Das Wichtigste in Kürze
- Energieversorger müssen online diverse Zahlungsmöglichkeiten für Stromtarife anbieten.
- Eine Bezahloption muss auch für Kunden ohne Girokonto verfügbar sein.
- Die Information über alle Zahlungsoptionen muss vor der Online-Bestellung erfolgen.
- Das BGH-Urteil stärkt die Verbraucherrechte und fördert die Zugänglichkeit von Online-Stromtarifen.
BGH-Urteil: Energieversorger müssen vielfältige Zahlungsmöglichkeiten bei Online-Stromtarifen anbieten
Energieversorger sind verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbrauchern vor der Online-Bestellung eines Stromtarifs diverse Bezahloptionen anzubieten. Dazu gehört auch eine Methode, die Kunden ohne Girokonto nutzen können. Diese wichtige Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und sorgt für mehr Zugänglichkeit bei der Wahl von Stromtarifen.
Der Ausgangsfall: Online-Bestellung nur mit Lastschrift
Im konkreten Fall bot die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH ihren Online-Stromtarif unter anderem über Vergleichsportale an. Verbraucher, die diesen Tarif abschließen wollten, waren jedoch stark eingeschränkt.
Keine Bestellung ohne Kontodaten
Interessierte Kunden mussten sich zwingend für die Bezahlung per Lastschrift entscheiden. Eine Bestellung war nur nach Eingabe der vollständigen Kontodaten möglich. Ohne diese Angaben konnten sie den Bestellprozess nicht abschließen.
Die rechtliche Bewertung des BGH: Diskriminierende Zahlungspraktiken
Der BGH schloss sich der Argumentation des vzbv an und erklärte diese Praxis für rechtswidrig. Die Beschränkung auf eine einzige Zahlungsoption verstößt gegen geltendes Recht.
Gesetzliche Pflicht zur Vielfalt der Zahlungswege
Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt vor, dass Energieversorger Haushaltskunden vor dem Vertragsabschluss von Energielieferungsverträgen außerhalb der Grundversorgung verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten müssen. Diese Vorgabe soll eine breite Zugänglichkeit gewährleisten.
Ausschluss von Verbrauchern ohne Bankkonto
Das Gericht monierte, dass der Lastschrifteinzug faktisch die einzige zugelassene Zahlungsmöglichkeit war. Das Online-Angebot wirkte dadurch diskriminierend. Es schloss alle Kunden vom Vertragsabschluss aus, die entweder kein Bankkonto besitzen oder keine Zahlung per Lastschrift wünschen. Letzteres kann der Fall sein, wenn sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können.
Der Zeitpunkt der Auswahl ist entscheidend
Die beklagte Energiegesellschaft verteidigte sich mit dem Argument, der Vertrag komme erst mit Annahme des Kundenantrags zustande. Demnach sei es ausreichend, verschiedene Zahlungsmöglichkeiten erst nach der Bestellung, aber vor der Vertragsannahme anzubieten.
Information vor der Bestellung unerlässlich
Dieses Argument wies der BGH zurück. Kunden, die von einem Online-Angebot von vornherein ausgeschlossen sind, können von einem nachträglich eingeräumten Wahlrecht keine Kenntnis erlangen. Eine effektive Wahlmöglichkeit besteht nur, wenn Verbraucher bereits vor ihrer Bestellung über die verschiedenen zur Verfügung stehenden Zahlungswege umfassend informiert werden.
Fazit
Das BGH-Urteil unterstreicht die Notwendigkeit fairer und zugänglicher Online-Prozesse für Energieversorger. Es stellt sicher, dass alle Verbraucher, unabhängig von ihren finanziellen oder banktechnischen Voraussetzungen, gleichberechtigten Zugang zu Online-Stromtarifen erhalten. Anbieter müssen somit frühzeitig eine breite Palette an Bezahloptionen bereithalten und klar kommunizieren.