Differenzbesteuerung und die Preisangaben Verordnung

Im Steuerrecht können sich Juristen in der Regel noch mehr streiten, als dies im Zivilrecht und im gewerblichen Rechtsschutz nicht schon sonst der Fall…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Hinweis "inkl. Umsatzsteuer" ist auch bei der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) erforderlich.
  • Die bloße Angabe der Rechnungsstellung per Differenzbesteuerung reicht nicht aus.
  • Ein Verstoß kann zu Abmahnungen führen, wie das Urteil des LG Hamburg zeigt.
  • Zusätzlich zum Hinweis "inkl. Umsatzsteuer" sollte auf die Differenzbesteuerung und die besondere Rechnungslegung hingewiesen werden.

Im Steuerrecht können sich Juristen in der Regel noch mehr streiten, als dies im Zivilrecht und im gewerblichen Rechtsschutz nicht schon sonst der Fall ist. Eine Rechtsfrage, die eine Schnittmenge zum Internetrecht bildet, ist die Frage, ob Umsatzsteuer in Preisen eines Kleinunternehmers nach § 19 UStG bzw. bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG inkludiert ist und ob daher ein Hinweis „inklusive Umsatzsteuer“ bei den Preisen, beispielsweise in einem Onlineshop, bei der Bestellungen von Onlineservices oder auf Marktplätzen wie Ebay notwendig ist.

Zum Thema Differenzbesteuerung gab es nun eine Entscheidung des Landgericht Hamburg bzgl. eines EBay-Verkäufers. Ein Wettbewerber hatte den EBay-Verkäufer abgemahnt, weil dieser keine Angabe zur Umsatzsteuer machte, sondern nur angab, dass die Rechnungsstellung per Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG erfolge. Dies ist laut dem Landgericht Hamburg nicht mit §§ 1 II Nr. 1 und § 1 VI der Preisangabenverordnung vereinbart und somit nicht zulässig. Die durchaus nicht unumstritten und komplexen steuerrechtlichen Probleme ignorierte das Gericht in seiner Entscheidung.

Es ist daher anzuraten, den Hinweis inkl. Umsatzsteuer mit aufzunehmen. Dabei darf aber trotzdem ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung und auf die gegenüber einer normalen Besteuerung veränderte Art der Rechnungslegung nicht fehlen. Ansonsten liegt eine Verbraucherfehlinformation bzw. sogar eine Täuschung vor und das eigene Angebot ist aus einem anderen Grund abmahnbar.

Häufig gestellte Fragen

Ist der Hinweis "inklusive Umsatzsteuer" auch bei der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) notwendig?
Ja, laut einem Urteil des Landgerichts Hamburg ist dieser Hinweis auch bei der Differenzbesteuerung erforderlich, um den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu entsprechen.
Was war der Kern des Urteils des Landgerichts Hamburg zur Differenzbesteuerung?
Das LG Hamburg entschied, dass die bloße Angabe der Rechnungsstellung per Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG ohne den Hinweis "inklusive Umsatzsteuer" nicht zulässig ist und eine Abmahnung rechtfertigt.
Welche Hinweise sollten Online-Händler bei Anwendung der Differenzbesteuerung geben?
Händler sollten den Hinweis "inkl. Umsatzsteuer" aufnehmen und zusätzlich auf die Differenzbesteuerung sowie die davon abweichende Art der Rechnungslegung hinweisen, um Verbraucher nicht zu täuschen.