Bundesverfassungsgericht schafft faktisch einstweilige Verfügung ohne Anhörung ab

Bislang war es im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht eher die Regel als die Ausnahme, dass im Falle einer einstweiligen Verfügung, eine solche ergeht,…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesverfassungsgericht hat die Praxis bei einstweiligen Verfügungen ohne vorherige Anhörung der Gegenseite faktisch beendet.
  • Das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit erfordert eine Anhörung der Gegenseite vor Erlass einer einstweiligen Verfügung.
  • Die Entscheidung, primär im Presse- und Äußerungsrecht angesiedelt, wird voraussichtlich auch Auswirkungen auf das Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrecht haben.
  • Gerichte müssen sicherstellen, dass Antragsgegner vor einer Entscheidung den gleichen Kenntnisstand wie der Antragsteller haben.
  • Einseitige richterliche Hinweise sind unzulässig und müssen der Gegenseite unverzüglich mitgeteilt werden.

Bislang war es im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht eher die Regel als die Ausnahme, dass im Falle einer einstweiligen Verfügung, eine solche ergeht, ohne dass der Gegner vorher angehört wurde. Anhörungen kamen bislang nur vor, wenn es tatsächliche Zweifel am Tatbestand gab. In allen anderen Fällen wurden häufig einstweilige Verfügungen ohne Anhörungen der Gegenpartei erlassen, da zum einen gegen eine solche Verfügung, im Rahmen eines auch schnell anzusetzenden Termins ein Widerspruch möglich ist, zum anderen der Beantragende der einstweiligen Verfügung auf Schadensersatz haftet, wenn sich eine e. V. nachträglich als unrechtmäßig herausstellt.

Diese Praxis könnte sich durch eine jetzt bekannt gewordene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ändern. Das BVerfG entschied, dass aus dem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit folge, dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht grundsätzlich vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei der Gegenseite Recht auf Gehör gewähren muss. Auch wenn Pressesachen häufig eilig sein, folge hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts dem Antragsgegner verborgen bleibe.

Regelmäßig bestehe kein Grund, von einer Anhörung vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen. Das Gericht stellt auch klar, dass es verfassungsrechtlich geboten sei, den Antragsgegner vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller. Insbesondere dürften richterliche Hinweise nicht einseitig ergehen und müssten daher auch der Gegenseite unverzüglich gegeben werden.

Auch einseitig erteilte Hinweise haben die prozessuale Waffengleichheit verletzt. Es ist nach dem Akteninhalt belegt, dass der Antragsteller nach einem Telefonat mit einem Richter seinen ersten Gegendarstellungsantrag zurücknahm, anschließend anpasste und nach erneuter Zurückweisung durch die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht stellte. In dem Schriftsatz teilte er der Pressekammer dazu die von ihm in Erfahrung gebrachte Rechtsauffassung des Pressesenats mit. Es ist schon zweifelhaft, ob solche Hinweise überhaupt mit dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit vereinbar sind. Jedenfalls aber verstößt es gegen diesen Grundsatz, dass diese der Beschwerdeführerin nicht unverzüglich mitgeteilt wurden und nicht erkennbar ist, was mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers besprochen wurde.

Häufig gestellte Fragen

Was ändert sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei einstweiligen Verfügungen?
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Gerichte im Presse- und Äußerungsrecht grundsätzlich die Gegenseite vor einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Verfügung anhören müssen. Dies basiert auf dem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit.
Warum war eine Anhörung der Gegenseite bisher oft nicht notwendig?
Bislang war es üblich, einstweilige Verfügungen ohne vorherige Anhörung zu erlassen, da ein schneller Widerspruch möglich war und der Antragsteller bei einer unrechtmäßigen Verfügung schadensersatzpflichtig wurde. Dies galt insbesondere im Wettbewerbs- und Urheberrecht.
Für welche Rechtsgebiete hat die Entscheidung des BVerfG Relevanz?
Obwohl die Entscheidung primär im Presse- und Äußerungsrecht angesiedelt ist, werden ähnliche Situationen auch in Verfahren zum Urheberrecht, Wettbewerbsrecht oder Markenrecht erwartet. Die Gerichte dürften ihre bisherige Praxis entsprechend anpassen.
Was bedeutet "prozessuale Waffengleichheit" im Kontext dieser Entscheidung?
Prozessuale Waffengleichheit bedeutet, dass der Antragsgegner vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand wie der Antragsteller versetzt werden muss. Einseitige richterliche Hinweise sind unzulässig und müssen auch der Gegenseite unverzüglich mitgeteilt werden.