BGH-Urteil: Haftung für Videouploads Dritter durch Erstveröffentlicher
Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH hat entschieden, dass Erstveröffentlicher unter Umständen für durch Dritte weiterverbreitete Inhalte und daraus resultierende Kosten haftbar sein können.
- Die Weiterverbreitung von Online-Inhalten durch Dritte ist im Zeitalter sozialer Netzwerke zu erwarten und dem Erstveröffentlicher zuzurechnen.
- Es ist irrelevant, ob die Dritt-Uploads selbst eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
- Influencer, Streamer und YouTuber sollten ihre Inhalte vor der Veröffentlichung sorgfältig prüfen, um mögliche Haftungsrisiken zu minimieren.
Der Bundesgerichtshof hat ein wegweisendes Urteil zur Frage der Haftung für Videouploads Dritter gefällt. Diese Entscheidung ist nicht nur für große Medienanstalten, sondern auch für Influencer, Streamer und YouTuber von großer Bedeutung, da sie die Zurechenbarkeit von Weiterverbreitungen im Internet neu definiert.
Der Fall MDR: Unwahre Tatsachen und weitreichende Verbreitung
Im Zentrum der BGH-Entscheidung stand folgender Sachverhalt: Der MDR veröffentlichte einen Fernsehbeitrag, der unwahre Tatsachen enthielt. Ein solcher Fehler kann, ähnlich wie bei professionellen Medienhäusern, auch jedem Streamer oder YouTuber unterlaufen. Der MDR wurde daraufhin abgemahnt, und die Klage gegen den Beitrag war größtenteils erfolgreich.
Besonders strittig wurde der Fall, weil zahlreiche andere Nutzer den beanstandeten Beitrag eigenständig auf YouTube hochgeladen hatten. Der Verletzte ging auch gegen diese Dritten vor und forderte die entstandenen Anwaltskosten vom MDR zurück.
Das BGH-Urteil: Haftung für Videouploads Dritter
Das Thüringer Oberlandesgericht hatte diesen Anspruch zunächst abgelehnt, da die Anwaltskosten dem MDR nicht zuzurechnen seien. Dem widersprach der Bundesgerichtshof nun deutlich. Er stellte klar, dass die Weiterverbreitung von Videos im Internet durch Dritte heutzutage typisch sei und daher dem Erstveröffentlicher zuzurechnen ist.
Die Richter begründeten ihre Auffassung wie folgt:
- Die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung ist sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen.
- Wer einen Beitrag online stellt, muss im Zeitalter der sozialen Netzwerke auch damit rechnen, dass sich dieser verbreitet.
- Es ist unerheblich, ob die Dritt-Uploads selbst eine Urheberrechtsverletzung darstellten. Die Verantwortlichkeit des Erstveröffentlíchers bleibt davon unberührt.
Auch das möglicherweise drohende finanzielle Risiko für den Erstveröffentlicher konnte den BGH nicht umstimmen. Die zu ersetzenden Kosten könnten im Gegenzug von denjenigen eingefordert werden, die den Beitrag rechtswidrig auf YouTube veröffentlicht haben.
Abgrenzung zu früheren Urteilen
Der BGH sah zudem keinen Widerspruch zu seinem Urteil vom 13. November 2013. Dieses besagte, dass der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs für das selbstständige Handeln Dritter nicht verantwortlich sei. Der vorliegende Fall unterscheide sich jedoch, da es hier nicht um den Umfang vertraglicher oder gesetzlicher Unterlassungspflichten ging. Vielmehr stand die Frage im Raum, ob dem Schuldner die von ihm adäquat kausal herbeigeführte Rechtsgutsverletzung haftungsrechtlich zuzurechnen ist, was nach allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sei.
Auswirkungen für Influencer, Streamer und YouTuber
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für alle, die Inhalte online veröffentlichen. Insbesondere für Influencer, Streamer und YouTuber steigt die Verantwortung. Sie müssen sich bewusst sein, dass die Verbreitung ihrer Inhalte durch Dritte zu finanziellen Haftungsrisiken führen kann, selbst wenn diese Weiterverbreitung ohne ihre direkte Zustimmung erfolgt.
Fazit
Das Urteil des BGH unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung aller Inhalte vor der Veröffentlichung. Wer Online-Inhalte verbreitet, muss sich der potenziellen Reichweite und den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen bewusst sein, auch wenn Dritte die Inhalte weiterverbreiten. Eine gründliche Risikobewertung ist daher unerlässlich, um Haftungsfälle zu vermeiden.