BGH: Amazon Haftung für Affiliates? Urteil | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zum BGH-Urteil: Haftet Amazon für irreführende Werbung von Affiliates? Auswirkungen auf Ihr Affiliate-Marketing und UWG-Recht jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat entschieden, dass Betreiber von Affiliate-Programmen nicht für irreführende Werbung ihrer Affiliates haften, wenn diese im Rahmen eines eigenen Geschäftsbetriebs handeln.
  • Zentrale Kriterien für die Nicht-Haftung sind das Fehlen einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Programmbetreibers und das Fehlen einer Beherrschung des Risikobereichs des Affiliates.
  • Affiliates, die eigene Produkte oder Dienstleistungen entwickeln und Links zur Provisionsgenerierung nutzen, agieren in eigener Verantwortung und nicht als Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Programmbetreibers.
  • Die Entscheidung hat Relevanz für Agenturen und andere Affiliate-Betreiber bezüglich der Zurechnung von Wettbewerbsverstößen nach § 8 Abs. 2 UWG.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber eines Affiliate-Programms nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt. Das ist mehrfach, eine durchaus interessante Entscheidung und könnte Relevanz für Agenturen und sonstige Affiliate-Betreiber haben.

Wer hat geklagt

Die Klägerin war Bett. Diese griffen das Amazon-Affiliate-Programm an, bei dem Affiliates auf der eigenen Webseite Links auf Angebote von Amazon setzen können. Wird dadurch ein Verkauf vermittelt, erhält der Affiliate als Provision einen prozentualen Anteil am Kaufpreis. Im Jahr 2019 warb ein Affiliate auf seiner Webseite, die sich im weitesten Sinne mit den Themen Schlaf und Matratzen befasste und zumindest optisch einem redaktionellen Online-Magazin entsprach, unter anderem für Matratzen unter Verwendung von Links auf entsprechende Angebote auf Amazon. Bett1 hielt die Werbung des Affiliates für irreführend und hat Amazon, denen der Wettbewerbsverstoß ihres Affiliates gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die beanstandete Werbung sei zwar irreführend und daher wettbewerbswidrig. Amazon hafte für diesen Wettbewerbsverstoß des Affiliates aber nicht als Täter oder Teilnehmer. Auch die Voraussetzungen einer Haftung des Unternehmensinhabers für Beauftragte nach § 8 Abs. 2 UWG lägen nicht vor.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision von Bett1 zurückgewiesen. Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG liege vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber. Unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Amazon-Partnerprogramms sowie der beanstandeten Webseite des Affiliates fehle es im Streitfall an einer solchen Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1 und damit am inneren Grund der Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG. Entwickeln Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen – hier eine Internetseite mit redaktionell gestalteten Beiträgen zu den Themen Schlaf und Matratzen -, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalten und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern einsetzen, ist die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet wird. Die Links würden sodann nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Geschäftsbetrieb eines Affiliates stellt keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Amazon dar.

Es fehle im Streitfall auch an der für eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG erforderlichen Beherrschung des Risikobereichs durch Amazon. Der Affiliate wird bei der Verlinkung nicht in Erfüllung eines Auftrags beziehungsweise der mit Amazon geschlossenen Vereinbarung tätig, sondern im Rahmen des von ihm entwickelten Produkts und allein im eigenen Namen und im eigenen Interesse. Amazon müsse  sich einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auch nicht sichern (z.b. in AGB!!), weil sie mit dem Produkt des Affiliates ihren Geschäftsbetrieb nicht erweitert hat.

Häufig gestellte Fragen

Worum ging es in der BGH-Entscheidung bezüglich Amazon und Affiliates?
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Amazon nicht für irreführende Werbung eines Affiliate-Partners haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig war und es an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Amazon fehlte.
Warum wurde Amazon nicht für die irreführende Werbung des Affiliates haftbar gemacht?
Amazon wurde nicht haftbar gemacht, da es an einer Erweiterung des eigenen Geschäftsbetriebs durch die Tätigkeit des Affiliates fehlte und Amazon auch keine Beherrschung des Risikobereichs des Affiliates hatte.
Was bedeutet 'Erweiterung des Geschäftsbetriebs' im Kontext dieser Entscheidung?
Eine Erweiterung des Geschäftsbetriebs liegt nicht vor, wenn Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen entwickeln, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalten und die Links nur zur Generierung von Provisionen für sich selbst setzen.
Welche Rolle spielte § 8 Abs. 2 UWG in diesem Fall?
Gemäß § 8 Abs. 2 UWG ist eine Zurechnung der Geschäftstätigkeit eines Beauftragten zum Betriebsinhaber nur möglich, wenn eine Erweiterung des Geschäftsbetriebs und eine Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber gegeben sind, was der BGH im vorliegenden Fall verneinte.