Das Wichtigste in Kürze
- Das Urteil des OLG Stuttgart unterstreicht die Grenzen der Meinungsfreiheit, insbesondere bei Schmähkritik.
- Diffamierende persönliche Herabwürdigung ist auch im politischen Diskurs nicht tolerierbar.
- Ein Geldentschädigungsanspruch wird nur bei einem unabwendbaren Bedürfnis zugesprochen, besonders wenn das Opfer selbst zur Eskalation beigetragen hat.
- Die Sicherung von Online-Konten ist wichtig, da mangelnde Sicherheit die Haftung für fremde Äußerungen nicht ausschließt.
Worum geht es?
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat den Autor eines Facebook-Beitrags zur Unterlassung verurteilt. In diesem Beitrag wurde eine deutsche Politikerin als „dämliches Stück Hirn-Vakuum“ bezeichnet. Die Entscheidung der Vorinstanz wurde insoweit abgeändert. Hinsichtlich des über den Unterlassungsanspruch hinaus geltend gemachten Geldentschädigungsanspruchs blieb die Klage allerdings ohne Erfolg.
Hintergrund des Rechtsstreits
- Bevollmächtigte des Landes Berlin beim Bund
- Staatssekretärin für Bürgerschaftliches Engagement und Internationales in der Berliner Senatskanzlei
- Stellvertretende Sprecherin des Auswärtigen Amts
Hierzu nahm der CDU-Fraktionsvorsitzende im Landtag von Brandenburg auf Facebook Stellung. Unter diesem Beitrag kommentierte der Beklagte:
„Selten so ein dämliches Stück Hirn-Vakuum in der Politik gesehen wie C.. Soll einfach abtauchen und die Sozialschulden ihrer Familie begleichen.“
Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen dieses – mittlerweile gelöschten – Beitrags zunächst ab. Anschließend erhob sie Klage auf Unterlassung und Schmerzensgeld.
Der Beklagte bestritt, Urheber des Beitrags zu sein. Er machte geltend, jemand müsse sich seines Notebooks bemächtigt haben. Für den Zugriff auf sein Facebook-Nutzerkonto habe er keine ausreichende Sicherheit gewährleistet.
Das Landgericht Heilbronn wies die Klage in erster Instanz vollumfänglich ab. Es führte aus, der Beitrag sei jedenfalls noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart: Schmähkritik bejaht
Der Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart gab dem Unterlassungsantrag statt.
Bei der Äußerung handelte es sich um eine Schmähkritik, für die der Beklagte haftete. Dies begründete sich damit, dass er seinen Rechner und sein Facebook-Nutzerkonto nicht ausreichend vor fremden Zugriffen gesichert hatte. Zudem trug er keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vor, die eine nach höchstrichterlichen Grundsätzen entwickelte Vermutungswirkung entfallen ließen.
Darüber hinaus war der Senat nach den Ausführungen des Beklagten in der Berufungsverhandlung überzeugt, dass er den streitgegenständlichen Beitrag selbst verfasst hatte. Der Beklagte hatte sich mehrfach von den Äußerungen distanziert. Gleichzeitig verteidigte er den Beitrag damit, dass es ihm erlaubt sein müsse, auf die Klägerin als Politikerin zu reagieren, um diese angesichts ihres eigenen Verhaltens „fertig zu machen“.
Was macht eine Äußerung zur Schmähkritik?
Bei der Annahme einer Schmähung ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Im Fall des Beklagten sei jedoch davon auszugehen, dass bei seinem Beitrag nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stand. Seine Äußerung hatte keinen nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung. Es ging bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solches.
Mit der Aussage auf dem Facebook-Nutzerkonto des Beklagten wurde die Klägerin durch die Verwendung der Begriffe „dämlich“ und „Hirn-Vakuum“ als dumme und hirnlose Politikerin charakterisiert. Sie sollte aus der Politik verschwinden („abtauchen“).
Es handelte sich um eine Äußerung, die durch die zusätzliche Verwendung des Begriffs „Stück“ (konkret: dämliches Stück Hirn-Vakuum) eine die Klägerin abwertende und diffamierende Komponente enthielt. Ein Mensch (oder dessen Teile) wird nicht als Stück bezeichnet, da ihm damit jede persönliche Würde abgesprochen wird (Art. 1 GG). Zwar stand die Aussage im Kontext der Beiträge der Klägerin und des CDU-Fraktionsvorsitzenden im Landtag von Brandenburg und knüpfte damit äußerlich an eine – öffentlich geführte – Auseinandersetzung an. Sie war aber völlig von der vorherigen Auseinandersetzung losgelöst, indem die Klägerin nur persönlich beschimpft und angegangen wurde. Auch wenn die Klägerin zunächst selbst stark abwertende und ebenfalls persönlichkeitsrechtsverletzende Begriffe verwandt hatte – „ignorant, dumm und uninformiert“ –, konnte der Kommentar des Beklagten nicht mehr als adäquate Reaktion auf das Vorverhalten der Klägerin angesehen werden.
Herabsetzung durch "Sozialschulden"-Äußerung
Bei der Aussage „Soll einfach abtauchen und die Sozialschulden ihrer Familie begleichen“ handelte es sich ebenfalls um ein Werturteil, das nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt war. Darin sei eine Herabsetzung von Immigranten zu sehen. Zudem wurde der Klägerin angesonnen, zu verschwinden oder abzuhauen und den Mund zu halten. Auch insoweit fehlte jeglicher Bezug zu der Diskussion um das Verhalten des Kabarettisten Dieter Nuhr, weshalb auch diese Aussage allein dazu diente, die Klägerin verächtlich zu machen.
Abweisung des Geldentschädigungsanspruchs
Den ebenfalls geltend gemachten Geldentschädigungsanspruch verneinte der Senat. Trotz der erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung fehle es an dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzten unabwendbaren Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung. Insbesondere hatte die Klägerin selbst starke Worte benutzt und den Diskurs damit erst veranlasst. Zudem wurde der streitgegenständliche Beitrag zeitnah gelöscht. Vor diesem Hintergrund war der zugesprochene Unterlassungstitel ausreichend.
Die Revision ließ der Senat nicht zu, nachdem es sich um einen Einzelfall handelte. Eine grundsätzliche Bedeutung sei nicht erkennbar gewesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Fazit
Das Urteil des OLG Stuttgart unterstreicht die Grenzen der Meinungsfreiheit, insbesondere wenn Äußerungen in Schmähkritik münden. Es zeigt, dass eine diffamierende persönliche Herabwürdigung auch im politischen Diskurs nicht tolerierbar ist. Gleichzeitig betont das Gericht, dass ein Geldentschädigungsanspruch nur bei einem unabwendbaren Bedürfnis zugesprochen wird, insbesondere wenn das Opfer selbst zu einer Eskalation beigetragen hat.