Das Wichtigste in Kürze
- Das LG München fordert eine klare Kennzeichnung von Affiliate-Links.
- Webseitenbetreiber müssen ihre Teilnahme an Partnerprogrammen und den Erhalt von Provisionen transparent machen.
- Fehlende Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig und kann zu Abmahnungen führen.
- Influencer und Webseitenbetreiber sind gleichermaßen von der Kennzeichnungspflicht betroffen.
- Frühzeitige rechtliche Beratung ist zur Vermeidung von Risiken essenziell.
Wichtiges Urteil zur Kenntlichmachung von Affiliate-Links
Vor kurzem hat das Oberlandesgericht ein hochinteressantes Urteil zur Frage der Kenntlichmachung von Affiliate-Links gefällt. Ich wage zu behaupten, dass 95% der entsprechenden Agenturen im Affiliate-Marketing Bereich dieses Urteil nicht kennen. Die restlichen 5% sind sich oft der weitreichenden Auswirkungen nicht bewusst.
Ich hatte bereits einige Mandanten, darunter Streamer, Influencer und Esport-Teams, vor diesen Risiken gewarnt. Die Abmahngefahr durch dieses Urteil dürfte mindestens genauso hoch sein wie bei fehlender Werbekennzeichnung durch Influencer auf Instagram.
Meine Einschätzung hat sich bestätigt: Gerade wurde ein weiteres Urteil des Landgerichts München bekannt, das in dieselbe Kerbe schlägt.
Pflicht zur Kennzeichnung von Affiliate-Links
Das Gericht entschied, dass ein Webseitenbetreiber, der Beiträge veröffentlicht, hinreichend deutlich angeben muss, an einem Affiliate-Partnerprogramm teilzunehmen. Er muss zudem transparent machen, dass er für die verlinkten Produkte Provisionen erhält.
Der Umstand, dass Verlinkungen in redaktionellen Beiträgen Provisionsansprüche für den Verlag generieren, stellt eine wesentliche Information dar. Dies ist im Sinne des § 5a UWG relevant.
Der durchschnittliche Verbraucher erwartet bei fehlender Kennzeichnung, dass Verlinkungen in redaktionellen Texten neutral und unabhängig sind. Reine Links sind nicht offensichtlich als Werbung erkennbar, anders als beispielsweise Bannerwerbung.
Eine fehlende Kennzeichnung täuscht den Nutzer und kann seine Kaufentscheidung beeinflussen. Eine solche Konstellation gilt als wettbewerbswidrig.
Drohende Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen
Es ist davon auszugehen, dass Abmahnungen zu diesem Fragekomplex in den nächsten Monaten zunehmen werden. Weitere Gerichte werden sich wahrscheinlich der überzeugenden Rechtsprechung anschließen.
Die ersten Urteile, in Verbindung mit der Influencer-Rechtsprechung, haben präzise Anhaltspunkte geliefert. Sie zeigen auf, wann und wie nicht nur Produktempfehlungen, sondern auch bezahlte Verlinkungen gekennzeichnet werden müssen.
Ich berate Sie umfassend zu diesen Fragestellungen. Mit über 15 Jahren Berufserfahrung im Betrieb und Aufbau von Markenagenturen kann ich Ihnen betriebswirtschaftlich sinnvolle Ratschläge geben. Zudem überprüfe, erstelle oder optimiere ich entsprechende Verträge.
Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren und transparenten Kennzeichnung von Affiliate-Links. Webseitenbetreiber und Influencer müssen sich dieser Pflicht bewusst sein, um Abmahnungen und wettbewerbsrechtliche Risiken zu vermeiden. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist hier essenziell.