Preisangaben Kleingedrucktes unzulässig | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wann Preisangaben im Kleingedruckten unzulässig sind! Das OLG Köln untersagt irreführende Bedingungen für Verbraucher. Jetzt Rechte kennen!

OLG Köln: Irreführende Preisangaben im Kfz-Handel unzulässig

Das Wichtigste in Kürze

  • Preisangaben müssen klar und auf den ersten Blick erkennbar sein.
  • Bedingungen wie Inzahlungnahme oder Tageszulassung dürfen nicht im Kleingedruckten versteckt werden.
  • Irreführende Preisangaben, die den Eindruck eines allgemeingültigen Preises erwecken, sind unzulässig.
  • Verbraucher müssen Angebote sinnvoll vergleichen können.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat klargestellt: Kfz-Händler dürfen keine Preise bewerben, deren wesentliche Bedingungen nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Dies betrifft insbesondere Konditionen wie die Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs. Mit Urteil vom 05.04.2019 gab der 6. Zivilsenat einer Wettbewerbszentrale gegen einen Kfz-Händler statt.

Der Fall: Irreführende Werbung auf einer Online-Plattform

Ein beklagter Kfz-Händler bewarb auf einer Online-Plattform eine „Limousine, Neufahrzeug“ für 12.490 Euro. Diese Werbung erstreckte sich über mehrere Bildschirmseiten. Wesentliche Bedingungen zum Preis waren jedoch erst am Ende unter dem Punkt „Weiteres“ versteckt.

Dort wurde aufgeführt, dass der angegebene Preis nur bei Inzahlungnahme eines zugelassenen Gebrauchtfahrzeugs und unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat galt.

Warum die Preisangabe als irreführend eingestuft wurde

Der 6. Zivilsenat des OLG Köln bewertete die beworbene Preisangabe als irreführend und damit unzulässig. Die Anzeige suggerierte, das Fahrzeug sei für 12.490 Euro für jedermann erhältlich. Tatsächlich war dieser Preis an die Bedingung geknüpft, dass der Käufer ein zugelassenes Altfahrzeug in Zahlung geben musste. Solch eine Darstellung wertete das Gericht als eine sog. „dreiste Lüge“, die selbst durch nachträgliche Erläuterungen nicht korrigiert werden kann.

Ziel von Preisangaben ist die Gewährleistung von Klarheit und Vergleichbarkeit für Verbraucher. Bei diesem Inserat war der Wert des in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs noch gänzlich unbestimmt. Dies machte die Preisangabe für den Verbraucher praktisch wertlos, da ein sinnvoller Vergleich mit Konkurrenzangeboten unmöglich war.

Versteckte Bedingungen: Warum das Kleingedruckte nicht ausreicht

Die detaillierten Angaben unter „Weiteres“ konnten die Irreführung des Verbrauchers nach Ansicht des Senats nicht aufheben. Der primäre Blickfang der Werbung waren die Fahrzeugabbildung, die Bezeichnung und die auffällige Preisangabe. Zwischen diesen zentralen Informationen und den entscheidenden Erläuterungen lagen jedoch mehrere Seiten Text.

Das Gericht ging davon aus, dass Verbraucher sich bei der Suche nach einem Neufahrzeug bereits umfassend über Wagentyp und technische Details informieren. Für die Bewertung eines konkreten Angebots sind dann meist nur der Kaufpreis und wenige weitere Fakten entscheidend. Viele Interessenten würden daher bereits nach dem Blickfang eine Entscheidung treffen oder Kontakt aufnehmen, ohne die gesamte Werbung bis ins letzte Detail gelesen zu haben.

Die Irreführung durch die Bezeichnung "Neufahrzeug"

Zudem sah der Senat eine Irreführung in der Bezeichnung des Fahrzeugs als „Neufahrzeug“ im Blickfang der Werbung. Die Information zur Tageszulassung, eine wichtige Bedingung, war ebenfalls erst unter dem Punkt „Weiteres“ zu finden. Verbraucher erwarten bei der Angabe „Neufahrzeug“ in der Regel ein Modell ohne Tageszulassung. Dies wird auch durch die gängige Praxis von Online-Plattformen bestätigt, die oft explizit zwischen „Neufahrzeug“ und „Tageszulassung“ unterscheiden.

Häufig gestellte Fragen

Was hat das OLG Köln zu Preisangaben im Kleingedruckten entschieden?
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Kfz-Händler ein Auto nicht mit einem Preis bewerben darf, dessen Bedingungen (z.B. Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs) für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Solche Preisangaben sind irreführend und unzulässig, wenn sie den Eindruck erwecken, der Preis gelte für jedermann.
Warum wurde die Preisangabe im konkreten Fall als irreführend angesehen?
Die Preisangabe war irreführend, weil der beworbene Preis von 12.490 Euro nur unter der Bedingung der Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs und einer Tageszulassung galt. Diese wichtigen Bedingungen waren erst am Ende einer langen Werbeanzeige unter dem Punkt "Weiteres" versteckt, während der Blickfang der Werbung das Fahrzeug und der Preis waren.
Welche Rolle spielte der Begriff "Neufahrzeug" in der Entscheidung?
Der Senat bewertete die Werbung auch deshalb als irreführend, weil das Fahrzeug im Blickfang als "Neufahrzeug" bezeichnet wurde, obwohl erst unter "Weiteres" die Bedingung einer Tageszulassung enthalten war. Verbraucher erwarten bei einem "Neufahrzeug" in der Regel keine Tageszulassung, zumal Suchfunktionen oft zwischen diesen Kategorien unterscheiden.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln stärkt den Verbraucherschutz im Online-Handel mit Fahrzeugen. Es verdeutlicht, dass wesentliche preisbildende Faktoren nicht im Kleingedruckten versteckt werden dürfen. Kfz-Händler sind somit verpflichtet, Transparenz bei Preisangaben zu gewährleisten, um die Vergleichbarkeit für potenzielle Käufer sicherzustellen.