BGH zu verbundenen Werken und Anwendbarkeit der SAS Institute Entscheidung

In einem von mir vertretenen Verfahren hat der I. Zivilsenat des BGH sich vergangenen Donnerstag zu dem riesigen Problemfeld der verbundenen Werke im…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat entschieden, dass die SAS Institute-Entscheidung nicht auf Computerspiele anwendbar ist, was § 69d UrhG für diese Werke ausschließt.
  • Die Entscheidung wird wegen mangelnden technischen Verständnisses und der Unterscheidung zwischen Programm- und Media-Bestandteilen bei Software kritisiert.
  • Die BGH-Entscheidung stärkt Urheberrechte, schwächt aber Nutzerrechte und die Interkompatibilität moderner Software.
  • Eine geringfügige Änderung des Tenors erfordert nun kumulative Handlungen (Kopieren, Laden, Anzeigen) für ein Verbot.
  • Eine Eskalation der Bewertung von verbundenen Werken zum Bundesverfassungsgericht oder EuGH wird geprüft.

In einem von mir vertretenen Verfahren hat der I. Zivilsenat des BGH sich vergangenen Donnerstag zu dem riesigen Problemfeld der verbundenen Werke im Urheberrecht geäußert und auch eine Entscheidung getroffen. Demnach sei die Entscheidung SAS Institute, EuGH, 02.05.2012 – C-406/10, nicht auf Computerspiele anwendbar §69d UrhG ist damit wohl nicht auf Computerspiele und andere verbundene Werke anwendbar, auch wenn eine Begründung noch nicht vorliegt. Sobald eine Begründung vorliegt, werde ich  mich mit mehr Details mit der Entscheidung befassen.

Meiner Meinung nach zeigt der Bundesgerichtshof damit eindrucksvoll sein fehlendes technischen Verständnis und auch den fehlenden Mut, die Sache dem EuGH vorzulegen, obwohl es von unserer Seite angeregt wurde. Der Vorsitzende führte sinngemäß aus, dass die Entscheidung SAS Institute auf den Programmbestandteil von Computerspielen anwendbar wäre, jedoch nicht auf die Media-Bestandteile. Das macht natürlich überhaupt keinen Sinn, insbesondere, weil sodann die Entscheidung komplett ausgehöhlt wäre. Nicht einmal ein Windows 10 hat heutzutage nur Codebestandteile und keine Grafiken, Sounds oder Bewegtbilder. Zumindest einen Schwerpunkt müsste man unter Umständen problematisieren, so dass eine Diskussion wert wäre, ob eine Film DVD nicht unter §69d UrhG fallen würde, nur weil eventuell eine „Play“-Button oder ähnliches programmiert wurde. Dass es sich, nach der Logik des BGH, somit bei Computerspielen aber nicht vorrangig um Computersoftware handelt, halte ich persönlich für mehr als gewagt.

Der BGH stärkt damit natürlich die Schutzrechte der Urheber, schwächt jedoch die Ausnahmen und somit Recht von Nutzern, den Wirtschaftsstandort Deutschland bzw. Europa und nullifiziert damit eigentlich den gesetzgeberischen Willen, Interkompatibilität herstellen zu können, denn heutzutage ist schlicht keine Software mehr denkbar, die keine Mediaanteile besitzt.

Die Unkenntnis des BGH setzt sich sogar im Tenor fort. Der Senat änderte die Entscheidung des OLG Dresden geringfügig ab. Vorher war es meinem Mandanten untersagt, die Software zu kopieren, in den RAM zu laden und/oder auf dem Bildschirm anzuzeigen. Das „oder“ wurde durch den BGH gestrichen, so dass die Handlungen kumulativ und nicht nur alternativ vorliegen müssen. Das bedeutet, dass es dem Mandanten nach ersten Überlegungen erlaubt sein wird, die Software auf eine Art zu nutzen, in der auf seinem PC das Produkt nur angezeigt wird, nicht jedoch auch auf diesem PC beispielsweise in den RAM geladen wird. Das Anschauen eines Videos des Programms, das Nutzen via Teamspeak und dergleichen sind danach wohl zulässig.

Ob dies Sinn ergibt, bleibt abzuwarten. Wir werden jetzt eine Eskalation der Bewertung von verbundenen Werken zum Bundesverfassungsgericht bzw. zum EuGH prüfen.

Nur nebenbei sei erwähnt, dass eine weitere Frage, die vergangenen Donnerstag verhandelt wurde, nämlich die Nutzung von Drittsoftware, erst am 12. Januar entschieden werden wird. Ich werde mich dazu am Mittwoch in einem Beitrag auseinandersetzen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Entscheidung hat der BGH bezüglich Computerspielen und der SAS Institute-Entscheidung getroffen?
Der I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die SAS Institute-Entscheidung (EuGH, 02.05.2012 – C-406/10) nicht auf Computerspiele anwendbar ist. Dies bedeutet, dass § 69d UrhG wohl nicht auf Computerspiele und andere verbundene Werke angewendet werden kann.
Warum kritisiert der Autor die Entscheidung des BGH?
Der Autor kritisiert die Entscheidung, weil sie seiner Meinung nach ein fehlendes technisches Verständnis des BGH zeigt und den Mut vermissen lässt, die Sache dem EuGH vorzulegen. Insbesondere die Unterscheidung zwischen Programm- und Media-Bestandteilen bei Computerspielen wird als realitätsfern und als Aushöhlung der Entscheidung empfunden.
Welche Auswirkungen hat die BGH-Entscheidung auf Nutzerrechte und den Wirtschaftsstandort?
Die Entscheidung stärkt die Schutzrechte der Urheber, schwächt jedoch die Ausnahmen und somit die Rechte von Nutzern. Der Autor argumentiert, dass dies den gesetzgeberischen Willen zur Herstellung von Interkompatibilität nullifiziert und den Wirtschaftsstandort Deutschland bzw. Europa schwächt, da moderne Software immer Mediaanteile besitzt.
Welche Änderung hat der BGH am Tenor der OLG Dresden-Entscheidung vorgenommen?
Der BGH hat das „oder“ in der Formulierung „Kopieren, in den RAM laden und/oder auf dem Bildschirm anzeigen“ gestrichen. Dies bedeutet, dass die Handlungen nun kumulativ und nicht nur alternativ vorliegen müssen, um untersagt zu sein.