Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH hat ein Auslistungsbegehren gegen Google abgelehnt und dabei eine umfassende Grundrechtsabwägung betont.
- Es gibt keinen automatischen Vorrang der Schutzinteressen des Betroffenen; die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter ist gleichberechtigt abzuwägen.
- Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Klärung des Umfangs der Abwägung bei bestrittenen Tatsachenbehauptungen und der Berücksichtigung des Kontexts von Vorschaubildern vorgelegt.
- Die Entscheidungen verdeutlichen die Komplexität des „Rechts auf Vergessenwerden“ und die Balance zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit.
BGH-Entscheidungen zum Auslistungsbegehren: Ablehnung und EuGH-Anfrage
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei aktuellen Verfahren wichtige Entscheidungen zum sogenannten Auslistungsbegehren gegen Suchmaschinenbetreiber getroffen. In einem Fall wurde das Begehren, Links aus den Suchergebnissen zu entfernen, endgültig abgelehnt. Im zweiten Fall hat der BGH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten.
Verfahren VI ZR 405/18: Ablehnung eines Auslistungsbegehrens
Der Sachverhalt
Ein ehemaliger Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation klagte gegen Google. Hintergrund war ein finanzielles Defizit von fast einer Million Euro im Jahr 2011, kurz nachdem sich der Kläger krankgemeldet hatte. Die regionale Tagespresse berichtete seinerzeit unter Nennung seines vollen Namens über diese Ereignisse. Der Kläger forderte von Google die Unterlassung der Anzeige dieser Presseartikel in den Suchergebnissen bei der Suche nach seinem Namen.
Die Klage wurde sowohl vom Landgericht als auch in der Berufungsinstanz abgewiesen.
BGH-Urteil zur Grundrechtsabwägung
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Ein geltend gemachter Anspruch des Klägers auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO.
Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vom 6. November 2019, 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung. Diese ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei ist die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits (Art. 7, 8 GRCh) zu berücksichtigen.
Auf der anderen Seite stehen die Grundrechte der Beklagten, die Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie die Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte (Art. 11, 16 GRCh). Die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter ist als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen. Daher gilt keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern die sich gegenüberstehenden Grundrechte sind gleichberechtigt miteinander abzuwägen.
Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt. Der Senat hält an seiner zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DS-GVO entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16) insoweit nicht fest.
Nach diesen Grundsätzen treten die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Fall hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurück. Die fortdauernde Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung kommt dabei eine entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren gegen die Beklagte zu.
Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung, kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen. Insbesondere die Entwicklungen im Datenschutzrecht, auch im Hinblick auf das Recht auf Vergessenwerden, erfordern eine konsistente Anwendung.
Verfahren VI ZR 476/18: EuGH-Vorlage zu Auslistungsansprüchen
Der Sachverhalt
In diesem Verfahren sind ein Kläger, der in verantwortlicher Position bei verschiedenen Gesellschaften für Finanzdienstleistungen tätig ist, und seine Lebensgefährtin betroffen. Sie war Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Im Jahr 2015 erschienen auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens kritische Artikel über das Anlagemodell einiger dieser Gesellschaften.
Einige dieser Artikel waren mit Fotos der Kläger bebildert. Dem Betreiber der Webseite wurde seinerseits vorgeworfen, Unternehmen durch negative Berichterstattung zu erpressen. Die Kläger gaben an, ebenfalls erpresst worden zu sein und forderten von Google, die genannten Artikel sowie die Vorschaubilder ("thumbnails") der Fotos aus den Suchergebnissen nach ihren Namen und den Gesellschaftsnamen zu entfernen.
Die Beklagte erklärte, die Wahrheit der Behauptungen in den verlinkten Inhalten nicht beurteilen zu können. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.
Fragen an den EuGH
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dies soll Klarheit bei der Anwendung des Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO schaffen.
- Umfang der Abwägung bei bestrittenen Tatsachenbehauptungen: Ist es mit den Rechten des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 GRCh) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) vereinbar, wenn bei der Abwägung der widerstreitenden Rechte maßgeblich darauf abgestellt wird, ob der Betroffene in zumutbarer Weise – beispielsweise durch eine einstweilige Verfügung – Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen könnte? Dies betrifft Fälle, in denen der Link zu Inhalten führt, die Tatsachenbehauptungen und Werturteile enthalten, deren Wahrheit der Betroffene bestreitet und deren Rechtmäßigkeit von der Wahrheitsgemäßheit abhängt.
- Kontext der Ursprungsveröffentlichung bei Vorschaubildern: Muss im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen einen Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der Fotos von natürlichen Personen als Vorschaubilder („thumbnails“) anzeigt, der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich berücksichtigt werden? Dies gilt auch dann, wenn der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht konkret angezeigt oder benannt wird.
Fazit
Die beiden BGH-Entscheidungen beleuchten die fortwährende Komplexität des Datenschutzrechts und des "Rechts auf Vergessenwerden" im digitalen Raum. Sie verdeutlichen die schwierige Balance zwischen dem Schutz persönlicher Daten und der Informations- und Meinungsfreiheit.
Die an den EuGH gerichteten Fragen werden voraussichtlich weitere Präzisierungen für die Praxis im Umgang mit Auslistungsbegehren und der Haftung von Suchmaschinenbetreibern liefern.