Das Wichtigste in Kürze
- Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sind in Autowerbung zwingend.
- Diese Angaben müssen in dynamischen Medien wie Social Media Videos sofort und jederzeit wahrnehmbar sein.
- Eine späte Einblendung der Pflichtangaben (z.B. nach 17 Sekunden) kann als Verstoß gegen Transparenzpflichten gewertet werden.
- Unterlassungserklärungen haben eine weitreichende Gültigkeit und erfassen auch „kerngleiche“ Verstöße.
- Verstöße gegen Informationspflichten in der Autowerbung können zu empfindlichen Vertragsstrafen führen.
Pflichtangaben in Auto-Werbevideos: Landgericht Lübeck urteilt zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
Wird für ein Auto geworben, sind Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen verpflichtend. Wie diese Angaben im Rahmen eines Videoclips auf Facebook übermittelt werden müssen, entschied das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 13. Juni 2023. Diese Entscheidung gibt wichtige Hinweise für die Werbekennzeichnung bei Social Media Angeboten und die korrekte Platzierung von Pflichtangaben.
Der Hintergrund des Rechtsstreits
Die Beklagte, ein Autohaus in einer Kleinstadt in Schleswig-Holstein, geriet wegen einer Werbung auf Facebook in Konflikt mit dem Kläger, einem Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Bereits im Dezember 2019 hatte das Autohaus eine Unterlassungserklärung abgegeben. Darin verpflichtete es sich, auf jegliche Werbung zu verzichten, die den gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen nicht genügt.
Der beanstandete Videoclip auf Facebook
Trotz dieser Verpflichtung teilte die Beklagte im Juni 2021 auf ihrer Facebook-Seite einen 25 Sekunden langen Videoclip. Dieser bewarb das neueste Modell einer bekannten Automarke. Zunächst wurden die Vorzüge des neuen Autos hervorgehoben, bevor nach 17 Sekunden die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des Fahrzeugs eingeblendet wurden.
Erneute Abmahnung und Forderung nach Vertragsstrafe
Nur wenige Tage nach der Veröffentlichung mahnte der Kläger die Beklagte erneut ab. Er machte eine Vertragsstrafe geltend, da der Videoclip seiner Ansicht nach gegen die ursprüngliche Unterlassungserklärung verstieß. Das Landgericht Lübeck stand somit vor der Aufgabe, zu beurteilen, ob der 2021 geteilte Videoclip tatsächlich einen Verstoß darstellte.
Die Entscheidung des Landgerichts Lübeck
- Nicht sichergestellt, dass Empfänger Informationen zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gleichzeitig mit Angaben zur Motorisierung wahrnehmen konnte.
- Möglichkeit, dass dem Videoclip nur kurze Aufmerksamkeit geschenkt wird.
- Einblendung nach 17 Sekunden wird möglicherweise nicht mehr wahrgenommen.
Es sei nämlich möglich, dass dem Videoclip nur eine kurze Aufmerksamkeit geschenkt werde. Eine Einblendung der verpflichtenden Informationen nach 17 Sekunden würde in diesem Fall möglicherweise gar nicht mehr wahrgenommen. Solche Situationen zeigen die Bedeutung einer präzisen Formulierung und Einhaltung von vorbeugenden Unterlassungserklärungen.
Argument der "Kerngleichheit"
Das Gericht ließ auch das Argument der Beklagten nicht gelten, dass die Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2019 einen konkreten Post betreffe, der mit der nunmehr beanstandeten Werbung nicht identisch sei. Da hier wieder eine Werbung für ein konkretes Auto unter Verstoß gegen Informationspflichten zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen über Facebook verbreitet wurde, sei die Handlung vielmehr „kerngleich“. Dies unterstreicht die weitreichende Gültigkeit von Unterlassungserklärungen.
Konsequenzen des Urteils
Aus den genannten Gründen wurde eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.500 EUR festgesetzt. Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, gesetzliche Informationspflichten auch in dynamischen Werbeformaten wie Social Media Videos klar und rechtzeitig zu kommunizieren. Ähnliche Fälle, in denen Verbraucherschutzorganisationen gegen unlautere Geschäftspraktiken vorgehen, finden sich beispielsweise im Urteil der Verbraucherzentrale gegen ein Online-Dating-Portal.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 13. Juni 2023, Az.: 13 HKO 36/21.
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Lübeck unterstreicht die strengen Anforderungen an die Transparenz in der Autowerbung. Werbetreibende müssen sicherstellen, dass essenzielle Pflichtangaben wie Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen für den Verbraucher jederzeit und sofort ersichtlich sind. Dies gilt insbesondere für schnell konsumierbare Medien wie Videoclips in sozialen Netzwerken, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.