E-commerce Richtlinie und Umsatzsteuer

Ab nächsten Jahr gibt es aufgrund der ersten Umsetzungen der E-Commerce Richtlinie ein paar weitere Änderungen im Umsatzsteuergesetz, die vor allem auch…

Das Wichtigste in Kürze

  • Die E-Commerce Richtlinie führt ab 2019 zu wichtigen Änderungen im Umsatzsteuergesetz, die insbesondere kleine Online-Händler betreffen.
  • Das Bestimmungslandprinzip muss unter bestimmten Voraussetzungen (Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat und Umsatz unter 10.000 EUR) nicht angewendet werden.
  • Der „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS) vereinfacht die Rechnungsstellung für grenzüberschreitende Umsätze.
  • Kleinunternehmen können zusammengefasste Steuererklärungen für Auslandsumsätze elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen.

Ab nächsten Jahr gibt es aufgrund der ersten Umsetzungen der E-Commerce Richtlinie ein paar weitere Änderungen im Umsatzsteuergesetz, die vor allem auch für kleiner Online-Händler sehr relevant sein können.

Mit dem Bestimmungslandprinzip ist man inzwischen verpflichtet, den Wohnsitz von Nichtunternehmers zu bestimmen. Die ist aber gerade für kleinere Händler, z. B. auf eBay, durchaus eine Herausforderung. Mit der ersten Umsetzung der E-Commerce Richtlinie der EU wird es drei neue Sätze in § 3a Abs. 5 Satz 3-5 des Umsatzsteuergesetzes geben. Auch wird es in § 14 Abs. 7 Satz 3 UStG eine Vereinfachung der Rechnungsstellung geben. Die neuen Regelungen sehen vor, dass das Bestimmungslandprinzip nicht anzuwenden ist, wenn der leistende Unternehmer in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist und der Gesamtbetrag der Entgelte aus sonstigen Leistungen an in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG bezeichnete Empfänger, 10.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet (§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG).

Bei der Rechnungsstellung können ab 2019 die Vorschriften des Heimatlandes befolgt werden, wenn für in anderen Mitgliedstaaten steuerbare Umsätze der „Mini-One-Stop-Shop“ genutzt wird.

Die Neufassung der § 18 Nr. 4c und 4d UStG wird Kleinunternehmen zukünftig Unternehmern das Recht zugestanden, eine zusammengefasste Steuerklärung der entsprechenden Auslandsumsätze, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Auch hier sollte in natürlich ein versierter Steuerberater behilflich sein. Die einschlägigen Computerprogramme werden die Änderungen aber sicher auch schnell umsetzen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Bestimmungslandprinzip und wie betrifft es kleine Online-Händler?
Das Bestimmungslandprinzip verpflichtet Händler, den Wohnsitz von Nichtunternehmern zu bestimmen, was besonders für kleine Online-Händler, z.B. auf eBay, eine Herausforderung darstellt. Es ist Teil der Änderungen durch die E-Commerce Richtlinie im Umsatzsteuergesetz.
Wann muss das Bestimmungslandprinzip laut den neuen Regelungen nicht angewendet werden?
Das Bestimmungslandprinzip muss nicht angewendet werden, wenn der leistende Unternehmer in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist und der Gesamtbetrag der Entgelte aus sonstigen Leistungen an bestimmte Empfänger 10.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet (§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG).
Was ist der „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS) und welche Vereinfachung bietet er?
Der „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS) ist eine Vereinfachung, die es ermöglicht, bei der Rechnungsstellung die Vorschriften des Heimatlandes zu befolgen, wenn er für in anderen Mitgliedstaaten steuerbare Umsätze genutzt wird. Dies vereinfacht die Abwicklung der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Dienstleistungen.
Welche Änderungen gibt es für Kleinunternehmen bei der Übermittlung von Steuererklärungen für Auslandsumsätze?
Kleinunternehmen erhalten durch die Neufassung der § 18 Nr. 4c und 4d UStG das Recht, eine zusammengefasste Steuererklärung der entsprechenden Auslandsumsätze nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.