Gerichtsstand: Britische Anbieter in Deutschland | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, warum deutsche Gerichte bei britischen Anbietern zuständig sind. So sichern Sie Ihren Gerichtsstand nach Brexit. Jetzt informieren!

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH bestätigt, dass deutsche Verbraucher britische Unternehmen auch nach dem Brexit vor deutschen Gerichten verklagen können.
  • Der „Verbrauchergerichtsstand“ bleibt bestehen, wenn ein Online-Angebot Bezug zu deutschen Konsumenten hat (z.B. deutsche Sprache).
  • AGB-Klauseln, die einen britischen Gerichtsstand vorsehen, sind für deutsche Verbraucher in der Regel unwirksam.
  • Britische Digitalanbieter, die deutsche Kunden ansprechen, müssen ihre Vertragswerke und Geschäftsbedingungen kritisch prüfen und anpassen.
  • Verbraucher erhalten einen einfacheren Zugang zur Rechtsdurchsetzung bei Streitigkeiten mit britischen Digitalanbietern.

Deutscher Verbrauchergerichtsstand gegen UK-Unternehmen bleibt bestehen: BGH-Urteil klärt Rechte nach Brexit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (Az. II ZR 112/24) wichtige Klarheit geschaffen. Demnach können deutsche Verbraucher auch nach dem Brexit weiterhin vor deutschen Gerichten gegen im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen klagen. Dies betrifft insbesondere den sogenannten „Verbrauchergerichtsstand“.

Er bleibt nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 („Brüssel Ia-Verordnung“, kurz: EuGVVO), namentlich aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, anwendbar. Das gilt selbst dann, wenn der Anbieter seinen Sitz in Großbritannien hat.

Was bedeutet der Verbrauchergerichtsstand für Nutzer digitaler Dienste?

Für Verbraucher ist die Hürde in der Praxis denkbar gering. Schon ein Online-Angebot in deutscher Sprache oder ein erkennbarer Bezug zu deutschen Konsumenten genügt, damit der deutsche Gerichtsstand greift.

Konkret bedeutet das: Wenn Sie als Kunde eines britischen Zahlungsdienstleisters, eines Social-Media-Netzwerks oder eines anderen Online-Service mit UK-Sitz in Deutschland wohnen, können Sie im Streitfall deutsche Gerichte anrufen.

Voraussetzungen für deutschen Verbrauchergerichtsstand bei UK-Anbietern 1 UK-Anbieter 2 Online-Angebot in deutscher Sprache ODER erkennbarer Bezug zu deutschenKonsumenten 3 Verbraucher hat gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland 4 Deutscher Gerichtsstand greift (AGB-Klauseln für UK-Gerichtsstand unwirksam)
Voraussetzungen für deutschen Verbrauchergerichtsstand bei UK-Anbietern

Eine AGB-Klausel, die stattdessen einen britischen Gerichtsstand vorsieht, ist dabei in der Regel unwirksam. Dies schafft einen klaren und verlässlichen Weg zur Durchsetzung von Rechten, ohne sich in komplizierte internationale Zuständigkeitskonflikte zu verwickeln.

Hintergrund: Warum der Brexit den Verbrauchergerichtsstand nicht ausgeschaltet hat

Im konkreten Fall entschied der BGH, dass das Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs und dessen Status als Drittstaat der fortbestehenden Anwendbarkeit der EuGVVO bei Verbraucherverträgen mit britischen Unternehmen nicht entgegenstehen.

Der Senat begründete dies mit dem Fehlen ausdrücklicher Ausschlussregelungen im Austrittsabkommen (Art. 126 AA). In Kombination mit dem allgemeinen Prinzip des Verbraucherschutzes gilt die europäische Zuständigkeitsverordnung weiterhin. Dies betrifft zumindest Verbraucherverträge, bei denen der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Praktisch bedeutet dies, dass Deutschland Gerichtsort bleibt für britische Anbieter, die sich auf deutsche Verbraucher fokussieren. Dies kann etwa durch deutsche Sprache, Währung oder spezifische Werbeansprache geschehen.

Bedeutung für Payment-, Social-Media- und andere Digitalanbieter

Empfehlung für Verbraucher und worauf Anbieter achten sollten

Verbraucher, die Dienste britischer Anbieter nutzen, können sich bei Streitigkeiten vertrauensvoll an deutsche Gerichte wenden. Dies gilt ungeachtet der Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Es ist vorteilhaft, wenn sich das Angebot klar an deutsche Nutzer richtet, beispielsweise durch deutsche Sprache, Zahlungsoptionen oder Kundenservice.

Für Anbieter mit Sitz in Großbritannien empfiehlt sich eine gründliche Überprüfung ihrer Vertragsbedingungen und eine detaillierte Risikoanalyse. Wird deutsches Verbrauchergeschäft betrieben, muss der Verbrauchergerichtsstand nach EuGVVO akzeptiert werden. Eine Alternative wäre, sich zielgerichtet vom deutschen Verbrauchermarkt abzuwenden, was für Betreiber digitaler Dienste oft wenig vorteilhaft ist.

Fazit

Die Entscheidung des BGH vom 7. Oktober 2025 schafft unzweideutige Klarheit: Der Brexit schmälert die Rechte deutscher Verbraucher gegenüber britischen Unternehmen nicht. Wer als Verbraucher in Deutschland wohnt und Dienste von Payment- oder Social-Media-Anbietern mit UK-Sitz nutzt, kann bei Konflikten weiterhin vor deutschen Gerichten klagen.

Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter über eine AGB-Gerichtsstandsklausel einen anderen Gerichtsstand wünscht. Somit bleibt der Verbrauchergerichtsstand eine zentrale Schutzvorkehrung für Nutzer digitaler Dienste und eröffnet neue juristische Handlungsspielräume.

Betreiber britischer Dienste, die gezielt deutsche Nutzer ansprechen, stehen unter erhöhtem Druck. Sie müssen ihre rechtlichen Rahmenbedingungen und Geschäftsmodelle auf die Compliance mit europäischem Verbraucher- und Zivilprozessrecht ausrichten.

Häufig gestellte Fragen

Können deutsche Verbraucher nach dem Brexit weiterhin britische Unternehmen in Deutschland verklagen?
Ja, der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass deutsche Verbraucher auch nach dem Brexit weiterhin vor deutschen Gerichten gegen im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen klagen können. Dies betrifft insbesondere den sogenannten „Verbrauchergerichtsstand“.
Was bedeutet der „Verbrauchergerichtsstand“ für Nutzer digitaler Dienste?
Für Verbraucher bedeutet dies, dass schon ein Online-Angebot in deutscher Sprache oder ein erkennbarer Bezug zu deutschen Konsumenten genügt, damit der deutsche Gerichtsstand greift. Sie können bei Streitigkeiten mit britischen Anbietern deutsche Gerichte anrufen.
Sind AGB-Klauseln, die einen britischen Gerichtsstand vorsehen, gültig?
Nein, eine AGB-Klausel, die stattdessen einen britischen Gerichtsstand vorsieht, ist in der Regel unwirksam. Dies schafft einen klaren und verlässlichen Weg zur Durchsetzung von Rechten für deutsche Verbraucher.
Warum hat der Brexit die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands nicht ausgeschaltet?
Der BGH begründete dies mit dem Fehlen ausdrücklicher Ausschlussregelungen im Austrittsabkommen (Art. 126 AA). In Kombination mit dem allgemeinen Prinzip des Verbraucherschutzes gilt die europäische Zuständigkeitsverordnung (EuGVVO) weiterhin, zumindest für Verbraucherverträge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
Welche Konsequenzen ergeben sich für britische Anbieter, die deutsche Kunden ansprechen?
Britische Anbieter müssen ihre AGB und Compliance überprüfen, da Gerichtsstandsvereinbarungen mit UK-Gerichtsbarkeit riskant sind und ein erhöhtes Haftungsrisiko im Heimatmarkt besteht. Deutsche Verbraucher können Ansprüche einfacher vor deutschen Gerichten geltend machen.