forderte daraufhin von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. Amazon lehnte die Löschung der betreffenden Kundenrezensionen auf Anfrage der Beklagten jedoch ab. Der Kläger begehrt nun Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten. Er vertritt die Ansicht, die Beklagte habe sich die Kundenrezensionen zu eigen gemacht und hätte auf deren Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, dürfe sie die Produkte bei Amazon nicht mehr anbieten.

Der bisherige Prozessverlauf

Das Landgericht wies die Klage zunächst ab. Es sah keinen Anspruch aus § 8 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass die in den Kundenrezensionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben zwar irreführend seien. Jedoch stellten sie keine Werbung dar. Zumindest wären diese Äußerungen der Beklagten nicht zuzurechnen gewesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Kundenbewertungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hatte demnach zu Recht angenommen, dass die Beklagte für Kundenbewertungen der von ihr bei Amazon angebotenen Produkte keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergab sich nicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 HWG. Diese Vorschrift verbietet zwar Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter. Der BGH stellte jedoch fest, dass die Beklagte mit den Kundenbewertungen nicht aktiv geworben hatte.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet und finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten. Nutzer würden sie nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zurechnen.

Die Beklagte würde auch keine Rechtspflicht treffen, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet.

Von ausschlaggebender Bedeutung war dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen zu informieren, ist durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Einer Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit, das einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen könnte, bedurfte es laut BGH hier nicht. Es fehlten Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung bei dem Angebot von Kinesiologie-Tapes.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt die Position von Onlinehändlern und unterstreicht die Bedeutung der Meinungsfreiheit bei Kundenbewertungen. Sie zeigt, dass Händler nicht automatisch für irreführende Aussagen in Kundenrezensionen haftbar gemacht werden können, sofern sie sich diese nicht aktiv zu eigen machen oder sie veranlassen. Dies ist eine wichtige Orientierung für den digitalen Handel.

Häufig gestellte Fragen

Haftet ein Amazon-Händler für irreführende Kundenbewertungen?
Grundsätzlich nicht, sofern der Händler die Bewertungen nicht aktiv selbst veranlasst oder sich deren Inhalt zu eigen gemacht hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil.
Warum sind Kundenbewertungen auf Online-Plattformen rechtlich geschützt?
Kundenbewertungssysteme sind gesellschaftlich erwünscht und genießen verfassungsrechtlichen Schutz durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Welche Rolle spielte das Heilmittelwerbegesetz (HWG) in der BGH-Entscheidung?
Der BGH stellte fest, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG nicht anwendbar war, da der beklagte Händler nicht aktiv mit den gesundheitsbezogenen Kundenbewertungen geworben oder diese veranlasst hatte.
Begründet das Anbieten von Produkten auf Amazon eine Garantenstellung des Händlers für Kundenbewertungen?
Nein, laut BGH begründet das bloße Angebot von Produkten auf Amazon keine Rechtspflicht des Händlers, eine Irreführung durch Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern.