Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH stärkt die Position von Bewertungsportalen, die transparente Filtermechanismen für Nutzerbewertungen nutzen.
- Unternehmen müssen Kritik an ihren Leistungen in einem gewissen Rahmen hinnehmen, solange keine unwahren Tatsachen behauptet werden.
- Die Meinungs- und Berufsfreiheit der Plattformen und ihrer Nutzer überwiegt bei transparenter Darstellung der Bewertungsfilterung.
- Yelp's automatisierte Einstufung von Bewertungen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ ist rechtlich zulässig, wenn die Funktionsweise klar kommuniziert wird.
BGH-Urteil zu Yelp Bewertungen: Was Online-Portale beachten müssen
Yelp ist ein beliebtes Online-Bewertungsportal, auf dem Nutzer Unternehmen mit ein bis fünf Sternen bewerten und textliche Rezensionen verfassen können. Alle Nutzerbeiträge werden vom System automatisiert und tagesaktuell verarbeitet. Eine manuelle Kontrolle findet dabei nicht statt.
Die Funktionsweise von Yelp
Die Software von Yelp stuft die Beiträge entweder als „empfohlen“ oder als „(momentan) nicht empfohlen“ ein. Wenn ein Unternehmen auf Yelp aufgerufen wird, zeigt das Portal bis zu fünf Sterne an. Diese Sterne spiegeln den Durchschnitt der „empfohlenen“ Nutzerbeiträge wider.
Direkt daneben wird die Anzahl der „Beiträge“ aufgeführt. Unter der Unternehmensdarstellung sind die „Empfohlenen Beiträge“ mit Sternen und Text wiedergegeben. Am Ende dieser Liste findet sich der Hinweis auf „andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden“.
Wie Yelp „empfohlene Beiträge“ definiert
Nach Anklicken der entsprechenden Schaltfläche erläutert Yelp das System genauer. Es wird gefragt: „Was sind empfohlene Beiträge?“ Die Antwort lautet:
„Unsere User veröffentlichen auf Yelp Millionen von Beiträgen. Aus diesem Grund benutzen wir eine automatisierte Software, um die hilfreichsten Beiträge hervorzuheben. Diese Software zieht mehrere Faktoren in Betracht, wie z.B. die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Users auf Yelp. Dieser Vorgang ist gleich für alle Geschäftsauflistungen und hat nichts damit zu tun, ob ein Unternehmen ein Anzeigenkunde bei uns ist oder nicht. Die Beiträge die nicht direkt auf der Geschäftsseite hervorgehoben und auch nicht in die Gesamtbewertung einberechnet werden sind aber unten aufgeführt. Hier mehr darüber erfahren.“
- Die Qualität der Bewertung
- Die Vertrauenswürdigkeit des Nutzers
- Die bisherige Aktivität des Nutzers auf Yelp
- Die Qualität der Bewertung
- Die Vertrauenswürdigkeit des Nutzers
- Die bisherige Aktivität des Nutzers auf Yelp
Es wird ausdrücklich betont, dass dieser Prozess unabhängig davon erfolgt, ob ein Unternehmen ein Anzeigenkunde ist. Unter einer weiteren Überschrift werden die „nicht empfohlenen Beiträge“ aufgelistet, ergänzt durch den Hinweis: „Die Beiträge unten werden nicht in der gesamten Sternchen-Bewertung für das Geschäft berücksichtigt.“
Der Ausgangsfall: Fitness-Studio klagt gegen Yelp
Im konkreten Fall betrieb die Klägerin ein Fitness-Studio. Am 10. Februar 2014 zeigte das Bewertungsportal für dieses Studio drei Sterne an. Diese basierten auf einem einzigen empfohlenen Beitrag vom 7. Februar 2014.
Gleichzeitig wurden 24 ältere Beiträge, die überwiegend positive Bewertungen enthielten, als „momentan nicht empfohlen“ gelistet. Die Klägerin war der Ansicht, Yelp erwecke fälschlicherweise den Eindruck, es werde ein Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt.
Sie bemängelte zudem, dass die Unterscheidung zwischen empfohlenen und nicht empfohlenen Beiträgen willkürlich und ohne nachvollziehbare Kriterien erfolge. Dies führe zu einem verzerrten und unrichtigen Gesamtbild des Unternehmens.
Der bisherige Prozessverlauf
Zunächst wies das Landgericht die Klage des Fitness-Studios ab. Das Oberlandesgericht (OLG) hingegen verurteilte die Beklagte. Es untersagte Yelp, eine Gesamtbewertung oder Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, wenn die als „momentan nicht empfohlen“ eingestuften Beiträge nicht darin berücksichtigt werden.
Darüber hinaus stellte das OLG die Verpflichtung von Yelp zum Ersatz entstandenen und noch entstehenden Schadens fest. Yelp wurde zudem zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)
Der VI. Zivilsenat des BGH, zuständig für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, hob das Urteil des OLG auf und stellte das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her. Demnach konnte das klagende Fitness-Studio keine Ansprüche geltend machen.
Keine unwahren Tatsachenbehauptungen durch Yelp
Die Klägerin konnte ihre Ansprüche nicht aus § 824 Abs. 1 BGB herleiten. Der BGH stellte fest, dass Yelp keine unwahren Tatsachen behauptet oder verbreitet hat. Dies ist jedoch eine Voraussetzung für Ansprüche nach dieser Bestimmung.
Anders als das Berufungsgericht meinte, erweckte Yelp mit der Bewertungsdarstellung nicht den Eindruck, dass der angezeigte Bewertungsdurchschnitt das Ergebnis aller für das Fitness-Studio abgegebenen Beiträge sei. Auch die danebenstehende Anzahl bezog sich laut BGH nicht auf alle Beiträge.
Ein unvoreingenommener und verständiger Nutzer des Bewertungsportals erkenne, dass die Durchschnittsberechnung ausschließlich auf den „empfohlenen“ Beiträgen basiert. Die angezeigte Anzahl beziehe sich ebenfalls nur auf diese.
Schutz von Meinungsfreiheit und Berufsfreiheit
Der BGH sah auch keine rechtswidrige Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen in diesem Fall nicht die schutzwürdigen Belange von Yelp.
Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und die Kategorisierung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ sind durch die Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt. Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Diskussion darüber grundsätzlich hinnehmen. Interessante Aspekte zur Abgrenzung von erlaubter und unerlaubter Kritik finden Sie auch in unserem Artikel Darf ich schlecht über einen Wettbewerber sprechen?
Dies unterstreicht die Bedeutung der Meinungsfreiheit im Kontext von Online-Bewertungen. Weitere Informationen zur Haftung für Nutzerkommentare finden Sie in unserem Beitrag Haftung von Website-Betreibern für Nutzerkommentare.
Fazit
Das BGH-Urteil zu Yelp Bewertungen verdeutlicht die Grenzen der Haftung von Bewertungsportalen. Solange die Darstellungsweise transparent ist und klar zwischen gefilterten und ungefilterten Bewertungen unterscheidet, überwiegt die Meinungsfreiheit der Plattform und ihrer Nutzer.
Unternehmen müssen sich daher bewusst sein, dass sie Kritik in einem gewissen Rahmen hinnehmen müssen, solange keine unwahren Tatsachen behauptet werden. Die Entscheidung stärkt die Position von Plattformen, die automatisierte Filtermechanismen nutzen, sofern diese ausreichend transparent kommuniziert werden.