Autowerbung Facebook: LG Lübeck zu CO2-Pflicht | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wie das Landgericht Lübeck entschied: Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen bei Autowerbung auf Facebook. Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sind in Autowerbung zwingend.
  • Diese Angaben müssen in dynamischen Medien wie Social Media Videos sofort und jederzeit wahrnehmbar sein.
  • Eine späte Einblendung der Pflichtangaben (z.B. nach 17 Sekunden) kann als Verstoß gegen Transparenzpflichten gewertet werden.
  • Unterlassungserklärungen haben eine weitreichende Gültigkeit und erfassen auch „kerngleiche“ Verstöße.
  • Verstöße gegen Informationspflichten in der Autowerbung können zu empfindlichen Vertragsstrafen führen.
Pflichtangaben in Auto-Werbevideos: Landgericht Lübeck urteilt zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen

Pflichtangaben in Auto-Werbevideos: Landgericht Lübeck urteilt zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen

Wird für ein Auto geworben, sind Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen verpflichtend. Wie diese Angaben im Rahmen eines Videoclips auf Facebook übermittelt werden müssen, entschied das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 13. Juni 2023. Diese Entscheidung gibt wichtige Hinweise für die Werbekennzeichnung bei Social Media Angeboten und die korrekte Platzierung von Pflichtangaben.

Der Hintergrund des Rechtsstreits

Die Beklagte, ein Autohaus in einer Kleinstadt in Schleswig-Holstein, geriet wegen einer Werbung auf Facebook in Konflikt mit dem Kläger, einem Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Bereits im Dezember 2019 hatte das Autohaus eine Unterlassungserklärung abgegeben. Darin verpflichtete es sich, auf jegliche Werbung zu verzichten, die den gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen nicht genügt.

Der beanstandete Videoclip auf Facebook

Trotz dieser Verpflichtung teilte die Beklagte im Juni 2021 auf ihrer Facebook-Seite einen 25 Sekunden langen Videoclip. Dieser bewarb das neueste Modell einer bekannten Automarke. Zunächst wurden die Vorzüge des neuen Autos hervorgehoben, bevor nach 17 Sekunden die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des Fahrzeugs eingeblendet wurden.

Erneute Abmahnung und Forderung nach Vertragsstrafe

Nur wenige Tage nach der Veröffentlichung mahnte der Kläger die Beklagte erneut ab. Er machte eine Vertragsstrafe geltend, da der Videoclip seiner Ansicht nach gegen die ursprüngliche Unterlassungserklärung verstieß. Das Landgericht Lübeck stand somit vor der Aufgabe, zu beurteilen, ob der 2021 geteilte Videoclip tatsächlich einen Verstoß darstellte.

Die Entscheidung des Landgerichts Lübeck

Es sei nämlich möglich, dass dem Videoclip nur eine kurze Aufmerksamkeit geschenkt werde. Eine Einblendung der verpflichtenden Informationen nach 17 Sekunden würde in diesem Fall möglicherweise gar nicht mehr wahrgenommen. Solche Situationen zeigen die Bedeutung einer präzisen Formulierung und Einhaltung von vorbeugenden Unterlassungserklärungen.

Argument der "Kerngleichheit"

Das Gericht ließ auch das Argument der Beklagten nicht gelten, dass die Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2019 einen konkreten Post betreffe, der mit der nunmehr beanstandeten Werbung nicht identisch sei. Da hier wieder eine Werbung für ein konkretes Auto unter Verstoß gegen Informationspflichten zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen über Facebook verbreitet wurde, sei die Handlung vielmehr „kerngleich“. Dies unterstreicht die weitreichende Gültigkeit von Unterlassungserklärungen.

Konsequenzen des Urteils

Aus den genannten Gründen wurde eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.500 EUR festgesetzt. Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, gesetzliche Informationspflichten auch in dynamischen Werbeformaten wie Social Media Videos klar und rechtzeitig zu kommunizieren. Ähnliche Fälle, in denen Verbraucherschutzorganisationen gegen unlautere Geschäftspraktiken vorgehen, finden sich beispielsweise im Urteil der Verbraucherzentrale gegen ein Online-Dating-Portal.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 13. Juni 2023, Az.: 13 HKO 36/21.

Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Lübeck unterstreicht die strengen Anforderungen an die Transparenz in der Autowerbung. Werbetreibende müssen sicherstellen, dass essenzielle Pflichtangaben wie Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen für den Verbraucher jederzeit und sofort ersichtlich sind. Dies gilt insbesondere für schnell konsumierbare Medien wie Videoclips in sozialen Netzwerken, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Welche Pflichtangaben sind bei Autowerbung in Deutschland zu beachten?
Bei der Bewerbung eines Autos sind Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen verpflichtend anzugeben. Dies gilt auch für dynamische Werbeformate wie Videoclips in sozialen Netzwerken.
Warum verstieß der Facebook-Videoclip des Autohauses gegen die gesetzlichen Vorgaben?
Das Landgericht Lübeck entschied, dass der Videoclip gegen die Transparenzvorgaben verstieß, da nicht sichergestellt war, dass der Empfänger die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen in dem Moment zur Kenntnis nehmen konnte, in dem Angaben zur Motorisierung gemacht wurden. Eine Einblendung nach 17 Sekunden wurde als zu spät erachtet.
Was bedeutet der Begriff „kerngleich“ im Kontext von Unterlassungserklärungen?
Das Argument der „Kerngleichheit“ bedeutet, dass eine Unterlassungserklärung nicht nur für einen spezifischen, einmaligen Verstoß gilt, sondern auch für ähnliche Handlungen, die im Kern dieselbe Art von Rechtsverletzung darstellen, auch wenn sie in einem anderen Kontext oder mit anderen Details erfolgen.
Welche Konsequenzen hatte das Urteil für das Autohaus?
Aufgrund des Verstoßes gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und die gesetzlichen Transparenzvorgaben wurde eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.500 EUR gegen das Autohaus festgesetzt.