Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH bestätigte Urteile wegen Volksverhetzung und Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen durch Onlinevideos.
- Ein Angeklagter erhielt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten, eine weitere Angeklagte zehn Monate.
- Die Angeklagten leugneten den Holocaust und stachelten zum Hass gegen Juden und Flüchtlinge auf.
- Die Revisionen wurden weitgehend verworfen; die verhängten Strafen blieben bestehen.
- Das Urteil unterstreicht die konsequente Verfolgung von Online-Volksverhetzung durch die deutsche Justiz.
BGH bestätigt Urteile wegen Volksverhetzung und Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Fall die Urteile des Landgerichts München II weitgehend bestätigt. Ein Angeklagter wurde wegen Volksverhetzung in elf Fällen und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Eine weitere Angeklagte erhielt wegen Volksverhetzung in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten wurden vom 3. Strafsenat des BGH im Wesentlichen verworfen; lediglich die Schuldsprüche wurden geringfügig geändert.
Hintergrund der Verurteilungen wegen Volksverhetzung und Hetze
Nach den Feststellungen des Landgerichts produzierte der männliche Angeklagte zwischen Januar 2015 und Juli 2017 insgesamt elf Videos. In diesen leugnete er den Völkermord an den europäischen Juden während des Nationalsozialismus.
Zusätzlich stachelte er in den meisten Fällen zum Hass gegen Juden auf. In einigen Videos wurde auch zum Hass gegen Flüchtlinge angestachelt. Zehn dieser Videos veröffentlichte der Angeklagte selbst im Internet, ein weiteres stellte er einem Mittäter zur Veröffentlichung zur Verfügung.
Die weibliche Angeklagte war an der Produktion mehrerer Videos beteiligt. Auch sie leugnete den Holocaust und stachelte in einem Fall zum Hass gegen Juden auf. Fälle von Online-Volksverhetzung, insbesondere in Bezug auf soziale Medien, sind ein wiederkehrendes Thema in der Rechtsprechung, wie beispielsweise auch im Fall des „Nicht Geimpft“-Sterns auf Facebook diskutiert wurde.
Rechtliche Würdigung durch den BGH
Beide Angeklagten hatten Revisionen eingelegt, in denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügten. Die Überprüfung durch den 3. Strafsenat führte nur zu geringfügigen Änderungen der Schuldsprüche. Dies lag daran, dass das Landgericht das Verhältnis der einzelnen Gesetzesverletzungen zueinander nicht in jedem Fall fehlerfrei beurteilt hatte.
Die verhängten Strafen blieben von diesen geringfügigen Änderungen jedoch unberührt und enthielten ihrerseits keine Rechtsfehler. Das Verfahren vor dem Landgericht wurde als beanstandungsfrei geführt beurteilt.
Fazit
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Urteil nun rechtskräftig. Es unterstreicht die konsequente Haltung der Justiz gegenüber Volksverhetzung und der Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen, insbesondere im Kontext digitaler Medien.