Gebühren PayPal Sofortüberweisung BGH | IT-Medienrecht

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat entschieden, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Gebühren für Sofortüberweisung und PayPal erheben dürfen.
  • Entscheidend ist, dass das Entgelt für die Zusatzleistungen der Zahlungsdienstleister verlangt wird, nicht für die reine Abwicklung von SEPA-Überweisungen, Lastschriften oder Kartenzahlungen.
  • § 270a BGB verbietet weiterhin Entgelte für die Nutzung grundlegender SEPA- und Kartenzahlungsmittel.
  • Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem eine Fernbusreiseveranstalterin von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verklagt wurde.

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 270a BGB und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (siehe dazu diesen Post). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (siehe diesen Blogpost).

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat dadurch, dass sie für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangt hat, nicht gegen § 270a BGB verstoßen.

Nach § 270a Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet. Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies nach § 270a Satz 2 BGB nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist.

Bei Wahl des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ kommt es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Dabei handelt es sich um eine SEPA-Überweisung im Sinne von § 270a Satz 1 BGB, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ ausgelöst wird. Das von der Beklagte bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüft er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, sodass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.

Auch bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „PayPal“ kann es zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von § 270a Satz 1 BGB oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang im Sinne von § 270a Satz 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Auch in diesem Fall verlangt die Beklagte von ihren Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung von PayPal, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.

Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen steht das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB jedoch nicht entgegen.

Häufig gestellte Fragen

Was hat der Bundesgerichtshof bezüglich Gebühren für Sofortüberweisung und PayPal entschieden?
Der BGH hat entschieden, dass Unternehmen für die Nutzung von Sofortüberweisung oder PayPal ein Entgelt erheben dürfen, solange dieses Entgelt ausschließlich für die Nutzung dieser spezifischen Zahlungsmittel und deren Zusatzleistungen verlangt wird und nicht für die zugrunde liegende Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte.
Warum verstößt das Erheben dieser Gebühren nicht gegen § 270a BGB?
Nach Ansicht des BGH werden die Gebühren nicht für die in § 270a BGB genannten Zahlungsmittel (SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung, Zahlungskarte) erhoben, sondern für die zusätzlichen Dienstleistungen der Zahlungsdienstleister wie die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes oder die Abwicklung von E-Geld-Transaktionen.
Welche Rolle spielte die Klägerin in diesem Fall?
Die Klägerin war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die in den Gebühren einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 270a BGB sah und auf Unterlassung klagte.