Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH hat entschieden, dass der Staat nicht für Einnahmeausfälle von Musikern während des ersten Corona-Lockdowns haftet.
- Die angeordneten Veranstaltungsverbote und -beschränkungen waren rechtmäßig und verhältnismäßig.
- Ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs besteht nicht, da die Maßnahmen nicht rechtswidrig waren und einem legitimen Zweck dienten.
- Staatliche Hilfsprogramme trugen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen bei.
- Das Unternehmerrisiko umfasst auch kurzfristige wirtschaftliche Einschränkungen durch solche Maßnahmen.
BGH-Urteil: Keine Staatshaftung für Corona-Einnahmeausfälle von Musikern
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers haftet. Diese Ausfälle wurden durch befristet und abgestuft angeordnete Veranstaltungsverbote und -beschränkungen verursacht. Die Maßnahmen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus galten im Zeitraum von März bis Juli 2020 (dem „ersten Lockdown“).
Sachverhalt
Der Kläger, ansässig im Freistaat Bayern, betreibt ein Musik- und Filmproduktionsunternehmen und leitet eine Musikgruppe. Mehr als 90 Prozent seiner Aufträge bestehen aus Live-Auftritten.
Er begehrt vom beklagten Land Baden-Württemberg Entschädigung für Einnahmeausfälle aus der Zeit von März bis Juli 2020. Diese seien entstanden, weil er und seine Musikgruppe aufgrund staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht auf Veranstaltungen auftreten konnten.
Ab dem 17. März 2020 erließ das beklagte Land sukzessive mehrere Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus. Grundlage hierfür waren § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Ein zunächst angeordnetes generelles Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen wurde später gelockert.
Ab dem 1. Juni 2020 waren unter bestimmten Schutz- und Hygienemaßnahmen wieder Kulturveranstaltungen jeglicher Art mit unter 100 Teilnehmern gestattet. Ab dem 1. Juli 2020 konnten Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen und vorab festgelegtem Programm bis zu 250 Teilnehmer umfassen.
Prozessverlauf
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 8.326,48 € nebst Zinsen abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht blieb ebenfalls erfolglos.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Staatshaftung
Im Revisionsverfahren verfolgte der Kläger in erster Linie einen Entschädigungsanspruch. Dieser basierte auf dem richterrechtlichen Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs. Der III. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Kein enteignungsgleicher Eingriff
Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs setzt voraus, dass rechtswidrig und unmittelbar in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition eingegriffen wird. Dem Berechtigten muss dadurch ein besonderes, anderen nicht zumutbares Opfer für die Allgemeinheit auferlegt werden.
Diese Voraussetzungen sah der BGH im vorliegenden Fall nicht als erfüllt an. Die in den Corona-Verordnungen des beklagten Landes angeordneten Veranstaltungsverbote und -beschränkungen waren nicht rechtswidrig. Insbesondere waren sie mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.
Verhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen
Durch die Veranstaltungsverbote und -beschränkungen wurde zwar in den Gewerbebetrieb des Klägers als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG eingegriffen. Dem Kläger war es vorübergehend verwehrt oder nur eingeschränkt möglich, seine Betriebsmittel bestimmungsgemäß zu nutzen. Zudem konnte er – nach seinem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag – bereits vertraglich vereinbarte Auftrittsmöglichkeiten nicht wahrnehmen.
Legitimer Zweck und Erforderlichkeit
- die weitere Verbreitung des Virus durch Reduzierung zwischenmenschlicher Kontakte zu verlangsamen
- das exponentielle Wachstum der Infektionen zu durchbrechen
- eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden
- die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen
Dies sollte eine Überlastung des Gesundheitssystems vermeiden und die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherstellen. Das Robert Koch-Institut hatte in seinen täglichen Lageberichten die „soziale Distanzierung“ als geeignete Gegenmaßnahme zur Verbreitung des Virus und zur Überlastung des Gesundheitswesens bezeichnet. Der Spagat zwischen gesetzlichen Vorgaben und branchenüblichen Praktiken stellt hierbei eine besondere Herausforderung dar. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zu „Gesetze vs. Branchenüblichkeit: Wie löst man den Spagat?“.
Die befristet und abgestuft angeordneten Maßnahmen waren zudem erforderlich. Gleich geeignete, mildere Mittel standen zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung. Das beklagte Land durfte Mitte März 2020 davon ausgehen, dass es auf eine möglichst rasche und umfassende Unterbindung sozialer Kontakte ankam.
So konnte der Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 wirksam begegnet werden. Differenzierende Übergangs- und Ausnahmeregelungen waren mit dem vorrangigen Ziel schnellstmöglicher und umfassender Kontaktbeschränkungen nicht zu vereinbaren. Verhaltensregeln für Versammlungen und Veranstaltungen stellten selbst bei vollumfänglicher Beachtung kein gleich wirksames Mittel dar. Hinzu kam das Risiko bewusst oder unbewusst fehlerhafter Anwendung der Regeln, insbesondere bei Veranstaltungen wie Hochzeiten, Firmenfeiern und Konzerten.
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und Hilfsprogramme
Die vom beklagten Land in der Zeit von März bis Juli 2020 angeordneten Verbote und Beschränkungen waren auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die öffentliche Hand hat für den beurteilten Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen der Grundrechtsbeeinträchtigung des Klägers und dem Schutz bedeutsamer Gemeinwohlbelange gefunden.
Die angeordneten Maßnahmen, einschließlich des Veranstaltungsverbots, waren von Anfang an zeitlich befristet. Der Verordnungsgeber verfolgte von vornherein eine „Ausstiegs-Strategie“ und ein stufenweises Öffnungskonzept. Eine weitere Abmilderung des Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bewirkten großzügige staatliche Hilfsprogramme.
Dazu gehörte die vom Bundeskabinett am 23. März 2020 beschlossene „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“. Diese stand ab dem 25. März 2020 zur Verfügung. Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten, die durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, konnten bis zu 9.000 € erhalten. In Baden-Württemberg führte dies zu über 240.000 Bewilligungen mit einem Gesamtvolumen von über zwei Milliarden Euro.
Zusätzlich gab es finanzielle Leistungen des Freistaates Bayern zwischen 5.000 und 50.000 €. Diese standen dort ansässigen Unternehmen, Soloselbstständigen und Angehörigen freier Berufe zur Verfügung. Auch der Kläger, dessen Firmensitz in Bayern liegt, konnte diese in Anspruch nehmen.
Umfang des Grundrechtseingriffs
Wurde durch die angeordneten Maßnahmen zugleich in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen, gilt dasselbe. Daran ändert sich auch nichts, wenn man die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Kunstfreiheit zusätzlich berücksichtigt.
Die Kunstfreiheit ist in Fällen, in denen es um den Ausgleich von Erwerbsschäden aufgrund von infektionsschutzrechtlichen Veranstaltungsverboten und -beschränkungen geht, nicht in ihrer immateriellen, sondern in ihrer vermögensrechtlichen Dimension betroffen. Daher ist Art. 12 Abs. 1 GG maßgeblich.
Keine Pflicht zu Ausgleichsansprüchen
Der Gesetzgeber des Infektionsschutzgesetzes war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Ausgleichsansprüche für Belastungen zu regeln. Solche Belastungen ergaben sich für den Kläger aus den Inhalts- und Schrankenbestimmungen der Veranstaltungsverbote und -beschränkungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Zeitraum, in dem sich das Veranstaltungsverbot für den Kläger faktisch wie eine Betriebsuntersagung auswirkte, betrug lediglich zweieinhalb Monate. Danach war es ihm in eingeschränktem Umfang wieder möglich, seine Dienstleistungen zu erbringen. Ein solcher Zeitraum war unter Berücksichtigung des den Betriebsinhaber grundsätzlich treffenden Unternehmerrisikos für den Gewerbebetrieb des Klägers nicht unzumutbar.
Vorinstanzen
- Landgericht Stuttgart – Urteil vom 26. Februar 2021 – 7 O 285/20
- Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 23. Februar 2022 – 4 U 70/21
Maßgebliche Rechtsvorschriften
Art. 12 GG – Berufsfreiheit
- Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
- Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Art. 14 GG – Eigentum, Erbrecht und Enteignung
- Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
- Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
§ 28 IfSG – Schutzmaßnahmen
- Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen. Dies gilt insbesondere für die in den §§ 28a, 28b und 29 bis 31 genannten Maßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.
§ 32 IfSG – Erlass von Rechtsverordnungen
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
- Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
Fazit
Das BGH-Urteil bestätigt, dass staatliche Corona-Maßnahmen im ersten Lockdown verhältnismäßig und rechtmäßig waren. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs besteht daher für den betroffenen Musiker nicht. Die Entscheidung unterstreicht die weitreichenden Befugnisse des Staates im Infektionsschutz und die Zumutbarkeit kurzfristiger wirtschaftlicher Einschränkungen für Unternehmer im Rahmen ihres Betriebsrisikos.