OLG Köln: Irreführende Preisangaben im Kfz-Handel unzulässig
Das Wichtigste in Kürze
- Preisangaben müssen klar und auf den ersten Blick erkennbar sein.
- Bedingungen wie Inzahlungnahme oder Tageszulassung dürfen nicht im Kleingedruckten versteckt werden.
- Irreführende Preisangaben, die den Eindruck eines allgemeingültigen Preises erwecken, sind unzulässig.
- Verbraucher müssen Angebote sinnvoll vergleichen können.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat klargestellt: Kfz-Händler dürfen keine Preise bewerben, deren wesentliche Bedingungen nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Dies betrifft insbesondere Konditionen wie die Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs. Mit Urteil vom 05.04.2019 gab der 6. Zivilsenat einer Wettbewerbszentrale gegen einen Kfz-Händler statt.
Der Fall: Irreführende Werbung auf einer Online-Plattform
Ein beklagter Kfz-Händler bewarb auf einer Online-Plattform eine „Limousine, Neufahrzeug“ für 12.490 Euro. Diese Werbung erstreckte sich über mehrere Bildschirmseiten. Wesentliche Bedingungen zum Preis waren jedoch erst am Ende unter dem Punkt „Weiteres“ versteckt.
Dort wurde aufgeführt, dass der angegebene Preis nur bei Inzahlungnahme eines zugelassenen Gebrauchtfahrzeugs und unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat galt.
Warum die Preisangabe als irreführend eingestuft wurde
Der 6. Zivilsenat des OLG Köln bewertete die beworbene Preisangabe als irreführend und damit unzulässig. Die Anzeige suggerierte, das Fahrzeug sei für 12.490 Euro für jedermann erhältlich. Tatsächlich war dieser Preis an die Bedingung geknüpft, dass der Käufer ein zugelassenes Altfahrzeug in Zahlung geben musste. Solch eine Darstellung wertete das Gericht als eine sog. „dreiste Lüge“, die selbst durch nachträgliche Erläuterungen nicht korrigiert werden kann.
Ziel von Preisangaben ist die Gewährleistung von Klarheit und Vergleichbarkeit für Verbraucher. Bei diesem Inserat war der Wert des in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs noch gänzlich unbestimmt. Dies machte die Preisangabe für den Verbraucher praktisch wertlos, da ein sinnvoller Vergleich mit Konkurrenzangeboten unmöglich war.
Versteckte Bedingungen: Warum das Kleingedruckte nicht ausreicht
Die detaillierten Angaben unter „Weiteres“ konnten die Irreführung des Verbrauchers nach Ansicht des Senats nicht aufheben. Der primäre Blickfang der Werbung waren die Fahrzeugabbildung, die Bezeichnung und die auffällige Preisangabe. Zwischen diesen zentralen Informationen und den entscheidenden Erläuterungen lagen jedoch mehrere Seiten Text.
Das Gericht ging davon aus, dass Verbraucher sich bei der Suche nach einem Neufahrzeug bereits umfassend über Wagentyp und technische Details informieren. Für die Bewertung eines konkreten Angebots sind dann meist nur der Kaufpreis und wenige weitere Fakten entscheidend. Viele Interessenten würden daher bereits nach dem Blickfang eine Entscheidung treffen oder Kontakt aufnehmen, ohne die gesamte Werbung bis ins letzte Detail gelesen zu haben.
Die Irreführung durch die Bezeichnung "Neufahrzeug"
Zudem sah der Senat eine Irreführung in der Bezeichnung des Fahrzeugs als „Neufahrzeug“ im Blickfang der Werbung. Die Information zur Tageszulassung, eine wichtige Bedingung, war ebenfalls erst unter dem Punkt „Weiteres“ zu finden. Verbraucher erwarten bei der Angabe „Neufahrzeug“ in der Regel ein Modell ohne Tageszulassung. Dies wird auch durch die gängige Praxis von Online-Plattformen bestätigt, die oft explizit zwischen „Neufahrzeug“ und „Tageszulassung“ unterscheiden.
Häufig gestellte Fragen
Was hat das OLG Köln zu Preisangaben im Kleingedruckten entschieden?
Warum wurde die Preisangabe im konkreten Fall als irreführend angesehen?
Welche Rolle spielte der Begriff "Neufahrzeug" in der Entscheidung?
Fazit
Das Urteil des OLG Köln stärkt den Verbraucherschutz im Online-Handel mit Fahrzeugen. Es verdeutlicht, dass wesentliche preisbildende Faktoren nicht im Kleingedruckten versteckt werden dürfen. Kfz-Händler sind somit verpflichtet, Transparenz bei Preisangaben zu gewährleisten, um die Vergleichbarkeit für potenzielle Käufer sicherzustellen.