Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH hat das sogenannte „1/5-Kriterium“ für die Platzierung von Verbraucherinformationen auf Werbemitteln präzisiert.
- Obligatorische Verbraucherinformationen und das Muster-Widerrufsformular dürfen bei Printwerbung nicht mehr als ein Fünftel des verfügbaren Raums einnehmen.
- Wird das 1/5-Kriterium überschritten, entfällt die Pflicht zum direkten Abdruck, die Informationen müssen jedoch klar und verständlich auf anderem Wege übermittelt werden.
- Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Werbetreibende bei der Erfüllung ihrer Informationspflichten.
- Trotz der Klarstellung ist eine sorgfältige Prüfung der Werbemittel unerlässlich, um Abmahnungen zu vermeiden.
BGH präzisiert Informationspflichten in Werbemitteln: Das 1/5-Kriterium
Zahlreiche Verbraucherschutznormen fordern, dass wichtige Verbraucherhinweise direkt auf Werbemitteln platziert werden. Hierzu zählen insbesondere die Informationspflichten aus Art. 246a EGBGB. Diese sind beispielsweise relevant, wenn durch die Werbung unmittelbar ein Fernabsatzgeschäft mit dem Kunden angebahnt wird. Auch sonstige rechtlich geforderte Hinweise unterliegen diesen Anforderungen.
Die direkte Platzierung aller erforderlichen Informationen auf Werbemitteln ist jedoch nicht immer praktikabel. Diese Herausforderung führt regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich kürzlich mit dieser Thematik befasst und wichtige Klarstellungen vorgenommen.
Die BGH-Rechtsprechung zu Informationspflichten
Der BGH stellte klar, dass bei der Frage, ob alle nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU erforderlichen Informationen objektiv auf einem Werbemittel dargestellt werden können, der Anteil des benötigten Raums entscheidend ist. Die eigentliche Werbebotschaft darf dabei nicht hinter den Verbraucherinformationen zurücktreten.
Das 1/5-Kriterium für Printwerbung
Dies ist laut BGH regelmäßig dann erfüllt, wenn die obligatorischen Verbraucherinformationen bei angemessener Schriftgröße nicht mehr als ein Fünftel des gesamten verfügbaren Raums einer Printwerbung beanspruchen. Dieses Verhältnis dient als wichtige Orientierung für Werbetreibende, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und dennoch eine ansprechende Werbebotschaft zu vermitteln.
Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB müssen Unternehmer einem Werbeprospekt oder ähnlichen Fernkommunikationsmitteln auch das Muster-Widerrufsformular beifügen. Dies ist eine zentrale Anforderung, um Verbrauchern ihre Rechte klar aufzuzeigen. Weitere Details zu spezifischen Angaben in der Werbung finden Sie in unserem Beitrag über Grundpreisangaben beim Online-Verkauf.
Sollten jedoch die verpflichtenden Verbraucherinformationen zusammen mit dem Muster-Widerrufsformular mehr als ein Fünftel des verfügbaren Raums für die Printwerbung einnehmen, entfällt die Pflicht zum direkten Abdruck. In solchen Fällen kann der Inhalt des Formulars auf andere Weise, aber stets klar und verständlich, übermittelt werden. Die Einhaltung solcher Vorschriften ist für Werbetreibende von großer Bedeutung, wie auch unser Leitfaden zur Werbekennzeichnung bei Social Media Angeboten verdeutlicht.
Fazit: Rechtssicherheit für Werbetreibende
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der BGH mit dieser Entscheidung eine wichtige Orientierungshilfe für die Praxis geschaffen hat. Unternehmer erhalten damit mehr Rechtssicherheit bei der Gestaltung ihrer Werbemittel und der Erfüllung ihrer Informationspflichten, insbesondere im Hinblick auf den verfügbaren Platz. Eine sorgfältige Prüfung der Werbemittel ist dennoch unerlässlich, um Abmahnungen zu vermeiden und eine rechtskonforme Kommunikation zu gewährleisten.