BGH legt YouTube-Streit dem EuGH vor

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Umfang der…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesgerichtshof hat den Europäischen Gerichtshof im YouTube-Streit um die Auskunftspflicht von Nutzerdaten angerufen.
  • Es geht um den genauen Umfang der Herausgabe von E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen von Urheberrechtsverletzern.
  • Die Entscheidung des EuGH wird die Auslegung der EU-Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums präzisieren.
  • YouTube sammelt bei der Registrierung und Veröffentlichung von Videos verschiedene Nutzerdaten, darunter Namen, E-Mail-Adressen und IP-Adressen.

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Umfang der von YouTube geschuldeten Auskünfte über diejenigen Nutzer, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben, vorgelegt.

Eine Rechteverwerterin macht gegenüber YouTube exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken „Parker“ und „Scary Movie 5“ geltend. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf „YouTube“ hochgeladen. Daher hatte die Klägerin YouTube auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.

Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ging der Rechtsstreit weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren jedoch nun ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die – wie im Streitfall die Beklagten – in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben, über Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen auch erstreckt auf

– die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen und/oder

– die Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen und/oder

– die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens.

Falls die Auskunftspflicht die für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen umfasst, möchte der Bundesgerichtshof mit einer weiteren Vorlagefrage wissen, ob sich diese Auskunft auch auf die IP-Adresse erstreckt, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Benutzerkonto bei der Beklagten zu 1 verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs und unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es im YouTube-Streit, den der BGH dem EuGH vorgelegt hat?
Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen zum Umfang der Auskunftspflicht von YouTube über Nutzerdaten vorgelegt, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich hochgeladen haben.
Welche Nutzerdaten sind Gegenstand der Auskunftspflicht?
Es wird geprüft, ob die Auskunftspflicht E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer umfasst, die rechtsverletzende Dateien hochgeladen haben, sowie gegebenenfalls die IP-Adresse des letzten Zugriffs auf das Nutzerkonto.
Welche EU-Richtlinie ist für die Auslegung der Auskunftspflicht relevant?
Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.
Welche Informationen müssen Nutzer bei YouTube angeben?
Bei der Registrierung müssen Nutzer ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für Videos über 15 Minuten Länge ist zusätzlich eine Telefonnummer erforderlich, und Nutzer müssen in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen.