Plattformhaftung: EuGH-Schlussanträge | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zur Plattformhaftung! Die Schlussanträge des EuGH zur Haftung von Online-Plattformen bei Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer. Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Plattformbetreiber haften laut Generalanwalt Saugmandsgaard Øe nicht unmittelbar für rechtswidrige Uploads von Nutzern.
  • Die Primärhaftung für Urheberrechtsverletzungen liegt bei den Nutzern, die Inhalte hochladen.
  • Plattformen können von einer Haftungsbefreiung profitieren, wenn sie nicht aktiv eingreifen und auf Meldungen über rechtswidrige Inhalte reagieren.
  • Die EU-Urheberrechtsrichtlinie (2019/790) führt neue spezifische Haftungsregeln für Plattformbetreiber ein.
  • Es wird erwartet, dass der EuGH den Grundsätzen der Schlussanträge folgen und damit wichtige Leitlinien für die digitale Content-Landschaft setzen wird.

Der EuGH und die Haftung von Content-Plattformen: Schlussanträge des Generalanwalts

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird demnächst über zentrale Rechtsfragen zur Haftung von Content-Plattformen entscheiden. Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von Onlineplattformen nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer. Rechteinhaber könnten jedoch gerichtliche Anordnungen gegen die Betreiber erwirken, welche ihnen konkrete Verpflichtungen auferlegen.

Die neue EU-Urheberrechtsrichtlinie und bestehende Rechtsgrundlagen

Die Richtlinie (EU) 2019/790, auch bekannt als Urheberrechtsrichtlinie, führt eine neue spezifische Haftungsregelung für Betreiber von Onlineplattformen ein. Diese betrifft Werke, die von Nutzern dieser Plattformen rechtswidrig online gestellt werden. Die Richtlinie muss spätestens bis zum 7. Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden.

Diese komplexen Rechtsgrundlagen prägen die aktuelle Rechtslage maßgeblich.

Generalanwalt Saugmandsgaard Øe zur primären Haftung von Plattformbetreibern

Keine unmittelbare Haftung bei rechtswidrigem Hochladen durch Nutzer

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Saugmandsgaard Øe vor, dass der EuGH eine unmittelbare Haftung der Plattformen für Urheberrechtsverstöße durch Nutzer ablehnt. Der Grundgedanke ist, dass Plattformbetreiber selbst keine „öffentliche Wiedergabe“ vornehmen. Die Primärhaftung treffe demnach allein die Nutzer, die die Inhalte hochladen.

Der Vorgang des Einstellens einer Datei auf einer Plattform erfolgt, sobald er vom Nutzer eingeleitet wird, automatisch. Der Betreiber wählt die veröffentlichten Inhalte nicht aus und bestimmt sie auch nicht aktiv. Eine vorherige Kontrolle durch die Plattform stellt keine Auswahl dar, solange sie sich auf die Aufdeckung rechtswidriger Inhalte beschränkt und nicht den Willen des Betreibers widerspiegelt, bestimmte Inhalte öffentlich wiederzugeben.

Haftungsbefreiung für neutrale Plattformbetreiber

Darüber hinaus könnten Betreiber von Plattformen in den Genuss einer Haftungsbefreiung kommen, wenn sie keine aktive Rolle gespielt haben. Die betreffende Befreiung sieht vor, dass der Anbieter nicht für die gespeicherten Informationen verantwortlich gemacht werden kann. Dies gilt, es sei denn, er hat nach Kenntnisnahme von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen, diese nicht unverzüglich entfernt oder unzugänglich gemacht.

Diese Befreiung umfasst sowohl die primäre als auch die sekundäre Haftung für die von Nutzern bereitgestellten Informationen und die von ihnen initiierten Tätigkeiten. Dies unterstreicht die Rolle von Plattformbetreibern als bloße technische Dienstleister.

Ausblick: Die Bedeutung der Schlussanträge des Generalanwalts

Es ist ein bekanntes Muster, dass sich der EuGH in der überwiegenden Mehrheit der Fälle den Schlussanträgen des Generalanwalts anschließt. Daher ist zu erwarten, dass die bevorstehende Entscheidung des Gerichts die hier dargelegten Grundsätze weitgehend bestätigen wird.

Dies hätte weitreichende Konsequenzen für die zukünftige Gestaltung der Verantwortlichkeit von Online-Plattformen und deren Betreibern in der EU.

Fazit

Die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe verdeutlichen die Tendenz, die unmittelbare Urheberrechtshaftung primär bei den Nutzern zu sehen. Plattformbetreiber profitieren von Haftungsbefreiungen, sofern sie nicht aktiv in die Rechtsverletzung eingreifen und auf Meldungen reagieren. Das finale Urteil des EuGH wird diese Position voraussichtlich bestätigen und wichtige Leitlinien für die digitale Content-Landschaft setzen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Kernaussage der Schlussanträge des Generalanwalts zum EuGH?
Die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe besagen, dass Betreiber von Onlineplattformen nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer haften. Die Primärhaftung liegt demnach bei den Nutzern selbst.
Haften Plattformbetreiber direkt für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer?
Laut den Schlussanträgen des Generalanwalts wird eine unmittelbare Haftung der Plattformen für Urheberrechtsverstöße durch Nutzer abgelehnt, da Plattformbetreiber selbst keine „öffentliche Wiedergabe“ vornehmen.
Welche Rolle spielt die neue EU-Urheberrechtsrichtlinie (2019/790) in diesem Kontext?
Die Richtlinie (EU) 2019/790 führt eine neue spezifische Haftungsregelung für Betreiber von Onlineplattformen ein, die diese unter anderem dazu verpflichtet, für von Nutzern hochgeladene Werke die Zustimmung der Rechteinhaber einzuholen.
Wann profitieren Plattformbetreiber von einer Haftungsbefreiung?
Plattformbetreiber können von einer Haftungsbefreiung profitieren, wenn sie keine aktive Rolle gespielt haben und nach Kenntnisnahme von der Rechtswidrigkeit von Informationen diese unverzüglich entfernt oder unzugänglich gemacht haben.