Das Wichtigste in Kürze
- Generalanwalt Szpunar schlägt vor, dass Facebook zur Identifizierung wortgleicher Kommentare auf der gesamten Plattform verpflichtet werden kann.
- Eine Suchpflicht für sinngleiche Kommentare soll auf Inhalte desselben Nutzers beschränkt sein, der den ursprünglichen rechtswidrigen Kommentar gepostet hat.
- Die E-Commerce-Richtlinie hindert eine solche gerichtliche Anordnung zur Durchsuchung von Informationen nicht.
- Gerichtliche Verfügungen müssen klar, konkret und vorhersehbar sein und die beteiligten Grundrechte angemessen abwägen.
EuGH-Generalanwalt Szpunar: Facebook kann zur Suche nach ehrverletzenden Kommentaren verpflichtet werden
Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar kann Facebook dazu verpflichtet werden, sämtliche Kommentare zu identifizieren, die mit einem gerichtlich als ehrverletzend festgestellten Kommentar wortgleich sind. Dies gilt auch für sinngleiche Kommentare, sofern sie vom selben Nutzer stammen, der den ursprünglichen rechtswidrigen Inhalt gepostet hat.
Der Ausgangsfall: Eine österreichische Abgeordnete klagt gegen Facebook
Der vorliegende Fall begann mit einer Klage einer Abgeordneten im österreichischen Nationalrat. Sie beantragte vor österreichischen Gerichten eine einstweilige Verfügung gegen Facebook. Ziel war es, die Veröffentlichung eines ehrverletzenden Kommentars zu unterbinden.
Ein Facebook-Nutzer hatte auf seiner Profilseite einen Artikel des österreichischen Online-Nachrichtenmagazins oe24.at geteilt. Der Artikel trug den Titel „Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben“. Durch dieses Posting erzeugte Facebook eine „Thumbnail-Vorschau“ von oe24.at, die den Titel, eine kurze Zusammenfassung und ein Foto der Abgeordneten zeigte. Der Nutzer fügte dem Post zudem einen herabwürdigenden Kommentar hinzu.
Als Facebook auf die Aufforderung zur Löschung des Kommentars nicht reagierte, beantragte die Abgeordnete, Facebook aufzugeben, die Veröffentlichung und Verbreitung von sie zeigenden Fotos zu unterlassen. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn im Begleittext wortgleiche oder „sinngleiche“ Behauptungen des fraglichen Kommentars verbreitet würden.
Haftung von Host-Providern nach der E-Commerce-Richtlinie
Das erstinstanzliche Gericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Daraufhin sperrte Facebook in Österreich den Zugang zu dem ursprünglich geposteten Beitrag. Der schließlich mit der Sache befasste Oberste Gerichtshof in Österreich stufte die fraglichen Äußerungen als ehrverletzend, beschimpfend und diffamierend ein.
Da zu klären war, ob die Unterlassungsverfügung auch weltweit auf Facebook nicht zur Kenntnis gelangte wort- und/oder sinngleiche Äußerungen ausgedehnt werden kann, ersuchte der Oberste Gerichtshof den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Auslegung der E-Commerce-Richtlinie. Diese Richtlinie besagt, dass ein Host-Provider, wie der Betreiber einer Social-Media-Plattform, grundsätzlich nicht für Informationen verantwortlich ist, die Dritte auf seine Server einstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Provider keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte hat.
Sobald ein Host-Provider Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erlangt, muss er die Inhalte löschen oder den Zugang sperren. Der Richtlinie zufolge kann einem Host-Provider jedoch keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden, die von ihm gespeicherten Informationen proaktiv zu überwachen oder nach Hinweisen auf rechtswidrige Aktivitäten zu forschen. Weitere Details zur rechtlichen Gestaltung von digitalen Diensten finden Sie auch im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
Die Schlussanträge des Generalanwalts: Pflicht zur Kommentar-Identifizierung
In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag vertritt Generalanwalt Maciej Szpunar die Ansicht, dass die E-Commerce-Richtlinie einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegensteht. Eine solche Anordnung könnte einen Host-Provider dazu verpflichten, sämtliche von Nutzern der Plattform geposteten Informationen zu durchsuchen.
Suche nach wortgleichen Kommentaren
Der Generalanwalt schlägt vor, dass Facebook im Wege einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet werden kann, wortgleiche Kommentare auf der gesamten Plattform zu identifizieren. Ein solches Vorgehen würde ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den betroffenen Grundrechten herstellen. Es bedürfe dafür keiner hoch entwickelten technischen Hilfsmittel, die eine außergewöhnliche Belastung darstellen könnten. Diese Herangehensweise ist zudem notwendig, um einen wirksamen Schutz des Privatlebens und der Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten, da Informationen im Internet leicht reproduziert werden können.
Umgang mit sinngleichen Kommentaren
Der Host-Provider kann laut Szpunar auch gezwungen werden, sinngleiche Informationen zu eruieren und zu identifizieren. Allerdings ist hier die Suchpflicht auf jene Informationen beschränkt, die von dem Nutzer gepostet wurden, der auch die ursprüngliche rechtswidrige Information veröffentlichte. Dies dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit.
Anforderungen an gerichtliche Verfügungen
Ein Gericht, das über die Entfernung derartiger sinngleicher Informationen entscheidet, muss gewährleisten, dass die Wirkungen seiner Verfügung klar, konkret und vorhersehbar sind. Dabei sind die beteiligten Grundrechte abzuwägen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Haftung von Host-Providern in Bezug auf KI-gestützte Moderation ist ein zunehmend relevantes Thema, das sich auch mit diesen Erwägungen deckt. Auch der Datenschutz spielt bei der Verpflichtung zur Durchsuchung von Inhalten eine große Rolle.
Häufig gestellte Fragen
Worum ging es in dem Fall, der dem EuGH vorgelegt wurde?
Welche Rolle spielt die E-Commerce-Richtlinie bei der Haftung von Host-Providern wie Facebook?
Was ist der Unterschied zwischen „wortgleichen“ und „sinngleichen“ Kommentaren im Kontext der Schlussanträge des Generalanwalts?
Inwieweit darf Facebook laut Generalanwalt Szpunar zur Suche nach Kommentaren gezwungen werden?
Fazit und Ausblick
Die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar verdeutlichen die zunehmende Verantwortung von Social-Media-Plattformen im Kampf gegen rechtswidrige Inhalte. Sie stellen einen wichtigen Schritt dar, um die Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum effektiver zu schützen, ohne dabei die Meinungsfreiheit unverhältnismäßig einzuschränken. Es bleibt abzuwarten, inwieweit der EuGH der Argumentation des Generalanwalts folgen wird.