Das Wichtigste in Kürze
- Die bloße Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren löst keine Hinweispflicht auf eine konkrete Schlichtungsstelle aus.
- Die Hinweispflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG entsteht nur bei einer Verpflichtung zur Teilnahme an der Schlichtung.
- Unklare Formulierungen der Bereitschaft zur Schlichtung führen nicht automatisch zu einer Teilnahmeverpflichtung.
- Online-Händler sollten ihre AGBs prüfen, um Abmahnungen aufgrund dieser Rechtsprechung zu vermeiden.
BGH entscheidet erneut zur Hinweispflicht auf die EU-Streitschlichtungsplattform
Die Frage, wie und auf welche Weise auf die Streitschlichtungsplattform der EU hingewiesen werden muss, ist bei Abmahnungen ein Dauerbrenner. Manche mögen sich fragen: Haben wir keine größeren Probleme? Ein Beispiel für die fortwährende Relevanz dieses Themas finden Sie in einem unserer Beiträge über die Problematik nicht-klickbarer OS-Links.
Hintergrund der Hinweispflicht und bisherige Rechtsprechung
Seit der Pflicht zur Einbindung des Links zur Online-Streitbeilegung gab es zahlreiche Gerichtsentscheidungen. In letzter Zeit kommen nun sogar Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) hinzu. Erst vor Kurzem ging es um die Frage, ob es problematisch ist, wenn ein Online-Händler angibt, nur hin und wieder bereit zu sein, an einer Streitschlichtung teilzunehmen. Nähere Informationen hierzu bietet unsere frühere BGH-Entscheidung zur Streitschlichtungsplattform.
Ein recht ähnlicher Streitkomplex erreichte nun erneut den BGH, dessen Urteil weitere Klarheit für Online-Händler schafft.
Der konkrete Fall: Formulierungen in den AGB
Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Händler die folgende Passage in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet:
Die EU hat ein Online-Portal eingerichtet, um unzufriedenen Kunden zu helfen. Bei Beschwerden über Waren oder Dienstleistungen, die Sie bei uns über das Internet gekauft haben, können Sie unter folgender Adresse (…) eine neutrale Streitbeilegungsstelle finden, um zu einer außergerichtlichen Lösung zu gelangen. Bitte beachten Sie, für einige Branchen und in einigen Ländern gibt es derzeit (Stand 01.02.2017) keine Streitbeilegungsstellen. Deshalb können Sie als Verbraucher dieses Portal möglicherweise nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit uns in diesen Ländern benutzen. Weitere Informationen finden Sie im Online-Portal der EU. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Streitschlichtung
- Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist.
- Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.
- Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein.
- Dies gilt auch dann, wenn die Mitteilung des Unternehmers über den Umfang seiner Teilnahmebereitschaft („grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit“) unklar ist.
- Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.
- Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein.
- Dies gilt auch dann, wenn die Mitteilung des Unternehmers über den Umfang seiner Teilnahmebereitschaft („grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit“) unklar ist. Denn aus einer solchen Unklarheit der Bereitschaftserklärung ist nicht zu folgern, dass der Unternehmer eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eingeht beziehungsweise eingegangen ist.
Fazit
Das aktuelle Urteil des BGH bringt weitere Klarheit für Online-Händler bezüglich ihrer Hinweispflichten zur EU-Streitschlichtungsplattform. Es bestätigt, dass eine bloße Bereitschaftserklärung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren keine zusätzlichen Informationspflichten über eine konkrete Schlichtungsstelle nach sich zieht.
Unternehmer, die ihre AGBs prüfen und anpassen möchten, sollten diese Rechtsprechung berücksichtigen, um mögliche Abmahnungen zu vermeiden.