Black Friday Marke: Löschung? | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zur möglichen Löschung der Marke „Black Friday“ durch das Bundespatentgericht. Jetzt informieren über die aktuelle Rechtslage!

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundespatentgericht verhandelt über die Löschung der Marke „Black Friday“.
  • Das DPMA hatte die Löschung bereits 2018 wegen fehlender Unterscheidungskraft beschlossen.
  • Die Markeninhaberin legte Beschwerde ein, weshalb die Löschung noch nicht rechtskräftig ist.
  • Die Entscheidung des Gerichts ist von großer Relevanz für den Handel und das Markenrecht.
Bundespatentgericht verhandelt über die Löschung der Marke „Black Friday“

Bundespatentgericht verhandelt über die Löschung der Marke „Black Friday“

Am 26. September 2019 steht eine wichtige Verhandlung vor dem Bundespatentgericht in München an. Dabei geht es um die Löschung der umstrittenen Marke „Black Friday“ (Aktenzeichen: 30 W (pat) 26/18). Im Kern der Verhandlung steht die Frage, ob der Begriff „Black Friday“ eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung ist. Es wird geprüft, ob ihm somit die notwendige Unterscheidungskraft für eine Markeneintragung fehlt.

Hintergrund: Die Entscheidung des DPMA zur Black Friday Marke

Bereits am 28. März 2018 hatte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der Wortmarke „Black Friday“ beschlossen. Mit dieser Entscheidung bestätigte das DPMA die Rechtsauffassung, dass der Begriff „Black Friday“ nicht als Marke geschützt werden kann. Das Amt erkannte an, dass die Marke niemals hätte eingetragen werden dürfen.

Die Begründung des DPMA war eindeutig: Der Begriff „Black Friday“ werde lediglich als Hinweis auf einmal im Jahr Ende November stattfindende Rabatt- oder Angebotsaktionen wahrgenommen. Dies gelte insbesondere für Online-Shops. Daher fehle dem Begriff die für den Schutz einer Marke erforderliche Unterscheidungskraft.

Der Weg zum Bundespatentgericht

Gegen die Entscheidung des DPMA legte die Markeninhaberin Beschwerde beim Bundespatentgericht ein. Aus diesem Grund konnte die Löschung bisher keine Rechtskraft erlangen, und die Marke ist weiterhin im Markenregister eingetragen. In der bevorstehenden mündlichen Verhandlung am 26. September wird das Bundespatentgericht nun prüfen.

Es wird entschieden, ob die vom DPMA beschlossene Löschung der Marke „Black Friday“ rechtmäßig erfolgte. Die Verhandlung wird klären, ob der Begriff dauerhaft als Marke geschützt bleiben kann oder als allgemeingültig zu betrachten ist.

Fazit

Die bevorstehende Entscheidung des Bundespatentgerichts zur Marke „Black Friday“ ist von großer Relevanz für den Handel und das Markenrecht. Sie wird aufzeigen, welche Grenzen der Markenfähigkeit für etablierte Begriffe existieren. Das Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Markenanmeldungen im Bereich von Aktionstagen haben.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Kern der Verhandlung vor dem Bundespatentgericht?
Es geht um die Löschung der Marke „Black Friday“ und die Frage, ob der Begriff eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung ist und somit die notwendige Unterscheidungskraft für eine Markeneintragung fehlt.
Welche Entscheidung traf das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bezüglich der Marke „Black Friday“?
Das DPMA beschloss bereits am 28. März 2018 die Löschung der Wortmarke „Black Friday“, da der Begriff lediglich als Hinweis auf Rabattaktionen wahrgenommen wird und ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
Warum ist die Marke „Black Friday“ trotz der DPMA-Entscheidung noch eingetragen?
Die Markeninhaberin legte Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA beim Bundespatentgericht ein, wodurch die Löschung bisher keine Rechtskraft erlangen konnte.
Welche Auswirkungen könnte die Entscheidung des Bundespatentgerichts haben?
Die Entscheidung ist von großer Relevanz für den Handel und das Markenrecht, da sie die Grenzen der Markenfähigkeit für etablierte Begriffe aufzeigen und weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Markenanmeldungen haben könnte.