Das Wichtigste in Kürze
- Keine generelle Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer für Online-Händler im Impressum.
- Unternehmer müssen keine neuen Kommunikationsmittel (z.B. Telefonanschluss oder E-Mail-Konto) einrichten, wenn sie diese nicht bereits besitzen.
- Die Pflicht zur Bereitstellung eines direkten und effizienten Kommunikationsmittels für Verbraucher bleibt uneingeschränkt bestehen.
- Online-Händler können flexible Kommunikationskanäle nutzen, solange diese eine effiziente Kontaktaufnahme gewährleisten.
EuGH: Keine generelle Pflicht zur Telefonnummer für Online-Händler
Bereits in diesem Beitrag haben wir über den zugrundeliegenden Fall berichtet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich dabei – wie so oft – der Einschätzung des Generalanwalts angeschlossen. Eine ausführliche Wiederholung der Details erübrigt sich daher an dieser Stelle.
Das aktuelle Urteil beleuchtet die Verpflichtung von Online-Händlern zur Bereitstellung einer Telefonnummer für die Kontaktaufnahme mit Verbrauchern.
Das EuGH-Urteil im Detail
Der Europäische Gerichtshof hat hierzu folgende Entscheidung getroffen:
- Die Richtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die eine generelle Pflicht zur Angabe der Telefonnummer vor Vertragsabschluss vorschreibt.
- Die Bestimmung verpflichtet den Unternehmer nicht, neue Kommunikationsmittel (Telefon-, Telefaxanschluss, E-Mail-Konto) einzurichten. Er muss diese nur übermitteln, wenn er bereits darüber verfügt.
Zum anderen impliziert diese Bestimmung keine Verpflichtung des Unternehmers, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E‑Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können. Sie verpflichtet den Unternehmer nur dann zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw. seiner E‑Mail‑Adresse, wenn er über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügt. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung zwar den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das geeignet ist, die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation zu erfüllen, doch steht diese Bestimmung dem nicht entgegen, dass der Unternehmer andere Kommunikationsmittel als die in ihr genannten zur Verfügung stellt, um diese Kriterien zu erfüllen.
Konsequenzen des EuGH-Urteils: Effiziente Kommunikation bleibt Pflicht
Es ist jedoch wichtig zu beachten: Das Urteil entbindet Unternehmen keineswegs von der Pflicht, eine effiziente Möglichkeit zur Kontaktaufnahme anzubieten. Es bedeutet nicht, dass sich Anbieter verstecken oder Verbrauchern die Kontaktaufnahme bewusst erschweren dürfen. Vielmehr präzisiert der Gerichtshof die Anforderungen der Richtlinie zum Verbraucherschutz.
- Unternehmer sind nicht verpflichtet, neue Kommunikationsmittel (Telefon-, Telefaxanschluss, E-Mail-Konto) einzurichten.
- Die Übermittlung dieser Kontaktdaten ist nur erforderlich, wenn der Unternehmer bereits über sie verfügt und sie nutzt.
- Die Pflicht zur Bereitstellung eines direkten und effizienten Kommunikationsmittels bleibt bestehen.
- Andere Kommunikationsmittel können genutzt werden, um diese Pflicht zu erfüllen.
Zugleich betont der EuGH jedoch, dass die Richtlinie den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das eine direkte und effiziente Kommunikation gewährleistet. Der Unternehmer kann dabei auch andere Kommunikationsmittel als die in der Richtlinie genannten nutzen, um diese Pflicht zu erfüllen. Dies eröffnet Flexibilität bei der Wahl der Kundenkommunikation und des Supports.
Fazit
Zusammenfassend schafft das EuGH-Urteil Klarheit bezüglich der Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer. Es stärkt die Flexibilität für Online-Händler bei der Wahl ihrer Kommunikationskanäle. Allerdings bleibt die fundamentale Anforderung einer direkten und effizienten Verbraucherkommunikation weiterhin bestehen.