Das Wichtigste in Kürze
- Pauschale Behauptungen reichen bei der sekundären Beweislast im Filesharing nicht aus.
- Konkrete Angaben zu möglichen anderen Nutzern können die sekundäre Beweislast erfüllen.
- Die Aufklärung von Familienmitgliedern über Filesharing ist wichtig ("Afterlife-Rechtsprechung").
- Wahrheitsgemäße und konsistente Aussagen im Prozess sind entscheidend, um Kosten zu vermeiden.
Neues Filesharing Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
Das Landgericht Frankfurt am Main hat kürzlich ein bemerkenswertes Urteil im komplexen Themenfeld des Filesharings gefällt.
Die sekundäre Beweislast bei Filesharing-Fällen
Zunächst stellte das Landgericht fest, dass rein pauschale Behauptungen, ein anderer als der Anschlussinhaber sei für die Filesharing-Tat verantwortlich, nicht den vom Bundesgerichtshof (BGH) festgelegten Anforderungen an die sekundäre Beweislast des Anschlussinhabers genügen.
Konkrete Einwände statt pauschaler Behauptungen
Allerdings machte die Beklagte im vorliegenden Fall konkrete Aussagen bezüglich möglicher anderer Nutzer. Sie führte an, dass diese unter anderem gerne Computerspiele spielen würden und dass ihr Neffe in die Nutzung involviert sei.
Diese Angaben überzeugten das Landgericht hinsichtlich der sekundären Beweislast.
Die Rolle der "Afterlife-Rechtsprechung"
Darüber hinaus verwies die Beklagte darauf, den Anforderungen der „Afterlife-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofes entsprochen zu haben. Sie hatte ihre Familienmitglieder darüber aufgeklärt, kein Filesharing zu betreiben.
Prozessausgang und Kostenverteilung
Die Rechteinhaberin verlor den Prozess daher weitgehend. Allerdings muss die Beklagte zukünftig einen Teil der Kosten tragen. Ihre Aussagen zum möglichen Täter variierten, wodurch die Rechteinhaberin ein nutzloses Verfahren gegen die zunächst benannten Familienmitglieder anstrengen musste.
Die Klägerin kann jedoch die Feststellung verlangen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der dieser mit Blick auf die nutzlos aufgewendeten Rechtsverfolgungs- und Prozesskosten im Verhältnis zu der Beklagten zu 2. entstanden sind und noch entstehen werden [...] jedoch nur solche Schäden, die nach dem Erhalt der Klageerwiderung [...] entstanden sind.
Fazit
- Wahrheitsgemäße Aussagen im Prozess
- Die Aufklärung der Familie
- Die Erfahrung als Rechtsanwalt