Domain-Pfändung: BGH verpflichtet DENIC

Waren Domains zu Beginn des Internet-Hypes eigentlich nur eine Adresse, werden diese immer zu einem Wirtschaftsgut. Nicht umsonst werden auf Portalen wie…

Das Wichtigste in Kürze

  • Domains sind als Wirtschaftsgüter pfändbar.
  • Die Pfändung erfolgt über die schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber der Vergabestelle (z.B. DENIC).
  • Die DENIC eG ist als Drittschuldnerin zur Mitwirkung an der Pfändung verpflichtet.
  • Gepfändete Domains können nun verwertet und verkauft werden.

Waren Domains zu Beginn des Internet-Hypes eigentlich nur eine Adresse, werden diese immer zu einem Wirtschaftsgut. Nicht umsonst werden auf Portalen wie Sedo die reinen Domainnamen für teils sechsstellige Beträge versteigert und haben sich ganze Unternehmen auf den Handel mit Domains spezialisiert.

Ob eine Domain jedoch im Rahmen einer Zwangsvollstreckung verwertet werden kann, war lange Zeit heftig umstritten. Der Bundesgerichtshof vertritt schon lange die Meinung, dass es sich bei einem Domainnamen nicht um ein anderes Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO handeln würde, sondern dass der Gegenstand einer Pfändung die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber der Vergabestelle sei.

Die Pfändung erfolgt also wie bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wodurch die Registrierungsstelle zu einem Drittschuldner wird. Allerdings konnte damit nur eher wirtschaftlicher Druck auf einen Schuldner ausgeübt werden, weil dieser unter Umständen nicht mehr auf die Domain zugreifen konnte und diese beispielsweise nicht mehr für seine Onlinedienste nutzen konnte. Oft genug wollte der Schuldner jedoch lieber sein Geld sehen. Dann fiel es dem Schuldner schwer, die Domain zu verwerten, da beispielsweise die DENIC sich in der Regel weigerte an Pfändungen mitzuwirken.

Dies stellte der Bundesgerichtshof kürzlich klar und urteilte:

[…]b) Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFHE 258, 223).

c) Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber. […]

Die DENIC wird sich also in Zukunft wohl eher nicht mehr weigern können und ein Verkauf der Domain beispielsweise über Sedo dürfte nun möglich sein. Zahlt der Schuldner also nicht, kann die Domain verwertet werden, jedenfalls unter Beachtung aller weiteren vollstreckungsrechtlichen Vorschriften.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Domain im Kontext einer Zwangsvollstreckung?
Eine Domain wird nicht als "anderes Vermögensrecht" im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO betrachtet, sondern als die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers gegenüber der Vergabestelle, wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat. Sie hat sich von einer bloßen Adresse zu einem Wirtschaftsgut entwickelt, das auf Plattformen gehandelt wird.
Wie funktioniert die Pfändung einer Domain?
Die Pfändung einer Domain erfolgt wie bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dabei wird die Registrierungsstelle, wie die DENIC eG, zum Drittschuldner, an den die schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag übertragen werden.
Welche Rolle spielt die DENIC bei der Domain-Pfändung?
Die DENIC eG ist bei der Pfändung der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die Drittschuldnerin. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass die DENIC sich der Mitwirkung an Pfändungen nicht mehr verweigern kann.
Kann eine gepfändete Domain verkauft werden?
Ja, nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein Verkauf der Domain, beispielsweise über Plattformen wie Sedo, nun möglich. Der Gläubiger übernimmt bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche sämtliche Rechte aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG.