Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass Kundenbewertungen, die durch Gewinnspiele generiert wurden, wettbewerbswidrig sind.
- Diese Praxis stellt eine Verbrauchertäuschung gemäß § 5 UWG dar, da die Bewertungen nicht unabhängig abgegeben werden.
- Es spielt keine Rolle, ob die Bewertung nur eine von mehreren Optionen zur Teilnahme am Gewinnspiel war; die Praxis bleibt unzulässig.
- Das Urteil hat weitreichende Implikationen für andere „gekaufte“ Social-Media-Interaktionen wie Likes oder Follower.
Kundenbewertungen aus Gewinnspielen: OLG Frankfurt am Main erklärt sie für wettbewerbswidrig
Gewinnspiele stellen für viele Onlinehändler ein beliebtes Marketinginstrument dar, sowohl auf der eigenen Webseite als auch im Social Media Bereich. Dienste wie „Gleam“ unterstützen Unternehmen dabei, das Social-Media-Wachstum zu fördern und etwa die Anzahl der Follower zu erhöhen.
Der Einsatz solcher Marketingergebnisse und deren Nutzung in der Werbung erfordert jedoch eine genaue rechtliche Prüfung. Der Irreführungstatbestand des § 5 UWG wird durch aktuelle Gerichtsentscheidungen zunehmend konkretisiert und erweitert.
Gerichtsurteil: Kundenbewertungen aus Gewinnspielen sind wettbewerbswidrig
Kürzlich hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass das Werben mit Kundenbewertungen, die nicht auf tatsächlichen Verkäufen oder der Zufriedenheit echter Kunden basieren, sondern aufgrund eines Gewinnspiels abgegeben wurden, wettbewerbswidrig ist. Das OLG bestätigte damit ein vorheriges Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main.
Das Gericht wertete diese Praxis als Verbrauchertäuschung. Ein Großteil der Bewertungen wurde demnach nicht frei und unabhängig abgegeben, sondern erfolgte lediglich, weil die Bewerter zur Teilnahme an einem Gewinnspiel motiviert wurden. Diese Einschätzung gilt auch dann, wenn das Verfassen einer Bewertung nur eine von mehreren Möglichkeiten zur Teilnahme am Gewinnspiel darstellte.
Die Begründung des Gerichts
Entgegen der von dem Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht kann nicht angenommen werden, dass Besuchern von Social-Media-Plattformen die (unlauteren) Praktiken bei der Generierung von Bewertungen bereits so geläufig sind, dass sie den Bewertungen von vornherein keine objektive Aussagekraft zumessen. Würde dies zutreffen, hätte die Antragsgegnerin für die Abgabe von Bewertungen sicher keine werthaltige Belohnung ausgesetzt.
Weitreichende Implikationen für gekaufte Social-Media-Interaktionen
Die Logik des Gerichts ist klar: Würden Verbraucher unlautere Praktiken bei der Generierung von Bewertungen als selbstverständlich ansehen, gäbe es keinen Anreiz für Unternehmen, Belohnungen für die Abgabe von Bewertungen anzubieten. Daher hat das Urteil weitreichende Implikationen für andere Formen von „gekauften“ Social-Media-Interaktionen, die nicht auf echter Kundeninteraktion beruhen.
Dazu gehören unter anderem:
- Gekaufte Likes
- Gekaufte Follower (auch durch Gewinnspiele)
- Gekaufte Fans bei Facebook
- Gekaufte Kommentare auf einer Webseite
Häufig gestellte Fragen
Warum sind Kundenbewertungen aus Gewinnspielen wettbewerbswidrig?
Welches Gericht hat über die Zulässigkeit von Kundenbewertungen aus Gewinnspielen entschieden?
Gilt dies auch, wenn die Abgabe einer Bewertung nur eine von mehreren Teilnahmemöglichkeiten an einem Gewinnspiel war?
Welche weiteren Praktiken könnten von diesem Urteil betroffen sein?
Fazit
Das Urteil des OLG Frankfurt am Main unterstreicht die Notwendigkeit von Transparenz und Authentizität im Online-Marketing. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Kundenbewertungen und andere Social-Media-Interaktionen auf echten und unabhängigen Kundenerfahrungen basieren. Der Fokus sollte auf ehrlicher Kommunikation liegen, um rechtliche Risiken und den Verlust von Konsumentenvertrauen zu vermeiden.