Recht auf Vergessen II: BVerfG-Urteil & Google-Löschung | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zum Urteil des BVerfG zum Recht auf Vergessen II. Wie werden persönliche Rechte und Google-Suchergebnisse abgewogen? Jetzt informieren!

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BVerfG wendet bei unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Materien die Grundrechte der EU-Charta an.
  • Es prüft die Anwendung von Unionsrecht durch deutsche Stellen erstmals selbst am Maßstab der Unionsgrundrechte, um Schutzlücken zu verhindern.
  • Der Fall betraf die Auslistung eines Suchergebnisses zu einem alten Fernsehbeitrag, wobei die Meinungsfreiheit des Senders abgewogen wurde.
  • Die Entscheidung grenzt sich vom "Recht auf Vergessen I" ab, wo aufgrund des Medienprivilegs andere Maßstäbe galten.
  • Das BVerfG arbeitet bei der Auslegung der Unionsgrundrechte eng mit dem Europäischen Gerichtshof zusammen.

Bundesverfassungsgericht zum „Recht auf Vergessen II“: Anwendung von Unionsgrundrechten

Der heute veröffentlichte Beschluss „Recht auf Vergessen II“ wird durch den Beschluss vom selben Tag „Recht auf Vergessen I“ ergänzt (siehe diesen Beitrag). Diesem liegt ein Rechtsstreit zugrunde, der eine unionsrechtlich vollständig vereinheitlichte Materie betrifft.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat deshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewandt. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle wurde zurückgewiesen. Dieses hatte eine Klage der Beschwerdeführerin gegen einen Suchmaschinenbetreiber abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin wandte sich dagegen, dass auf Suchabfragen zu ihrem Namen der Link zu einem 2010 in ein Onlinearchiv eingestellten Transkript eines Fernsehbeitrags nachgewiesen wurde. In diesem Beitrag wurde ihr unter namentlicher Nennung ein unfairer Umgang mit einem gekündigten Arbeitnehmer vorgeworfen.

Verfassungsgerichtlicher Prüfungsmaßstab und Unionsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die anwendbaren Regelungen unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht sind. Die Grundrechte des Grundgesetzes sind daher nicht anwendbar. Soweit jedoch die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte.

So entstehen keine Schutzlücken. Das Gericht nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung im Rahmen des Art. 23 GG wahr. In der Sache führt der Senat aus, dass die Grundrechte der Charta wie die des Grundgesetzes nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten gewährleisten und hierbei miteinander in Ausgleich zu bringen sind.

Das Oberlandesgericht hat in diesem Sinne die Grundrechtspositionen der Parteien sowie die zu berücksichtigenden Grundrechte Dritter sachgerecht in die Abwägung eingestellt. Insbesondere die Meinungsfreiheit des für den Beitrag verantwortlichen Norddeutschen Rundfunks war hierbei beachtlich.

Der zugrunde liegende Sachverhalt

  1. Am 21. Januar 2010 strahlte der Norddeutsche Rundfunk einen Beitrag des Fernsehmagazins „Panorama“ mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ aus. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor ein Interview gegeben. Gegen Ende dieses Beitrags wurde der Fall eines gekündigten ehemaligen Mitarbeiters des von ihr als Geschäftsführerin geleiteten Unternehmens dargestellt. In Anknüpfung an die geplante Gründung eines Betriebsrats wurde ihr in dem Beitrag ein unfairer Umgang mit dem Mitarbeiter vorgeworfen.
  2. Der Norddeutsche Rundfunk stellte eine Datei mit einem Transkript dieses Beitrags unter dem Titel „Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ auf seiner Internetseite ein. Bei Eingabe des Namens der Beschwerdeführerin in die Suchmaske des Suchmaschinenbetreibers Google wurde als eines der ersten Suchergebnisse die Verlinkung auf diese Datei angezeigt. Nachdem dieser es abgelehnt hatte, die Nachweise dieser Seite zu unterlassen, erhob die Beschwerdeführerin Klage.
  3. Die Klage wurde vom Oberlandesgericht abgewiesen. Die Beschwerdeführerin könne weder aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG a. F. noch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die Entfernung des Links (im Weiteren auch: Auslistung) beanspruchen.
  4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Bereits die Überschrift des Suchergebnisses sei verfälschend, da sie niemals „fiese Tricks“ angewandt habe. Das Suchergebnis rufe eine negative Vorstellung über sie als Person hervor, die geeignet sei, sie als Privatperson herabzuwürdigen. Überdies liege der Bericht zeitlich so weit zurück, dass auch infolge des Zeitablaufs kein berechtigtes öffentliches Interesse mehr an ihm bestehe.

Wesentliche Erwägungen des Senats zum Recht auf Vergessen

Verfassungsgerichtlicher Prüfungsmaßstab im Kontext des Unionsrechts

Das Verfahren gab zunächst Anlass, den verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab im Kontext des Unionsrechts näher zu bestimmen. Hierbei wurden folgende Punkte besonders hervorgehoben:

  1. Der von der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren verfolgte Anspruch auf Auslistung richtet sich nach Rechtsvorschriften, die unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht sind. Dies gilt sowohl für die damals geltende Datenschutzrichtlinie als auch für die heutige Datenschutz-Grundverordnung (Neuerungen im Datenschutzrecht: EuGH-Urteil senkt Hürden für DSGVO-Bußgelder). Die Frage, welche personenbezogenen Daten eine Suchmaschine auf Suchabfragen nachweisen darf, fällt auch nicht in den Bereich des sogenannten Medienprivilegs, für das den Mitgliedstaaten ein Ausgestaltungsspielraum zusteht. Dies ist ein Unterschied zur Rechtslage in dem Beschluss „Recht auf Vergessen I“ vom selben Tag.
  2. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Das Unionsrecht hat hier gegenüber den Grundrechten des Grundgesetzes Anwendungsvorrang. Für die Frage, ob vollständig vereinheitlichte Regelungen gegen Grundrechte verstoßen, entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nichts anderes gilt für die Frage, ob das vollvereinheitlichte Fachrecht grundrechtskonform angewendet wird.
    • Die Anwendung der Unionsgrundrechte folgt hier aus der Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf die Europäische Union. Wenn diese Regelungen schafft, die in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten und einheitlich angewendet werden sollen, muss auch der bei der Anwendung dieser Regelungen zu gewährleistende Grundrechtsschutz einheitlich sein. Dem steht eine Heranziehung der jeweiligen mitgliedstaatlichen Grundrechtsstandards von vornherein entgegen. Denn derzeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese mitgliedstaatlichen Grundrechtsstandards über das gemeinsame Fundament der Europäischen Menschenrechtskonvention hinaus deckungsgleich sind. In ihnen spiegeln sich vielfältig bedingte tatsächliche Unterschiede in den Mitgliedstaaten sowie je eigene geschichtliche Erfahrungen wider. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, dass sich der Grundrechtsschutz der Grundrechtecharta gerade mit dem des Grundgesetzes deckt. Damit ist von einem jeweiligen Eigenstand der unionsrechtlichen und der nationalen Grundrechte auszugehen.
    • Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Vorbehalt, dass der Grundrechtsschutz durch die Unionsgrundrechte hinreichend wirksam ist. Erforderlich ist deshalb, dass deren Schutz dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist. Nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts – zumal unter Geltung der Charta – ist dies der Fall.
  3. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt erstmals entschieden, dass es die Anwendung des Unionsrechts durch deutsche Stellen selbst am Maßstab der Unionsgrundrechte prüft, soweit diese die deutschen Grundrechte verdrängen.
    • In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht eine Prüfung am Maßstab der Unionsgrundrechte nicht ausdrücklich in Erwägung gezogen. Soweit es die grundgesetzlichen Grundrechte nicht angewendet hat, hat es vielmehr auf eine Grundrechtsprüfung ganz verzichtet und die Grundrechtskontrolle den Fachgerichten in Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof überlassen. Diese Rechtsprechung bezog sich auf Fallkonstellationen, in denen, mittelbar oder unmittelbar, die Gültigkeit von Unionsrecht – also nicht dessen Anwendung – infrage stand.
    • Geht es hingegen wie hier um die Frage, ob deutsche Gerichte oder Behörden bei der Anwendung vollvereinheitlichten Unionsrechts den hierbei zu beachtenden Anforderungen der Unionsgrundrechte im Einzelfall genügt haben, kann sich das Bundesverfassungsgericht nicht aus der Grundrechtsprüfung zurückziehen. Vielmehr gehört es dann zu seinen Aufgaben, Grundrechtsschutz am Maßstab der Unionsgrundrechte zu gewährleisten. Die in Art. 23 Abs. 1 GG vorgesehene Öffnung des Grundgesetzes für das Unionsrecht meint nicht einen Rückzug der deutschen Staatsgewalt aus der Verantwortung für die der Union übertragenen Materien. Vielmehr sieht sie eine Mitwirkung der deutschen Staatsorgane und damit auch des Bundesverfassungsgerichts an deren Entfaltung vor. Durch die Einbeziehung der Unionsgrundrechte als Prüfungsmaßstab nimmt das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde daher seine Integrationsverantwortung wahr.
    • Maßgeblich hierfür ist vor allem, dass nach dem heutigen Stand des Unionsrechts anderenfalls eine Schutzlücke hinsichtlich der fachgerichtlichen Anwendung der Unionsgrundrechte entstünde. Eine Möglichkeit Einzelner, die Verletzung von Unionsgrundrechten durch die mitgliedstaatlichen Fachgerichte unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof geltend zu machen, besteht nicht. Das Unionsrecht kennt anders als das deutsche Recht keine Verfassungsbeschwerde. Diese Schutzlücke wird auch nicht durch die schon bisher ausgeübte Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlageverpflichtung der Fachgerichte an den Europäischen Gerichtshof hinreichend geschlossen.
  4. Soweit das Bundesverfassungsgericht die Grundrechte der Grundrechtecharta als Prüfungsmaßstab anlegt, übt es seine Kontrolle in enger Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof aus. Denn die Zuständigkeit für die letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts und damit auch der Grundrechte der Charta liegt bei diesem. Soweit er deren Auslegung nicht bereits geklärt hat oder die anzuwendenden Auslegungsgrundsätze nicht aus sich heraus offenkundig sind – etwa auf der Grundlage einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGH entscheidet zum Recht auf Vergessen) –, wird das Bundesverfassungsgericht ihm Fragen gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegen. Ob die Fachgerichte, soweit sie im fachgerichtlichen Instanzenzug letztinstanzlich entscheiden, insoweit ebenfalls vorlagepflichtig bleiben, bedurfte keiner Entscheidung.
  5. Die Frage, ob die Grundrechte des Grundgesetzes oder der Charta anzuwenden sind, hängt, wie sich aus den beiden heute veröffentlichten Senatsbeschlüssen „Recht auf Vergessen I und II“ ergibt, maßgeblich von einer Unterscheidung zwischen vollständig vereinheitlichtem und gestaltungsoffenem Unionsrecht ab. Dies richtet sich nach einer Auslegung des jeweils anzuwendenden unionsrechtlichen Fachrechts und lässt sich nicht entlang der im deutschen Recht bekannten Abgrenzung zwischen unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessen entscheiden, zwischen denen das Unionsrecht nicht in gleicher Weise unterscheidet wie das deutsche Recht. Es ist vielmehr in Bezug auf die jeweilige Norm des Unionsrechts zu untersuchen, ob sie auf die Ermöglichung von Vielfalt und die Geltendmachung verschiedener Wertungen angelegt ist oder nicht.
  6. Obwohl der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts damit erstmals entschieden hat, Verfassungsbeschwerden gegebenenfalls am Kontrollmaßstab der Unionsgrundrechte zu prüfen, bedurfte es keiner Entscheidung des Plenums. Diese ist nach § 16 BVerfGG nur geboten, wenn ein Senat von einer für die Entscheidung tragenden Auffassung des anderen Senats abweichen möchte. Eine solche Abweichung liegt nicht vor, insbesondere nicht von der mit der sogenannten Solange II-Entscheidung des Zweiten Senats begründeten Rechtsprechung beider Senate (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>).
  7. Deren Gegenstand war allein, ob und wieweit Unions- und vollvereinheitlichtes innerstaatliches Recht am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen sind. Demgegenüber zog diese eine Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte – und schon gar der erst im Jahr 2009 verbindlich gewordenen Grundrechtecharta – weder explizit noch implizit in Betracht und traf hierzu weder eine positive noch eine negative Aussage. Nichts anderes ergibt sich aus neueren Entscheidungen des Zweiten Senats.

Verfassungsbeschwerde: Zulässig, aber unbegründet

In der Sache war die Verfassungsbeschwerde zwar zulässig, hatte aber keinen Erfolg.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde

  1. Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt, da sie sich auf die Unionsgrundrechte berufen kann. Indem sie sich auf eine Verletzung ihres Rechts auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit stützt, rügt sie der Sache nach eine Verletzung ihrer Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 7 und Art. 8 GRCh.
  2. Dass sie insoweit die Grundrechte des Grundgesetzes und nicht die Grundrechte der Charta nennt, ist unschädlich. Wird nur die falsche Norm benannt, aber in der Sache substantiiert vorgetragen, wird hierdurch die Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig.

Zur Unbegründetheit der Beschwerde

Die Verfassungsbeschwerde war unbegründet. Wie bei der Heranziehung der Grundrechte des Grundgesetzes prüft das Bundesverfassungsgericht nicht die richtige Anwendung des einfachen Rechts (hier also die damals geltende Datenschutzrichtlinie und das Bundesdatenschutzgesetz). Es prüft allein, ob die Fachgerichte den Unionsgrundrechten hinreichend Rechnung getragen und zwischen ihnen im Rahmen der gebotenen Abwägung einen vertretbaren Ausgleich gefunden haben. Das hat das Bundesverfassungsgericht bejaht.

  1. Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gewährleisten auch die Grundrechte der Charta nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten. Auf Seiten der Beschwerdeführerin sind in die Abwägung die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh einzustellen. Eine Entsprechung haben diese Garantien in Art. 8 EMRK.
  2. Auf Seiten des beklagten Suchmaschinenbetreibers ist sein Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh einzustellen, während er sich für die Verbreitung von Suchnachweisen nicht auf die Meinungsfreiheit aus Art. 11 GRCh berufen kann. Einzustellen sind jedoch die von einem solchen Rechtsstreit unmittelbar betroffenen Grundrechte Dritter und damit vorliegend – neben den Informationsinteressen der Nutzer – die Meinungsfreiheit des Norddeutschen Rundfunks.
  3. Da es darum geht, ob dem Suchmaschinenbetreiber verboten werden kann, die von einem Dritten, hier dem Norddeutschen Rundfunk, bereitgestellten Beiträge zu verbreiten, kann in einem solchen Verbot zugleich eine eigenständige Einschränkung der Meinungsfreiheit des Dritten liegen. Diesem wird dadurch ein bereitstehender Dienstleister genommen und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte. Dies ist nicht ein bloßer Reflex einer Anordnung gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber. Vielmehr knüpft die Entscheidung unmittelbar an die Äußerung und an den Gebrauch der Meinungsfreiheit an, da es gezielt darum geht, die Verbreitung des Beitrags wegen seines Inhalts zu beschränken.
  4. Grundlage der Abwägung ist die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers, die hinsichtlich der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen eigenständig zu beurteilen ist. Die Frage, ob er rechtmäßig gehandelt hat, ist nicht identisch mit der Frage, ob die Veröffentlichung des Beitrags durch den Dritten rechtmäßig war, auch wenn es insoweit Wechselwirkungen geben kann. Damit ist ein Vorgehen gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber auch nicht subsidiär zu einem solchen gegenüber dem Dritten als Inhalteanbieter.
  5. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar im Rahmen der Abwägung das Gewicht allein der wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers grundsätzlich nicht hinreichend schwer, um den Schutzanspruch Betroffener zu beschränken. Allerdings können das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie vor allem einzubeziehende Grundrechte Dritter größeres Gewicht haben. Vorliegend ist die Meinungsfreiheit des durch die Entscheidung belasteten, insoweit grundrechtsberechtigten Norddeutschen Rundfunks als unmittelbar mitbetroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen. Daher gilt hier – anders als in einigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die insoweit andere Konstellationen betrafen – keine Vermutung eines Vorrangs des Schutzes des Persönlichkeitsrechts; vielmehr sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen.
  6. Ebensowenig wie Einzelne gegenüber den Medien einseitig darüber bestimmen können, welche Informationen im Rahmen der öffentlichen Kommunikation über sie verbreitet werden, haben sie eine solche Bestimmungsmacht gegenüber den Suchmaschinenbetreibern.
  7. Bei der Abwägung kommt es für die Gewichtung der Grundrechtseinschränkung der Betroffenen maßgeblich darauf an, wieweit sie durch die Verbreitung des streitbefangenen Beitrags, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit namensbezogener Suchabfragen, in ihrer Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigt werden. Hierfür reicht nicht eine Würdigung der Berichterstattung in ihrem ursprünglichen Kontext; vielmehr ist auch die leichte und fortdauernde Zugänglichkeit der Informationen durch die Suchmaschine zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen, wie es nach der aktuellen Rechtslage auch in Art. 17 DSGVO nach dem Leitgedanken eines „Rechts auf Vergessenwerdens“ normiert ist.
  8. Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht stellt sowohl den Schutz des Persönlichkeitsrechts auf Seiten der Beschwerdeführerin als auch die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinenbetreibers in die Abwägung ein. Letztere zu Recht in Verbindung mit der Meinungsfreiheit des Norddeutschen Rundfunks sowie dem Zugangsinteresse der Internetnutzer. Die Abwägung des Oberlandesgerichts hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
  9. Zu kurz greift es allerdings, wenn es dabei die Beschwerdeführerin nur als in ihrer Sozialsphäre betroffen ansieht. Die Auffindbarkeit und Zusammenführung von Informationen mittels namensbezogener Suchabfragen führt heute dazu, dass für deren Auswirkungen zwischen Privat- und Sozialsphäre kaum mehr zu unterscheiden ist. Als Kriterium für die Gewichtung des Gegenstands des Beitrags, nicht der Auswirkungen auf die Betroffenen, behält diese Unterscheidung aber ihre Aussagekraft.
  10. Tragfähig legt das Oberlandesgericht diesbezüglich dar, dass sich der Beitrag auf ein in die Gesellschaft hineinwirkendes berufliches Verhalten der Beschwerdeführerin, nicht aber allein auf ihr Privatleben bezieht. In Hinblick hierauf ist er durch ein noch fortdauerndes, wenn auch mit der Zeit abnehmendes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt. Diesbezüglich muss die Beschwerdeführerin belastende Wirkungen – auch in ihrem privaten Umfeld – weitergehend hinnehmen als gegenüber Beiträgen über ihr privates Verhalten.
  11. Ergänzend konnte das Oberlandesgericht auch darauf abstellen, dass die Beschwerdeführerin zu dem Interview, das Gegenstand des streitigen Beitrags war, ihre Zustimmung gegeben hatte. Zu Recht beurteilt die angegriffene Entscheidung den Bericht und den hierauf verweisenden Link auch nicht als Schmähung, da es nicht ohne Sachbezug allein um die Verunglimpfung der Person geht.
  12. Das Oberlandesgericht hat auch den Zeitfaktor in seine Abwägung eingestellt und geprüft, ob die Weiterverbreitung des Beitrags unter Namensnennung angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit noch gerechtfertigt ist. Dies kann sowohl das Gewicht des öffentlichen Interesses als auch das der Grundrechtsbeeinträchtigung modifizieren (vergleiche dazu entsprechend den Beschluss vom selben Tag, PM Nr. 83/2019). Letztlich sieht es einen Anspruch auf Auslistung im vorliegenden Fall mit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung als jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gegeben an. Dies trägt den Garantien der Grundrechtecharta hinreichend Rechnung und lässt eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Bedeutung und Tragweite der berührten Unionsgrundrechte nicht erkennen.

Keine Vorlage an den EuGH erforderlich

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Art. 267 Abs. 3 AEUV war nicht geboten. Die Anwendung der Unionsgrundrechte auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – unter ergänzender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh) – hinreichend geklärt sind. Weitere Informationen zu Datenschutzfällen, die den EuGH beschäftigen, finden Sie in unserem Beitrag zum Thema "EuGH soll entscheiden, ob Verbraucherschützer Datenschutz abmahnen dürfen".

Fazit

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss „Recht auf Vergessen II“ seine Rolle im europäischen Grundrechtsschutz gestärkt, indem es die Anwendung von Unionsgrundrechten durch deutsche Stellen prüft. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde im vorliegenden Fall unbegründet blieb, unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten, Meinungsfreiheit und dem öffentlichen Informationsinteresse, insbesondere im Kontext von Suchmaschinenergebnissen. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Klärung von Fragen des betrieblichen Datenschutzes und der digitalen Selbstbestimmung in Deutschland und Europa.

Häufig gestellte Fragen

Worum ging es im Fall „Recht auf Vergessen II“ vor dem Bundesverfassungsgericht?
Im Fall „Recht auf Vergessen II“ wehrte sich eine Beschwerdeführerin gegen die Verlinkung eines alten Fernsehbeitrags über sie in Suchmaschinenergebnissen. Das Bundesverfassungsgericht wies ihre Verfassungsbeschwerde ab, da das Oberlandesgericht die Grundrechte der Parteien sachgerecht abgewogen hatte.
Welche Grundrechte wurden im Beschluss „Recht auf Vergessen II“ angewandt?
Da der zugrunde liegende Sachverhalt eine unionsrechtlich vollständig vereinheitlichte Materie betrifft, wandte das Bundesverfassungsgericht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union an. Die Grundrechte des Grundgesetzes waren in diesem Fall nicht maßgeblich.
Warum prüft das Bundesverfassungsgericht die Anwendung von Unionsrecht nun selbst am Maßstab der Unionsgrundrechte?
Das Bundesverfassungsgericht prüft die Anwendung von Unionsrecht durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte, um Schutzlücken zu vermeiden und seiner Integrationsverantwortung gemäß Art. 23 GG nachzukommen. Eine direkte Geltendmachung von Unionsgrundrechtsverletzungen vor dem Europäischen Gerichtshof ist für Einzelpersonen nicht möglich.
Was unterscheidet „Recht auf Vergessen II“ von „Recht auf Vergessen I“ bezüglich des Prüfungsmaßstabs?
Der wesentliche Unterschied liegt in der unionsrechtlichen Vereinheitlichung der Materie. Während „Recht auf Vergessen II“ eine vollständig vereinheitlichte Materie betrifft, bei der Unionsgrundrechte maßgeblich sind, gab es im Fall „Recht auf Vergessen I“ einen Gestaltungsspielraum für die Mitgliedstaaten, beispielsweise im Bereich des Medienprivilegs.