Volksverhetzung: „Nicht Geimpft“-Stern OLG Braunschweig | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, warum der „Nicht Geimpft“-Stern laut OLG Braunschweig keine strafbare Volksverhetzung darstellt. Alle Details zum Urteil und den Grenzen des…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Braunschweig urteilte, dass ein „Nicht Geimpft“-Stern auf Facebook keine strafbare Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB ist.
  • Das Gericht betonte die Trennung von moralischer Verwerflichkeit und strafrechtlicher Relevanz.
  • Für eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB ist die Verharmlosung konkreter Völkermordhandlungen erforderlich, die Ausgrenzung durch den „Judenstern“ allein genügt nicht.
  • Eine Störung des öffentlichen Friedens durch die Veröffentlichung wurde nicht festgestellt.

OLG Braunschweig: „Nicht Geimpft“-Stern auf Facebook ist keine strafbare Volksverhetzung

Es ist bekannt, dass die Verwendung von Symbolen mit Bezug zum Nationalsozialismus nicht nur gesellschaftlich verfehlt, sondern in bestimmten Konstellationen auch strafbar ist. Dabei sieht das Gesetz nicht nur eine Strafbarkeit im Fall der Verwendung von verfassungswidrigen Kennzeichen, wie beispielsweise dem Hakenkreuz, vor. Auch die Verharmlosung von NS-Verbrechen ist als Volksverhetzung unter Strafe gestellt.

Doch nicht jede Äußerung, die unangebracht und moralisch anstößig ist, stellt ein strafbares Verhalten dar. Welche Grenzen sieht also das Gesetz vor? Mit dieser Frage hat sich der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 7. September 2023 (Az. 1 ORs 10/23) auseinandergesetzt, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Der konkrete Fall: Ein „Nicht Geimpft“-Stern auf Facebook

Der Sachverhalt

Der Angeklagte veröffentlichte Ende 2020 auf seinem Facebook-Profil einen sechseckigen gelbfarbenen Stern mit der Aufschrift „Nicht Geimpft“ auf hellblauem rechteckigen Hintergrund. Er wollte damit auf seine eingeschränkte Lebenssituation infolge der Regelungen in der Corona-Pandemie aufmerksam machen.

Urteil des Amtsgerichts

Das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld sprach den Angeklagten in einem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren vom Vorwurf der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) frei.

Das Amtsgericht befand das Verhalten des Angeklagten zwar als unangebracht und geschmacklos. Es erfülle jedoch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Straftatbestandes der Volksverhetzung.

Zwar habe der Angeklagte mit seiner Veröffentlichung die Ausgrenzung, wie sie im nationalsozialistischen Unrechtsregime mit dem „Judenstern“ bezweckt wurde, verharmlost. Der Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfasse jedoch ausdrücklich nur Völkermordhandlungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB).

Revision durch die Staatsanwaltschaft

Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Göttingen (ZHIN) Revision ein. Sie argumentierte, dass in der heutigen Erinnerungskultur die Stigmatisierung der jüdischen Bevölkerung untrennbar mit ihrer Entrechtung und Verfolgung bis hin zur Vernichtung verbunden sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft sah die Pflicht zum Tragen des „Judensterns“ daher als integralen Bestandteil des Völkermordes an. Demnach hätte das Verhalten des Angeklagten strafbar sein müssen.

Die Entscheidung des OLG Braunschweig

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts folgte dieser Argumentation nicht und verwarf die Revision. Das OLG Braunschweig betonte, dass es keinerlei Verständnis für die Äußerung des Angeklagten habe.

Die Gleichsetzung des Leids der jüdischen Bevölkerung im Nationalsozialismus mit den Corona-Einschränkungen sei eine Verharmlosung. Dennoch sei die moralische Verwerflichkeit von der Frage der Strafbarkeit zu trennen.

Begründung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass § 130 Abs. 3 StGB nach Wortlaut und Systematik nicht jede Verharmlosung von NS-Unrecht unter Strafe stellt. Erforderlich sei vielmehr, dass sich die Verharmlosung auf eine konkrete Völkermordhandlung beziehe.

Die Ausgrenzung durch den „Judenstern“ sei zwar eine Vorbereitungshandlung, könne aber nicht mit einer Völkermordhandlung gleichgesetzt werden. Folglich habe das Amtsgericht korrekt geurteilt.

Darüber hinaus sei das veröffentlichte Bild nicht geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB zu stören. Es zielte nicht darauf ab, Dritte zu Gewalttaten oder Rechtsbrüchen anzustacheln.

Fazit

Das Urteil des OLG Braunschweig verdeutlicht die engen rechtlichen Grenzen des Straftatbestandes der Volksverhetzung. Obwohl die Äußerung des Angeklagten moralisch verwerflich war, erfüllte sie die spezifischen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB nicht.

Es zeigt, dass nicht jede unangebrachte oder geschmacklose Äußerung automatisch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, sondern eine genaue Prüfung der gesetzlichen Definitionen erforderlich ist.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Kern des Urteils des OLG Braunschweig zum „Nicht Geimpft“-Stern?
Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines „Nicht Geimpft“-Sterns auf Facebook, obwohl moralisch verwerflich, keine strafbare Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB darstellt. Das Gericht trennte hierbei die moralische Verwerflichkeit von der strafrechtlichen Relevanz.
Warum wurde die Äußerung nicht als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB eingestuft?
Das OLG Braunschweig begründete dies damit, dass § 130 Abs. 3 StGB eine Verharmlosung konkreter Völkermordhandlungen voraussetzt. Die Ausgrenzung durch den „Judenstern“ wurde zwar als Vorbereitungshandlung, aber nicht als Völkermordhandlung selbst eingestuft. Zudem wurde keine Störung des öffentlichen Friedens festgestellt.
Ist jede unangebrachte Äußerung in Deutschland strafbar?
Nein, das Urteil des OLG Braunschweig verdeutlicht, dass nicht jede unangebrachte oder geschmacklose Äußerung automatisch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Es bedarf einer genauen Prüfung, ob die Äußerung die spezifischen gesetzlichen Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt.