Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH hat die Vermittlung von Mietwagen über "UBER Black" als wettbewerbswidrig und unzulässig eingestuft.
- Die Entscheidung basiert auf einem Verstoß gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG), das die Annahme von Fahraufträgen am Betriebssitz vorschreibt.
- Unionsrechtliche Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit finden auf Verkehrsdienstleistungen wie "UBER Black" keine Anwendung und stehen einem Verbot nicht entgegen.
- Uber wird als Teilnehmerin für die Wettbewerbsverstöße ihrer kooperierenden Mietwagenunternehmer und Fahrer haftbar gemacht.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App „UBER Black“ unzulässig sei und gegen das UWG verstoße.
Geklagt hatte ein Taxiunternehmer aus Berlin. Dieser hielt das Angebot von Uber wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) für wettbewerbswidrig.
Diese hatte Uber daher zunächst auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und diee von Uber zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat zunächst den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu der Frage gebeten, ob der Dienst eine nicht unter die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit fallende Verkehrsdienstleistung darstelle (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – I ZR 3/16 – Uber Black I). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017 zu dem Dienst „UBER Pop“ (C-434/15) hat der Bundesgerichtshof sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen.
Der BGH enschied daher dass die Verwendung der beanstandeten Version der App „UBER Black“ gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG verstoße. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird.
In dieser Auslegung sei § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und Uber somit eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung und zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den – anders als für Mietwagenunternehmen – feste Beförderungstarife gelten und ein Kontrahierungszwang besteht.
- ob es sich um einen privaten (UBER Pop) oder berufsmäßigen (UBER Black) Fahrer handelt
- ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) ist
- ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug Eigentum eines Unternehmens (UBER Black) ist
Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und Fahrer hafte Uber zudem als Teilnehmerin.