Das Wichtigste in Kürze
- Software ist juristisch kein „Eigentum“ im klassischen Sinne, da sie kein körperlicher Gegenstand ist.
- In Deutschland und der EU schützt das Urheberrecht Software als geistiges Eigentum; beim „Kauf“ erwirbt man primär Nutzungsrechte (Lizenzen).
- Der Grundsatz der Erschöpfung erlaubt in der EU unter bestimmten Bedingungen den Weiterverkauf von Softwarelizenzen (z.B. UsedSoft-Urteil).
- Die USA verfolgen oft einen restriktiveren Ansatz, bei dem Lizenzverträge den Weiterverkauf von Software weitgehend unterbinden können.
- Urheber von Software ist in Deutschland immer eine natürliche Person, während in den USA auch Firmen direkt als Urheber gelten können („work made for hire“).
Während ich an meinem eigenen WordPress-Plugin programmiere, taucht immer wieder eine grundlegende Frage auf: Gehört mir diese Software wirklich? Im Alltagsverständnis würden viele sofort sagen: „Klar, du hast es geschrieben, also ist es deine Software.“ Doch juristisch betrachtet ist die Sache nicht so simpel. Software ist schließlich kein Ding, das man anfassen und physisch besitzen kann.
Kann man also überhaupt Eigentum an Software haben? Und welche Bedeutung hat dies in Deutschland und Europa im Vergleich zu den USA, wo Software oft nur „geliehen“ statt gekauft zu sein scheint? In diesem Blogbeitrag beleuchten wir diese Fragen, tauchen ein in die rechtlichen Feinheiten und analysieren, wie das Konzept des Eigentums bei Software in verschiedenen Rechtssystemen behandelt wird. Mein WordPress-Plugin dient dabei als praktischer Aufhänger: Müssen Plugins eigentlich GPL-lizenziert sein, und wie lässt sich mit GPL-Software Geld verdienen, wenn doch jeder den Code kopieren darf?
Eigentum vs. geistiges Eigentum: Was bedeutet es, Software zu „besitzen“?
In der Alltagssprache reden wir schnell davon, Software zu besitzen. „Ich habe mir ein Programm gekauft, also gehört es jetzt mir.“ Oder: „Das ist meine Software, ich habe sie entwickelt.“ Juristisch gesehen ist jedoch zwischen Eigentum im klassischen Sinne und geistigem Eigentum zu unterscheiden.
- Eigentum bezieht sich im deutschen Recht auf Sachen (§ 90 BGB), also körperliche Gegenstände.
- Digitale Inhalte wie Software sind nicht physisch greifbar und erfüllen dieses Kriterium nicht.
- Besitz erfordert eine körperliche Sache.
- Eine Übereignung (Übergabe des Eigentums) ist nur bei physischen Gegenständen möglich.
Aber was passiert dann mit der Software, die ich entwickle oder kaufe? Hier kommt das Urheberrecht ins Spiel. Der Begriff geistiges Eigentum, so unscharf er manchmal ist, meint meist die Rechte des geistigen Schöpfers eines Werks.
In Deutschland und der EU sind Computerprogramme urheberrechtlich geschützt und gelten als persönliche geistige Schöpfungen. Genauer ist Software ausdrücklich als literarisches Werk in UrhG/69a.html" title="§ 69a UrhG: Gegenstand des Schutzes">§ 69a UrhG definiert. Dies bedeutet, dass ab der Programmierung automatisch Urheberrechtsschutz an der Software entsteht, ohne Registrierung oder weitere Formalitäten.
- Recht auf Vervielfältigung
- Recht auf Verbreitung
- Recht auf Veröffentlichung
Für Laien mag dies wie Wortklauberei wirken, doch für Juristen ist es entscheidend: Wer eine Software kauft, erwirbt in der Regel kein Eigentum an der Software selbst, sondern eine Lizenz bzw. ein Nutzungsrecht. Anders ausgedrückt: Man besitzt nicht den Code, sondern man hat das Recht, ihn zu benutzen. Der Umfang dieser Nutzung ist dabei genau durch den Lizenzvertrag vorgegeben.
Selbst beim Erwerb einer Software auf DVD wird man lediglich Eigentümer der DVD als Sache, nicht jedoch des darauf gespeicherten Programms. Dies verdeutlicht, warum Software-Lizenzverträge in der Praxis so wichtig sind: Sie legen fest, was der Lizenznehmer (Käufer/Nutzer) mit der Software machen darf und was nicht. Im Wesentlichen ersetzt das Lizenzrecht in diesem Kontext das klassische Eigentumsrecht.
Rechtslage in Deutschland und Europa: Urheberrecht statt Sachenrecht
In Deutschland und der EU schützt primär das Urheberrecht die Software. Das Urheberrechtsgesetz gewährt dem Entwickler alle wesentlichen Rechte am Programmcode. Dabei ist wichtig zu wissen: Urheber kann immer nur eine natürliche Person sein, keine Firma. So bin ich persönlich der Urheber meines WordPress-Plugins, selbst wenn ich es für meine Kanzlei entwickle.
Beschäftigt eine Firma Entwickler, übertragen diese per Gesetz die wirtschaftlichen Nutzungsrechte an der Software an den Arbeitgeber. Der Programmierer bleibt jedoch stets der Urheber. Diese Besonderheit führt dazu, dass das Copyright in den USA oft direkt beim Unternehmen liegt (Stichwort Work for hire), während in Deutschland der Mensch hinter dem Code stets Urheber bleibt und der Firma nur Nutzungsrechte einräumen kann.
Rechtsdogmatisch wird Software in Deutschland als immaterielles Gut behandelt. Eigentumsrechte im Sinne des BGB können daran nicht begründet werden. Dennoch spricht man umgangssprachlich gerne von Software-Eigentum im weiteren Sinne.
Beispielsweise werden Quellcode, Programmentwürfe und sogar Zwischenschritte der Entwicklung vom Urheberrechtsgesetz erfasst und gelten als geistiges Eigentum des Entwicklers. Nicht geschützt ist hingegen die zugrundeliegende Idee oder Funktion. Wenn jemand dieselbe Programmidee mit eigenem Code umsetzt, verletzt dies nicht das Urheberrecht. Das Recht gibt Entwicklern somit ein starkes Herrschaftsrecht am konkreten Code, aber kein Monopol auf die Funktionalität dahinter. Hierin unterscheidet sich geistiges Eigentum vom Sacheigentum.
Apropos Funktionalität: Die innovativen technischen Lösungen hinter Software kann man – wenn überhaupt – eher durch Patente schützen. Allerdings ist Software als solche in Europa grundsätzlich nicht patentierbar, es sei denn, es handelt sich um computerimplementierte Erfindungen mit technischem Charakter. In den USA war man traditionell großzügiger mit Software- und Geschäftsmethoden-Patenten, was man als eine Art Eigentum an Ideen ansehen könnte. Doch dies nur am Rande; unser Fokus bleibt auf dem urheberrechtlichen Eigentum.
Softwarekauf und „digitales Eigentum“ in der EU
Ein interessanter Punkt ist der sogenannte „Kauf“ von Software. Viele gehen davon aus: Wer eine Software herunterlädt und bezahlt, „besitzt“ danach sein persönliches Exemplar – ähnlich wie ein Buch oder ein Auto. Juristisch ist dies jedoch nicht korrekt.
Denn im deutschen Recht ist Eigentum an Sachen (§ 903 BGB) ausschließlich auf körperliche Gegenstände beschränkt. Software ist kein körperlicher Gegenstand, sondern ein immaterielles Gut. Wer Software „kauft“, erwirbt daher keinen Eigentumstitel an der Software selbst, sondern lediglich eine Lizenz, also das Recht, die Software im vereinbarten Umfang zu nutzen.
Dennoch gibt es eine wichtige Besonderheit: Das deutsche und europäische Recht kennen im Bereich urheberrechtlich geschützter Werke den Grundsatz der Erschöpfung (oft auch als First Sale Doctrine bezeichnet). Dieser besagt: Wird eine Softwarelizenz unbefristet und gegen Einmalzahlung mit Zustimmung des Rechteinhabers erstmals in den Verkehr gebracht, erschöpft sich das Verbreitungsrecht des Urhebers an genau diesem Exemplar.
Der Erwerber kann dieses Exemplar dann weiterverkaufen, ohne dass der Rechteinhaber dies verhindern kann. Maßgeblich ist dabei nicht ein Eigentum an der Software selbst, sondern das erworbene Nutzungsrecht am konkreten Exemplar.
Der Europäische Gerichtshof hat im UsedSoft-Urteil von 2012 entschieden: Auch gebrauchte Softwarelizenzen, die per Download erworben wurden, dürfen weiterveräußert werden. Die Voraussetzung ist, dass die Software auf dem System des ursprünglichen Käufers vollständig gelöscht wird und nicht weiter genutzt wird. Dies zeigt: Obwohl juristisch kein „Eigentum“ an Software im sachenrechtlichen Sinn besteht, entsteht aus Sicht der Nutzungspraxis ein eigentumsähnliches Recht an der Lizenz. Dieses Recht schließt insbesondere die Weiterveräußerung ein.
Beispiel: Wird eine Office-Lizenz einmalig gekauft und dauerhaft überlassen, darf sie nachträglich auch weiterverkauft werden. In Deutschland ist daraus sogar ein Markt für gebrauchte Softwarelizenzen entstanden: Spezialisierte Händler kaufen Volumenlizenzen auf und verkaufen sie einzeln weiter – ein Vorgang, den die Gerichte ausdrücklich zulassen, solange die Bedingungen der Erschöpfung erfüllt sind.
Dieses europäische Verständnis unterscheidet sich erheblich von der Praxis etwa in den USA. Dort wird Software meist nur lizenziert, nicht verkauft, und Hersteller können über den Lizenzvertrag den Weiterverkauf weitgehend unterbinden.
Nicht zuletzt durch die sogenannte Digitale-Inhalte-Richtlinie hat die EU das Kaufrecht für digitale Produkte noch einmal gestärkt. Wer digitale Inhalte als „Kauf“ erwirbt, hat inzwischen viele Rechte ähnlich wie beim Erwerb körperlicher Sachen, beispielsweise Ansprüche auf Gewährleistung.
Dennoch bleibt es dabei: Ein echtes Eigentum an Software im klassischen Sinne kennt auch das deutsche Recht nicht. Was umgangssprachlich oft als „Eigentum an Software“ bezeichnet wird, ist in Wirklichkeit ein Lizenzrecht. Dieses ist unter bestimmten Voraussetzungen mit eigentumsähnlichen Befugnissen wie dem Recht auf Weiterveräußerung ausgestattet. Ein umfassendes „Dateneigentum“ oder „Softwareeigentum“ als absolutes Recht existiert bislang nicht. Grundlage bleibt das Urheberrecht in Verbindung mit den jeweils vertraglich eingeräumten Nutzungsrechten.
Blick in die USA: Lizenz statt Kauf – „You bought it, you own it?“
In den Vereinigten Staaten zeigt sich ein etwas anderes Bild. Dort wird Software häufig nicht als verkauftes Gut betrachtet, sondern als lizenzierte Leistung. Die Praxis vieler US-Softwareunternehmen ist, dass der Nutzer beim Installieren einen Lizenzvertrag (EULA) akzeptiert.
In diesem Lizenzvertrag steht oft, dass die Software nur lizenziert, nicht verkauft wird und eine Weitergabe untersagt ist. Diese berühmten „magic words“ – licensed, not sold – haben rechtlich große Auswirkungen: Sie sollen bewirken, dass der Käufer kein Eigentümer seines Softwareexemplars wird und somit keine First Sale-Rechte hat.
Ein illustrativer Fall ist Vernor v. Autodesk. Ein eBay-Händler wollte gebrauchte AutoCAD-Software weiterverkaufen. Autodesk argumentierte, die Software sei nur lizenziert und dürfe daher vom Käufer nicht ohne Erlaubnis weiterveräußert werden.
Tatsächlich entschied ein US-Berufungsgericht (9th Circuit) im Jahr 2010 im Sinne des Herstellers: Wenn der Lizenzvertrag klar festhält, dass der Nutzer nur eine nicht übertragbare Lizenz erhält und die Nutzung beziehungsweise Weitergabe stark einschränkt, dann ist der Nutzer Lizenznehmer und nicht Eigentümer der Kopie.
Mit anderen Worten: Durch geschickte Klauseln im „Kleingedruckten“ können Käufer zu Mietern degradiert werden, denen beispielsweise das Weiterverkaufsrecht verwehrt wird. Diese Rechtsprechung hat in den USA die alte Faustregel „You bought it, you own it“ empfindlich eingeschränkt. Für Verbraucher bedeutet dies: Wer Software erwirbt, hat oft nur ein Nutzungsrecht, aber kein Eigentum. Dies nutzen Unternehmen unter anderem, um den Gebrauchtsoftware-Markt klein zu halten.
Dieser Unterschied zwischen der EU und den USA ist bemerkenswert. Während man sich in Deutschland darauf berufen kann, eine Softwarelizenz weiterverkaufen zu dürfen, riskiert man in den USA bei ähnlichem Vorgehen eine Urheberrechtsklage.
Der Grundgedanke der US-Seite ist „Copyright first, consumer second“, was bedeutet, dass der Urheberrechtsinhaber möglichst lange die Kontrolle behält. In Europa hingegen tendiert man eher dazu, einen fairen Interessenausgleich zu schaffen: Wer legal erworbene Software nutzt, soll damit im gewissen Rahmen auch machen dürfen, was er will, inklusive des Weiterverkaufs.
| Merkmal | Deutschland / EU | USA |
|---|---|---|
| Konzept des „Eigentums“ | Kein Eigentum im klassischen Sinne (Sachenrecht); Fokus auf Nutzungsrechte (Lizenzen) und geistiges Eigentum (Urheberrecht). | Oft nur Lizenzierung, nicht Verkauf („licensed, not sold“); Lizenzverträge können Eigentumsrechte stark einschränken. |
| Urheber der Software | Immer eine natürliche Person; wirtschaftliche Nutzungsrechte können übertragen werden. | Auch Firmen können direkt als Urheber gelten („work made for hire“). |
| Weiterverkauf von Lizenzen | Möglich unter dem Grundsatz der Erschöpfung (z.B. UsedSoft-Urteil), wenn unbefristet und gegen Einmalzahlung erworben. | Weitgehend durch Lizenzverträge unterbindbar (z.B. Vernor v. Autodesk), da kein „First Sale Doctrine“ bei reiner Lizenzierung. |
| Patentierbarkeit von Software | Grundsätzlich nicht patentierbar, es sei denn, es handelt sich um computerimplementierte Erfindungen mit technischem Charakter. | Traditionell großzügiger mit Software- und Geschäftsmethoden-Patenten. |
Eine weitere Differenz besteht darin, dass in den USA auch Unternehmen direkt als Urheber gelten können (Stichwort work made for hire), sodass das Copyright von Anfang an bei der Firma liegt. In Deutschland muss hingegen immer erst der menschliche Schöpfer als Urheber das Nutzungsrecht übertragen. Eine Ausnahme bildet das Arbeitnehmerurheberrecht, wo es per Gesetz an den Arbeitgeber übergeht.
Während das deutsche Urheberrecht unveräußerlich am Urheber hängt – man kann es nicht komplett „verkaufen“, sondern nur Nutzungsrechte einräumen – kennen angelsächsische Systeme auch komplette Rechtsübertragungen des Copyrights. Dies zeigt, dass die Vorstellung von Eigentum an kreativen Werken je nach Rechtssystem unterschiedliche Facetten aufweist.
Open Source und GPL: Freiheit statt exklusivem Eigentum
Während die klassische Softwareindustrie oft versucht, Code wie Besitz zu behandeln – im Sinne von „meins“, und du darfst es nur nutzen, wenn ich es erlaube – gibt es seit Jahrzehnten eine Gegenbewegung: Freie Software und Open Source.
Deren Protagonisten, allen voran Richard Stallman vom GNU-Projekt, vertreten die Philosophie, dass das Teilen von Software besser ist als das Besitzen. Stallman argumentierte früh, dass die Idee von Software-„Eigentümern“ der Gesellschaft mehr schade als nütze. Seine Lösung bestand darin, Programme unter Lizenzen zu stellen, die jedem das Weitergeben, Verändern und Nutzen erlauben. Dies gilt unter der Bedingung, dass auch alle abgeleiteten Versionen wieder frei sind. So entstand die berühmte GPL (General Public License), unter der unzählige Softwareprojekte stehen, vom Linux-Betriebssystem bis hin zu WordPress.
WordPress ist ein hervorragendes Beispiel für die GPL-Philosophie. Die Blog- und CMS-Plattform wurde von Anfang an unter GPL gestellt. Dies bedeutet, dass jeder WordPress kostenlos nutzen, kopieren, verändern und weiterverbreiten darf.
Diese Freiheit „vererbt“ sich auch auf Derivate: Die offizielle Haltung der WordPress-Macher, insbesondere Co-Gründer Matt Mullenweg, ist, dass Plugins und Themes als derivative Werke von WordPress anzusehen sind und daher ebenfalls eine GPL-Lizenz haben müssen. Auf WordPress.org heißt es sinngemäß: „Wenn du damit nicht einverstanden bist, nutze besser ein anderes System.“ Man verweist direkt darauf, dass dann beispielsweise die Blogsoftware Serendipity mit BSD-Lizenz eine Alternative wäre.
Mit anderen Worten: In der WordPress-Community wird Eigentum an Code bewusst aufgeweicht. Was an Code auf der WP-Plattform läuft, soll gemeinschaftliches Gut sein.
Juristisch ist interessant, dass es kaum Gerichtsurteile dazu gibt, ob ein WordPress-Plugin zwangsläufig GPL-lizenziert sein muss. Theoretisch könnte ein Plugin-Entwickler argumentieren, sein Code sei kein abgeleitetes Werk, da er beispielsweise abstrakte Schnittstellen nutzt. Die GPL-Frage bei Plugins ist also nicht gerichtsfest geklärt.
Praktisch gilt jedoch: Wer sein Plugin im offiziellen Repository anbieten möchte, kommt um eine GPL-kompatible Lizenz nicht herum. Automattic, die Firma hinter WordPress.com, sowie die Community achten streng auf diese Regel. Ein berühmter Fall war der Konflikt um das Thesis-Theme im Jahr 2010: Dessen Entwickler weigerte sich zunächst, sein kommerzielles WordPress-Theme unter GPL zu stellen.
Es entbrannte ein öffentlicher Schlagabtausch mit Matt Mullenweg, woraufhin der Entwickler am Ende einlenkte und das Theme GPL-kompatibel lizenzierte. Die Botschaft ist klar: In der WordPress-Welt hat proprietäre Lizenzpolitik keinen Platz.
Für mich als Plugin-Entwickler bedeutet das: Ja, praktisch sollten alle WordPress-Plugins GPL-kompatibel sein, schon um mit der Plattform konform zu gehen. Die PHP-Codebestandteile eines Plugins gelten nach überwiegender Ansicht als von WordPress abgeleitet und müssen daher GPL sein.
HTML, JavaScript, CSS oder Bilder in Themes und Plugins könnten übrigens separat lizenziert werden. Hier wird oft ein „Split License“-Modell genutzt, bei dem Nicht-Code-Elemente anders lizenziert sind, doch dies würde den Rahmen sprengen. Jedenfalls stelle ich mir vor, mein Plugin unter GPL zu veröffentlichen. Dann darf es jeder kopieren, nutzen, ändern und sogar weiterverkaufen, da die GPL dies erlaubt. Heißt das nun, ich verschenke mein „Eigentum“ und habe nichts mehr davon?
Mit GPL-Software Geld verdienen – Paradox oder Chance?
Die Frage aller Fragen für Entwickler freier Software lautet: Kann man damit eigentlich Geld verdienen? Schließlich darf jeder Nutzer meinen GPL-Code ohne Bezahlung nutzen oder weitergeben. Wovon soll ich als Entwickler leben, wenn mein Produkt quasi gemeinfrei scheint?
Die Praxis zeigt: Ja, es geht. Und zwar oft besser, als man denkt. WordPress selbst ist ein leuchtendes Beispiel: Trotz, oder gerade wegen, der GPL ist WordPress zur dominierenden Web-Plattform geworden. Automattic, das Unternehmen hinter vielen WP-Diensten, wurde mit Services wie WordPress.com, WooCommerce oder VIP-Hosting hunderte Millionen schwer.
Matt Mullenweg persönlich hat ein geschätztes Vermögen von etwa 400 Millionen US-Dollar aufgebaut, dank seiner Beteiligung an Automattic. Sein Erfolg beruht nicht darauf, dass er WordPress verkauft hätte – das wäre gegen die GPL – sondern darauf, dass er Dienstleistungen und Zusatzangebote rund um die freie Software monetarisiert. Ähnlich machen es viele Unternehmen in der Open-Source-Welt: Red Hat verdient an Support-Verträgen für Linux, Datenbank-Anbieter verdienen an gehosteten Lösungen.
Mit freier Software lässt sich also durchaus frei nach dem Motto verdienen: Support, Service, Komfort.
Konkret im WordPress-Plugin-Markt sieht das so aus: Viele Plugins werden zwar unter GPL veröffentlicht, aber als „Premium-Plugins“ verkauft. Wie passt das zusammen? Nun, wenn ich ein Plugin kaufe, zahle ich eigentlich für den Mehrwert drumherum, nicht für den Code an sich. Typische Einnahmequellen sind:
- Updates & Sicherheitsaktualisierungen: Wer einen Lizenzschlüssel kauft, erhält automatische Updates. Man könnte den Code zwar gratis finden, aber keine bequemen 1-Klick-Updates direkt im Dashboard. Wenn WordPress ein Core-Update ausrollt, möchte man sicher sein, dass das Plugin kompatibel bleibt. Die zahlenden Nutzer finanzieren diese kontinuierliche Wartung.
- Support & Dienstleistungen: Kauf-User haben Anspruch auf Support. Wenn etwas nicht funktioniert oder man eine Frage hat, hilft der Entwickler oder sein Team. Nutzer von „geklauten“ oder frei verfügbaren Kopien schauen in die Röhre – Support gibt es nur für zahlende Kunden. Gerade im Business-Umfeld zahlen Firmen gerne für einen Ansprechpartner.
- Zusatz-Features über externe Services: Manche Plugins bieten Grundfunktionen lokal an, verfügen aber über erweiterte Features, die einen Server oder Dienst des Anbieters erfordern. Ein Beispiel hierfür ist ein Statistik-Plugin, das komplexe Auswertungen auf einer Webplattform anbietet. Diese Dienste sind dann oft nur mit einer gültigen Lizenz nutzbar. Das heißt, selbst wenn der Code GPL ist, nützt eine Schwarzkopie nichts, weil die Premium-Features serverseitig verifiziert werden. Beispiele sind API-Zugänge, Cloud-Dienste oder Content-Abonnements im Plugin.
- Freemium-Modelle: Häufig gibt es eine abgespeckte freie Version (GPL) und eine Pro-Version mit erweitertem Funktionsumfang. Formal sind beide meist GPL, die Pro-Version wird jedoch nur gegen Bezahlung herausgegeben. Zwar dürfte ein Kunde auch die Pro-Version weitergeben, da GPL GPL bleibt, doch die Masse der Nutzer tut dies nicht, schon aus Bequemlichkeit und Fairness. Die Entwickler vertrauen hier ein Stück weit auf die Ehrlichkeit der Community – und werden erstaunlich oft bestätigt. Viele WordPress-Nutzer wollen legitime Lizenzen haben, sei es aus moralischen Gründen oder weil sie wissen, dass nur so der Fortbestand des Projekts gesichert ist.
- Keine Lust auf Hürden: Selbst technisch versierte Personen greifen oft lieber direkt beim Anbieter zu, anstatt auf zwielichtigen Seiten nach „nullted“ Plugins zu suchen, die möglicherweise Malware enthalten. Die GPL-Freiheit bedeutet zwar, dass jemand das Plugin irgendwo kostenlos bereitstellen könnte, aber der Durchschnittsanwender macht sich diese Mühe nicht. Er kauft lieber offiziell und erhält dafür Gewissheit, Updates und Support.
Man sieht: Eine freie Lizenz bedeutet nicht automatisch einen kostenlosen Null-Ertrag. Es verlagert lediglich das Geschäftsmodell. Als Entwickler verkaufe ich dann nicht mehr das Stück Software an sich, da dieses frei kopiert werden kann, sondern Mehrwerte. Dies können Updates, Komfort oder einfach Zeitersparnis sein.
Dieses Modell funktioniert in der Praxis so gut, dass es sich zu einem ganzen Wirtschaftszweig entwickelt hat. WordPress-Theme-Shops, Plugin-Marktplätze und SaaS-Extensions für Open-Source-Tools sind Beispiele dafür: Überall zahlt man für das Drumherum, während der Kern frei bleibt.
Fazit: Das „Eigentum“ an Software zusammengefasst
Rechtlich gesehen gehört Software im deutschen und europäischen Verständnis zunächst dem Urheber. Dies jedoch nicht als Sache, sondern als Bündel von Rechten, also als geistiges Eigentum. Der Nutzer einer Software „besitzt“ sie nicht im dinglichen Sinn. Stattdessen erhält er je nach Vertragsmodell teils eigentumsähnliche Befugnisse, insbesondere beim unbefristeten Kaufrecht, das ihm sogar den Weiterverkauf erlaubt.
In den USA ist man zurückhaltender mit solchen Nutzerrechten. Dort verbleibt Software oft unter der Kontrolle des Herstellers als bloße Lizenz.
Philosophisch stellt die Open-Source-Bewegung das klassische Eigentumsdenken auf den Kopf: Hier wird bewusst auf ausschließende Eigentumsansprüche verzichtet, zugunsten einer offenen Nutzung für alle. Das Erstaunliche dabei ist: Dieses Modell muss nicht zum finanziellen Nachteil der Entwickler sein, wie WordPress und zahllose andere Beispiele zeigen.
Man kann Software teilen und trotzdem mit ihr Erfolg haben. Eigentum an Software ist also kein Muss, um Wertschöpfung zu erzielen.
Für mein eigenes WordPress-Plugin nehme ich aus dieser Recherche jedenfalls mit: Alle Zeichen stehen auf GPL. Ja, das fühlt sich anfangs an, als würde ich mein „Baby“ in die Wildnis entlassen, wo jeder damit machen kann, was er will. Letztlich behalte ich als Urheber aber gewisse Rechte und vor allem die Urheberschaft, denn niemand darf meinen Namen vom Code trennen.
Vielleicht entscheide ich mich, mein Plugin zweigleisig anzubieten: eine freie Basisversion und zusätzliche Services gegen Entgelt. So oder so – Eigentum im klassischen Sinn habe ich an meinem Code nicht, aber dafür Freiheit, Kreativität und die Chance, Teil etwas Größerem zu sein. Und das ist doch auch eine Form von Bereicherung, im ideellen wie im (hoffentlich) monetären Sinn.
Die Angaben und Zitate in diesem Beitrag stammen aus aktuellen juristischen Fachbeiträgen, Blogartikeln und Urteilen. Dazu gehören unter anderem Quellen zum Urheberrechtsschutz von Software, zum deutschen Sachenrecht und seinem Umgang mit digitalen Gütern, aus einem Interview zur Weiterveräußerung gebrauchter Software in der EU, aus den Lizenzbedingungen der WordPress-Community sowie aus US-Quellen zur „First Sale“-Problematik bei Softwarelizenzen.
Diese rechtsvergleichende Betrachtung zeigt: Die Frage „Wem gehört Software?“ lässt sich nicht banal mit „dem Eigentümer“ beantworten. Es kommt darauf an, welches Rechtssystem man fragt und ob man bereit ist, auch alternative Modelle wie Open Source in Betracht zu ziehen. Software mag kein Ding sein, aber Bedeutung und Wert erhält sie nicht zuletzt durch die Rechte, die wir ihr geben. In diesem Sinne: Happy Coding – und mögen eure Rechte an eurem Code stets gewahrt bleiben, ob als Eigentum oder nicht!