Auskunftspflicht UrhG: Was Sie wissen müssen | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wann die Auskunftspflicht im UrhG für Webseitenbetreiber & Gamespublisher gilt. Jetzt über § 32d, 32e UrhG & Lizenzketten informieren!

Das Wichtigste in Kürze

  • § 32d UrhG verpflichtet Vertragspartner von Urhebern zur jährlichen Auskunft über Werknutzung und Erträge.
  • Diese Auskunftspflicht betrifft eine breite Palette von Akteuren, darunter Spielepublisher, Webseitenbetreiber, Verlage und YouTuber.
  • Die Auskunft muss auf Basis der im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb üblichen Informationen erfolgen und erstmals ein Jahr nach Nutzungsbeginn erteilt werden.
  • Artikel 19 der Richtlinie 2019/790 präzisiert die Anforderungen an die Auskunft, insbesondere bezüglich Art der Verwertung, Einnahmen und Forderungen.
  • § 32e UrhG ermöglicht Urhebern einen Auskunftsanspruch auch gegenüber Dritten in Lizenzketten, nun subsidiär zum direkten Vertragspartner.
  • Nichteinhaltung der Auskunftspflicht kann zu Abmahnungen und Kosten führen und erfordert möglicherweise Vertragsanpassungen, insbesondere bei Outsourcing.

Es gibt immer wieder Regelungen, bei denen man als Anwalt ziemlich sicher ist, dass diese Mandanten unbekannt sind. Und § 32d UrhG gehört mit großer Wahrscheinlichkeit dazu:

Bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts erteilt der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Die Auskunft erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhanden sind. Die Auskunft ist erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung und nur für die Zeit der Werknutzung zu erteilen.

Artikel 19 der Richtlinie 2019/790 verlangt nun, dass Urheber „aktuelle, einschlägige und umfassende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen, vor allem über die Art der Verwertung, sämtliche erzielten Einnahmen von und die fälligen Forderungen gegenüber denjenigen, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben, sowie von deren Rechtsnachfolgern erhalten.“ Daher hat Urheber hat auch einen Auskunftsanspruch nach § 32d Abs. 1a) UrhG über Namen und Anschrift etwaiger Unterlizenznehmer. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Anspruch, der erst geltend gemacht werden muss.

32e UrhG räumt dem Urheber sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung einen Auskunftsanspruch auch gegen Dritte in Lizenzketten ein. Damit sind auch Unternehmen erfasst, die an der Verwertung des Werkes beteiligt sind. Neu ist allerdings, dass dieser Anspruch subsidiär zum Anspruch gegen den direkten Vertragspartner besteht – Ansprechpartner ist also auch bei Verwertungen in der Lizenzkette zunächst der eigene Vertragspartner des Urhebers.

Aber:Im Gegensatz zur bisherigen Regelung vor der Novellierung haben die Urheber kein Auskunftsrecht mehr, sondern die Verwerter sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die daraus gezogenen Erträge und Vorteile zu erteilen. Die Auskunft ist erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung und nur für den Zeitraum der Werknutzung zu erteilen. Das bedeutet, dass jeder, der Werke nutzt, nicht nur eine saubere Dokumentation der Nutzung ermöglichen und durchführen muss, sondern auch daran denken sollte, die Auskunft tatsächlich zu erteilen. Andernfalls drohen in Zukunft Abmahnungen und andere Kosten. Bei Unternehmen, die viele Outsourcing-Aufträge an freie Mitarbeiter vergeben, könnten sogar größere Anpassungen der entsprechenden Verträge notwendig werden!

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Auskunftspflicht nach § 32d UrhG?
Bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts muss der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung sowie die daraus gezogenen Erträge und Vorteile erteilen. Diese Auskunft basiert auf den Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs üblicherweise vorhanden sind.
Wer ist von der Auskunftspflicht betroffen?
Betroffen sind unter anderem Publisher von Computerspielen, redaktionelle Webseiten, Verlage, YouTuber, Videonetzwerke und Agenturen/Unternehmen, die Freelancer beschäftigen und deren Erzeugnisse weiterlizenzieren. Grundsätzlich gilt dies für alle, die nicht lediglich einen nachrangigen Beitrag zu einem Werk erbracht haben.
Welche Informationen müssen im Rahmen der Auskunftspflicht bereitgestellt werden?
Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2019/790 müssen Urheber aktuelle, einschlägige und umfassende Informationen über die Verwertung ihrer Werke erhalten. Dazu gehören die Art der Verwertung, sämtliche erzielten Einnahmen und die fälligen Forderungen gegenüber Lizenznehmern und deren Rechtsnachfolgern.
Wann muss die Auskunft erteilt werden?
Die Auskunft ist erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung und danach mindestens einmal jährlich für die Zeit der Werknutzung zu erteilen.
Gilt die Auskunftspflicht auch für Angestellte?
Die Frage, ob die Auskunftspflicht auch gegenüber Angestellten gilt, die Verwertungsrechte nach § 43 UrhG dem Arbeitgeber einräumen, ist noch etwas unklar. Die persönliche Tendenz des Autors geht jedoch dahin, dass eine solche Auskunft geschuldet ist.
Was sind die Folgen bei Nichteinhaltung der Auskunftspflicht?
Bei Nichteinhaltung der Auskunftspflicht drohen in Zukunft Abmahnungen und andere Kosten. Für Unternehmen, die viele Outsourcing-Aufträge an freie Mitarbeiter vergeben, könnten sogar größere Anpassungen der entsprechenden Verträge notwendig werden.