Das Wichtigste in Kürze
- Die geplante Verschärfung des NetzDG könnte soziale Netzwerke und Spieleplattformen mit über 2 Mio. Nutzern betreffen.
- Ein neuer § 3a NetzDG fordert eine Identifizierungspflicht bei der Registrierung mittels amtlichem Ausweis.
- Jugendliche unter 16 Jahren könnten aufgrund fehlender Ausweisdokumente von der Nutzung vieler Online-Plattformen ausgeschlossen werden.
- Plattformbetreiber stehen vor erheblichen finanziellen und organisatorischen Herausforderungen durch die neuen Pflichten.
- Der Gesetzesentwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsprozess; es bleibt abzuwarten, ob die geäußerten Bedenken berücksichtigt werden.
Können Jugendliche unter 16 Jahren bald kein Twitch, YouTube, Discord, Steam, Twitter und ähnliche Plattformen mehr nutzen?
So oder ähnlich könnte es kommen, denn heute wurde ein Entwurf zur Verschärfung des DSA-Haftung: Juristische Klarheit für Plattformbetreiber vorgestellt.
Die geplante Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) sieht vor, dass das Gesetz explizit auch Spieleplattformen umfasst. Dies gilt, wenn diese mehr als zwei Millionen registrierte Nutzer haben. Registrierte Nutzer wohlgemerkt, nicht etwa aktive Nutzer! Welche Plattformen dies am Ende genau betrifft, wird abzuwarten bleiben.
Auch der aktuell geltende § 3 NetzDG, der den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte regelt, wäre betroffen.
Der neue § 3a NetzDG: Identifizierungspflichten
Neu hingegen wäre der geplante § 3a NetzDG mit folgendem Inhalt:
(1) Anbieter sozialer Netzwerke und Anbieter von Spieleplattformen sind verpflichtet, die Nutzer bei der Registrierung zu identifizieren. Bei der Identifizierung haben die Anbieter sozialer Netzwerke und die Anbieter von Spieleplattformen folgende Angaben zu erheben:
- den Namen und die Anschrift des Nutzers sowie
- bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum.
- gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild (z.B. Pass, Personalausweis, Pass- oder Ausweisersatz)
- elektronischer Identitätsnachweis (nach § 18 PAuswG, § 12 eID-Karte-Gesetz oder § 78 Abs. 5 AufenthG)
- qualifizierte elektronische Signatur (nach Art. 3 Nr. 12 VO (EU) Nr. 910/2014)
- notifiziertes elektronisches Identifizierungssystem (nach Art. 8 Abs. 2 Buchstabe c i.V.m. Art. 9 VO (EU) Nr. 910/2014)
- eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
- eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
- einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder
- eines nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifizierten elektronischen Identifizierungssystems.
Praktische Auswirkungen der Identifizierungspflicht auf Jugendliche
Eine solche Identifizierung dürfte für jeden, der keinen Personalausweis hat, kaum möglich sein. Das betrifft fast jeden unter 16 Jahren. Dies könnte dazu führen, dass sich Kinder und Jugendliche in sozialen Netzwerken und Gaming-Plattformen nicht mehr anmelden können. Die Betreiber könnten sie nicht wie von § 3a NetzDG gefordert identifizieren.
Darüber hinaus dürfte die Pflicht viele andere Nutzer abschrecken. Es ist fraglich, wie diesen Pflichten nachgekommen werden soll. Eine weitere Sorge ist, dass Nutzer lieber falsche Angaben machen und so tun, als ob sie nicht aus Deutschland kommen.
Belastung für Plattform-Betreiber
Selbst der Gesetzgeber gesteht ein:
Durch diese Verpflichtung ist eine dauerhafte, zusätzliche Belastung der Anbieter sozialer Netzwerke und der Anbieter von Spieleplattformen zu erwarten, die sich derzeit nicht ermitteln lässt. Eine solche detaillierte Bewertung kann gegebenenfalls erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung vorgenommen werden.
Die Anbieter müssen zusätzlich die Kosten für die Prüfungen selbst tragen. Sie sind zudem verpflichtet, die erhobenen Daten datenschutzkonform speichern zu müssen. Dies stellt eine erhebliche finanzielle und organisatorische Herausforderung dar.
Der weitere Gesetzgebungsprozess und eine kritische Einschätzung
Ob alles so kommt, bleibt abzuwarten. Der Gesetzesentwurf wurde heute im Bundesrat vorgestellt und an den Rechts-, Innen- und Wirtschaftsausschuss überwiesen. Sobald diese Ausschüsse ihre Beratungen abgeschlossen und eine Empfehlung für das Plenum erarbeitet haben, kommt die Vorlage wieder auf die Plenartagesordnung. Dann entscheidet sich, ob der Bundesrat den Entwurf beim Deutschen Bundestag einbringen will.
Es bleibt zu hoffen, dass dieser Vorschlag noch entschärft wird. Große Übergangsfristen oder sonstige Erleichterungen sollten aufgenommen werden. Ich bin zwar auch für den Kampf gegen Hasskriminalität und eine verbesserte Moderation von Social Media und Gaming-Accounts. Allerdings scheint dieser Entwurf eindeutig über die Stränge zu schlagen.
Fazit
Die geplante Verschärfung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes könnte weitreichende Folgen für Jugendliche unter 16 Jahren und die Betreiber von Online-Plattformen haben. Die geforderte Identifizierungspflicht stellt sowohl für Nutzer als auch für Anbieter eine immense Hürde dar. Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Gesetzgebungsprozess den geäußerten Bedenken Rechnung tragen wird.