Das Wichtigste in Kürze
- Der Generalanwalt des EuGH sieht die Auflistung von Kommunikationsmitteln (Telefon, Fax, E-Mail) in der Verbraucherschutzrichtlinie als beispielhaft an.
- Unternehmen dürfen auch alternative Kontaktmöglichkeiten wie Internet-Chat oder automatische Rückrufsysteme anbieten, solange der Verbraucherschutz gewährleistet ist.
- Es ist wichtig, dass Unternehmen mehrere Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen, um die Wahlfreiheit der Verbraucher zu sichern.
- Trotz der Schlussanträge des Generalanwalts sollten Unternehmen nicht voreilig die Telefonnummer aus dem Impressum entfernen, da das EuGH-Urteil noch aussteht und Abmahnungen drohen könnten.
- Unterlassung der Nennung einer Telefaxnummer im Vorfeld des Online-Versandgeschäfts.
- Keine unmittelbare Bereitstellung einer Telefonnummer, die erst nach einer Vielzahl von Schritten einsehbar ist.
- Das System des automatischen Rückrufs und die Möglichkeit zum Internet-Chat seien nicht ausreichend, um gesetzliche Pflichten zu erfüllen.
Das sieht der Generalanwalt des EuGH jedoch anders. In seinen heutigen Schlussanträgen weist Generalanwalt Giovanni Pitruzzella darauf hin, dass es Ziel der Richtlinie sei, ein immer höheres Schutzniveau für den Verbraucher zu erreichen, zugleich jedoch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten. Daher seien die entsprechenden Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass das höchste Schutzniveau für den Verbraucher gewährleistet sei, ohne dabei jedoch in die Gestaltungsfreiheit des Unternehmers stärker einzugreifen, als es zur Erreichung des oben genannten Zwecks unbedingt erforderlich sei. So werde ein wirksamer Verbraucherschutz nicht dadurch erreicht, dass eine besondere Art der Kontaktaufnahme (z. B. Benutzung des Telefons) festgelegt werde, sondern dadurch, dass sichergestellt werde, dass die Verbraucher über die wirksamsten Kommunikationswege in Bezug auf das Mittel verfügen könnten, über das das Verkaufsgeschäft getätigt werde.
Nach Auffassung des Generalanwalts kommt es daher nicht auf das Kommunikationsmittel abstrakt betrachtet an.. Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof daher vor festzustellen, dass für im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge die Aufzählung Kommunikationsmittel (Telefon, Telefax, E-Mail) in der Richtlinie lediglich beispielhaft sei. Der Unternehmer könne daher frei wählen, welche Mittel er für den Kontakt mit dem Verbraucher zur Verfügung stelle, auch solche, die in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannt seien, wie z. B. Internet-Chat (eine Art technische Weiterentwicklung des Telefax) oder ein automatisches Rückrufsystem (als technologischer Fortschritt gegenüber dem Callcenter), sofern die oben genannten Ziele der Richtlinie umgesetzt würden. Zudem folge aus dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für den Verbraucher und der Beispielhaftigkeit der Kommunikationsmittel die Notwendigkeit, dass der Unternehmer dem Verbraucher mehrere Kommunikationsmittel zur Verfügung stelle und damit dessen Wahlfreiheit gewährleiste.
Aber Vorsicht vor dem vorschnellen Entfernen der Telefonnummer aus dem Impressum. Zwar hat der Generalanwalt darauf hingewiesen, dass die Richtlinie ein Verbot abweichender Vorschriften statuiert und die Richtlinie insoweit deutschem Recht widerspricht, wonach eine Telefonnummer Pflicht ist. Noch hat der EuGH aber nicht entschieden, auch wenn er sich oft dem Generalanwalt anschließt. Zudem könnten fehlende Telefonnummern trotzdem zu Abmahnungen führen und es dürfte kaum Wert sein, den Streit, auf eigenen Kosten, vor die Gerichte zu tragen, um zu überprüfen, was genau aus dem EuGH Urteil folgt.