EuGH: Amazon muss Nutzern keine Telefonnummer bieten

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. verklagte Amazon vor den deutschen Gerichten…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Generalanwalt des EuGH sieht die Auflistung von Kommunikationsmitteln (Telefon, Fax, E-Mail) in der Verbraucherschutzrichtlinie als beispielhaft an.
  • Unternehmen dürfen auch alternative Kontaktmöglichkeiten wie Internet-Chat oder automatische Rückrufsysteme anbieten, solange der Verbraucherschutz gewährleistet ist.
  • Es ist wichtig, dass Unternehmen mehrere Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen, um die Wahlfreiheit der Verbraucher zu sichern.
  • Trotz der Schlussanträge des Generalanwalts sollten Unternehmen nicht voreilig die Telefonnummer aus dem Impressum entfernen, da das EuGH-Urteil noch aussteht und Abmahnungen drohen könnten.

Das sieht der Generalanwalt des EuGH jedoch anders. In seinen heutigen Schlussanträgen weist Generalanwalt Giovanni Pitruzzella darauf hin, dass es Ziel der Richtlinie sei, ein immer höheres Schutzniveau für den Verbraucher zu erreichen, zugleich jedoch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten. Daher seien die entsprechenden Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass das höchste Schutzniveau für den Verbraucher gewährleistet sei, ohne dabei jedoch in die Gestaltungsfreiheit des Unternehmers stärker einzugreifen, als es zur Erreichung des oben genannten Zwecks unbedingt erforderlich sei. So werde ein wirksamer Verbraucherschutz nicht dadurch erreicht, dass eine besondere Art der Kontaktaufnahme (z. B. Benutzung des Telefons) festgelegt werde, sondern dadurch, dass sichergestellt werde, dass die Verbraucher über die wirksamsten Kommunikationswege in Bezug auf das Mittel verfügen könnten, über das das Verkaufsgeschäft getätigt werde.

Nach Auffassung des Generalanwalts kommt es daher nicht auf das Kommunikationsmittel abstrakt betrachtet an.. Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof daher vor festzustellen, dass für im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge die Aufzählung Kommunikationsmittel (Telefon, Telefax, E-Mail) in der Richtlinie lediglich beispielhaft sei. Der Unternehmer könne daher frei wählen, welche Mittel er für den Kontakt mit dem Verbraucher zur Verfügung stelle, auch solche, die in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannt seien, wie z. B. Internet-Chat (eine Art technische Weiterentwicklung des Telefax) oder ein automatisches Rückrufsystem (als technologischer Fortschritt gegenüber dem Callcenter), sofern die oben genannten Ziele der Richtlinie umgesetzt würden. Zudem folge aus dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für den Verbraucher und der Beispielhaftigkeit der Kommunikationsmittel die Notwendigkeit, dass der Unternehmer dem Verbraucher mehrere Kommunikationsmittel zur Verfügung stelle und damit dessen Wahlfreiheit gewährleiste.

Aber Vorsicht vor dem vorschnellen Entfernen der Telefonnummer aus dem Impressum. Zwar hat der Generalanwalt darauf hingewiesen, dass die Richtlinie ein Verbot abweichender Vorschriften statuiert und die Richtlinie insoweit deutschem Recht widerspricht, wonach eine Telefonnummer Pflicht ist. Noch hat der EuGH aber nicht entschieden, auch wenn er sich oft dem Generalanwalt anschließt. Zudem könnten fehlende Telefonnummern trotzdem zu Abmahnungen führen und es dürfte kaum Wert sein, den Streit, auf eigenen Kosten, vor die Gerichte zu tragen, um zu überprüfen, was genau aus dem EuGH Urteil folgt.

 

Häufig gestellte Fragen

Worum ging es in der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen Amazon?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband warf Amazon vor, gegen Informationspflichten zu verstoßen, indem es keine klare Telefon- und Telefaxnummer auf der Website bereitstellte. Dies sei nach deutschem Recht, das die Verbraucherschutzrichtlinie umsetzt, vorgeschrieben gewesen.
Wie bewertet der Generalanwalt des EuGH die Informationspflichten von Unternehmen bezüglich der Kontaktaufnahme?
Der Generalanwalt vertritt die Auffassung, dass die in der Richtlinie genannten Kommunikationsmittel wie Telefon, Telefax und E-Mail nur beispielhaft sind. Unternehmen können demnach auch andere, wirksame Kommunikationswege wie Internet-Chat oder automatische Rückrufsysteme anbieten, solange der Verbraucherschutz gewährleistet ist.
Müssen Unternehmen nach Ansicht des Generalanwalts weiterhin eine Telefonnummer anbieten?
Der Generalanwalt schlägt vor festzustellen, dass die Aufzählung der Kommunikationsmittel in der Richtlinie lediglich beispielhaft ist. Unternehmen können frei wählen, welche Mittel sie zur Verfügung stellen, müssen aber mehrere Kommunikationsmittel anbieten, um die Wahlfreiheit der Verbraucher zu gewährleisten. Eine explizite Pflicht zur Telefonnummer wird nicht gesehen.
Welche Risiken bestehen, wenn ein Unternehmen die Telefonnummer aus dem Impressum entfernt, bevor das EuGH-Urteil vorliegt?
Das EuGH-Urteil steht noch aus, und obwohl der Generalanwalt eine Abweichung des deutschen Rechts von der Richtlinie andeutet, könnten fehlende Telefonnummern weiterhin zu Abmahnungen führen. Es wird davor gewarnt, voreilig zu handeln und die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen.