BGH: Auch Frauen zocken Egoshooter

In einer Filesharing-Sache hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Frau auch dann als Täterin einer Urheberrechtsverletzung infrage kommt, wenn…

Das Wichtigste in Kürze

  • BGH bestätigt, dass auch Frauen als Täterinnen bei Filesharing von Ego-Shootern in Betracht kommen.
  • Anschlussinhaber können sich auf die Nutzung durch Dritte berufen, müssen aber eine sekundäre Darlegungslast erfüllen.
  • Die Annahme, dass Frauen keine Ego-Shooter spielen, ist für die Täterschaftsbeurteilung irrelevant.
  • Die Entscheidung stärkt die Grundsätze der sekundären Darlegungslast im familiären Umfeld bei Filesharing-Abmahnungen.
  • Bei Erhalt einer Filesharing-Abmahnung sollte nicht direkt mit der abmahnenden Kanzlei kommuniziert werden.

In einer Filesharing-Sache hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Frau auch dann als Täterin einer Urheberrechtsverletzung infrage kommt, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Spiel um einen Ego-Shooter handelt.

Zugrunde lag dem Fall eine normale Filesharingabmahnung für ein Computerspiel. Der abgemahnte Ehemann, als Anschlussinhaber, gab jedoch an, dass auch seine Frau den Internetanschluss nutzen würde und bestritt seine Täterschaft pauschal. Das genügte sowohl dem Amtsgericht Bochum als auch dem Landgericht Bochum. Beide verneinten eine täterschaftliche als auch eine Störerhaftung.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Bochum wiesen die Klage daher ab. Der beklagte Anschlussinhaber hafte nicht für die Urheberrechtsverletzung. Eine täterschaftliche Haftung komme nicht in Betracht, da nach seinen Angaben seine Ehefrau ebenfalls als Täterin in Betracht komme. Eine Störerhaftung sei ebenso nicht gegeben. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin, als Rechteinhaberin, Revision ein und begründete dies damit, dass eine Täterschaft der Ehefrau nicht ernsthaft in Betracht komme, da es sich bei dem Computerspiel um einen Shooter handeln würde:

Wie immer führte der BGH aus:

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast.

Der BGH bestätigte damit weitgehend die Grundsätze der Afterlife-Entscheidung bzgl. einer sekundären Darlegungslast im familiären Umfeld. Die Entscheidung könnte massive Auswirkungen im Umgang mit Filesharing-Abmahnungen haben, sofern die Umstände vergleichbar sind.

Aber Vorsicht: Auf keinen Fall sollte in einem solchen Fall mit der abmahnenden Kanzlei direkt und selber kommuniziert werden.

Häufig gestellte Fragen

Worum ging es in dem vom BGH entschiedenen Filesharing-Fall?
Der Fall betraf eine Filesharing-Abmahnung für ein Computerspiel, bei der der abgemahnte Ehemann angab, auch seine Frau nutze den Internetanschluss. Die Gerichte mussten klären, ob der Anschlussinhaber haftet, wenn eine andere Person als Täterin in Betracht kommt.
Kann eine Frau als Täterin einer Urheberrechtsverletzung bei einem Ego-Shooter-Spiel infrage kommen?
Ja, der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Frau auch dann als Täterin einer Urheberrechtsverletzung infrage kommt, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Spiel um einen Ego-Shooter handelt. Die Annahme, dass solche Spiele nur von Männern gespielt werden, wurde zurückgewiesen.
Was bedeutet die "sekundäre Darlegungslast" im Kontext von Filesharing-Abmahnungen?
Die sekundäre Darlegungslast bedeutet, dass der Anschlussinhaber, der seine Täterschaft bestreitet und auf die Nutzung durch Dritte verweist, diese Nutzungsmöglichkeit konkret darlegen muss. Dies ist der Fall, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.
Was war das Ergebnis für den abgemahnten Anschlussinhaber in diesem BGH-Urteil?
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass dem Anschlussinhaber weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch auf Erstattung der Abmahnkosten zustand. Er haftete nicht als Täter der Urheberrechtsverletzung, da er dargelegt hatte, dass seine Ehefrau als Täterin in Betracht komme.
Was sollte man tun, wenn man eine Filesharing-Abmahnung erhält?
Der Artikel rät dringend davon ab, in einem solchen Fall direkt und selbst mit der abmahnenden Kanzlei zu kommunizieren. Es wird impliziert, dass rechtlicher Rat eingeholt werden sollte.