Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH bestätigte das Urteil gegen einen Darknet-Marktplatzbetreiber wegen Betäubungsmittel- und Waffendelikten sowie fahrlässiger Tötung/Körperverletzung.
- Der Betreiber wurde für die Folgen eines Waffengeschäfts auf seiner Plattform verantwortlich gemacht, auch ohne Kenntnis der konkreten Tatpläne des Käufers, aufgrund der Vorhersehbarkeit des Missbrauchs.
- Die Plattform ermöglichte anonyme Waffengeschäfte und wurde trotz Warnungen (Pariser Attentat) wieder für Waffenhandel geöffnet.
- Das Urteil unterstreicht die Verantwortung von Plattformbetreibern für die auf ihren Seiten ermöglichten illegalen Aktivitäten.
BGH bestätigt Urteil: Darknet-Marktplatzbetreiber wegen fahrlässiger Tötung verurteilt
Das Landgericht Karlsruhe verurteilte einen Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Die Verurteilung erfolgte wegen Betäubungsmittel- und Waffendelikten sowie Beihilfe zum Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe. Besonders schwer wogen die Vorwürfe der fahrlässigen Tötung in neun Fällen und der fahrlässigen Körperverletzung in fünf Fällen. Der Angeklagte legte Revision gegen Teile des Schuldspruchs ein, da er die Vorwürfe fahrlässigen Verhaltens bestritt.
Die Darknet-Plattform: Anonymität und illegale Geschäfte
Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Gerichts betrieb der Angeklagte als alleiniger Administrator eine Plattform im Darknet. Diese war bewusst auf größtmögliche Anonymität und Abschottung ausgelegt. Mit dem Slogan „Keine Kontrolle, alles erlaubt.“ bewarb er verschiedene Unterkategorien, die dem Vertrieb von Betäubungsmitteln und Waffen dienten. Diese Art von Plattformen unterliegt zunehmend strengeren Regulierungen.
Im November 2015 wurde die Plattform mit dem Erwerb von Waffen für das Attentat in Paris in Verbindung gebracht. Daraufhin deaktivierte der Angeklagte die Waffenkategorie, um das öffentliche Interesse zu reduzieren. Bereits am 2. Januar 2016 reaktivierte er diese Kategorie jedoch wieder. Die hinterlegten Gesuche für Waffen waren somit erneut für registrierte Nutzer sichtbar.
Der Waffenhandel und die tragischen Folgen
Über diese Darknet-Plattform wurden illegale Waffengeschäfte abgewickelt, oft ohne die erforderlichen waffenrechtlichen Genehmigungen. Eines dieser Geschäfte betraf den Verkauf einer Pistole vom Typ Glock und 567 Patronen. Der Verkäufer, der mittlerweile rechtskräftig verurteilte Philipp K., übergab die Waffen am 20. Mai und 17. Juli 2016 an den damals 18-jährigen David S.
Am frühen Abend des 22. Juli 2016 nutzte David S. diese Waffe und Munition für eine verheerende Tat im Münchner Olympia-Einkaufszentrum. Er schoss auf eine Gruppe Jugendlicher in einer McDonald’s-Filiale, wobei fünf starben und einer schwer verletzt wurde. Anschließend tötete er auf seiner Flucht drei weitere Menschen und verletzte drei schwer. Nach einer weiteren Tötung und Verletzung einer Person erschoss sich David S. selbst, als er schließlich von der Polizei entdeckt wurde.
Die rechtliche Bewertung: Fahrlässigkeit des Plattformbetreibers
David S. hatte niemandem von seinen Tatplänen erzählt. Auch der Angeklagte, der Betreiber der digitalen Dienste, wusste nichts von den konkreten Absichten. Dennoch sah das Gericht eine Fahrlässigkeit gegeben. Der Angeklagte hätte erkennen müssen, dass der anonyme Waffenerwerb über seine Plattform zu tödlichen oder verletzenden Einsätzen führen kann. Diese Einschätzung wurde insbesondere durch die frühere Berichterstattung über das Pariser Attentat gestützt, die ihn auf solche Risiken aufmerksam gemacht hatte.
Bestätigung durch den Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof prüfte die Revision des Angeklagten umfassend. Er bestätigte das Urteil des Landgerichts Karlsruhe in vollem Umfang. Das Rechtsmittel des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen. Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und das Urteil bindend.
Fazit
Dieses Urteil unterstreicht die zunehmende Verantwortung von Plattformbetreibern für die auf ihren Seiten ermöglichten illegalen Handlungen. Auch wenn Betreiber keine direkte Kenntnis von konkreten Straftaten haben, kann ihnen eine fahrlässige Beteiligung zugerechnet werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Missbrauch ihrer Dienste vorhersehbar ist. Das Urteil zeigt die Notwendigkeit robuster Compliance-Maßnahmen und einer ständigen Risikobewertung im Betrieb digitaler Plattformen.