Filesharing und Familienangehörige

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht dadurch von der Haftung…

Das Wichtigste in Kürze

  • Anschlussinhaber können sich nicht durch bloße Nennung eines Familienmitglieds von der Haftung für Filesharing-Verletzungen befreien.
  • Detaillierte Angaben zu Zeitpunkt und Art der Nutzung durch Familienmitglieder sind erforderlich, um eine Haftung abzuwenden.
  • Der EuGH fordert eine Abwägung zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und dem Recht auf Privat- und Familienleben.
  • Die Entscheidung erschwert es beschuldigten Filesharern erheblich, sich mit der pauschalen Behauptung, jemand anderes sei der Täter, zu entlasten.

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war.

Die Rechtsinhaber müssen über einen wirksamen Rechtsbehelf oder über Mittel verfügen, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen.

Dies entschied der EuGH nun, basierend auf einem Fall aus Deutschland.

Das deutsche Verlagshaus Bastei Lübbe verlangt vor dem Landgericht München I Schadensersatz, weil ein Hörbuch, über dessen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte es verfügt, über den Internetanschluss des Anschlussbesitzers, einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde.

Der Anschlussinhaber bestreite, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben. Zudem macht er geltend, auch seine im selben Haus wohnenden Eltern hätten Zugriff auf den Anschluss gehabt, ohne jedoch nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch seine Eltern mitzuteilen.

In diesem Zusammenhang ersuchte das Landgericht München I den EuGH um Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.

Dieser entschied nun, dass das Unionsrecht einer nationalen
Rechtsvorschrift (wie der im Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht) entgegensteht, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.

Nach Auffassung des EuGH muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gefunden werden.

An einem solchen Gleichgewicht fehle es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt wird.

Anders würde es sich jedoch verhalten, wenn die Rechtsinhaber zur Vermeidung eines für unzulässig gehaltenen Eingriffs in das Familienleben über einen anderen wirksamen Rechtsbehelf verfügen könnten, der es ihnen in diesem Fall insbesondere ermöglichte, die zivilrechtliche Haftung des Inhabers des betreffenden Internetanschlusses feststellen zu lassen.

Diese Entscheidung, verbunden mit ähnlich lautenden BGH-Entscheidungen, dürfte es in Zukunft für beschuldigte Filesharer sehr schwer machen, nur zu behaupten, jemand anderes könnte die Verletzungshandlung begangen haben.

 

Häufig gestellte Fragen

Was hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Filesharing und der Haftung von Anschlussinhabern entschieden?
Der EuGH hat entschieden, dass sich der Inhaber eines Internetanschlusses nicht von der Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing befreien kann, indem er lediglich ein Familienmitglied benennt, das Zugriff hatte, ohne nähere Details zur Nutzung anzugeben.
Welche Informationen muss ein Anschlussinhaber bereitstellen, um eine Haftung zu vermeiden, wenn ein Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte?
Um eine Haftung zu vermeiden, muss der Anschlussinhaber nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Internetanschlusses durch das benannte Familienmitglied mitteilen.
Welche Grundrechte hat der EuGH bei seiner Entscheidung abgewogen?
Der EuGH hat ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums einerseits sowie dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens andererseits gesucht.
Was bedeutet diese Entscheidung für beschuldigte Filesharer in der Praxis?
Die Entscheidung, zusammen mit ähnlichen BGH-Urteilen, macht es für beschuldigte Filesharer deutlich schwerer, sich allein mit der Behauptung zu entlasten, jemand anderes aus der Familie könnte die Verletzung begangen haben.