Fortnite, Tänze und das deutsche Recht?

Gestern wurde bekannt, dass Alfonso Ribeiro, den meisten wohl besser bekannt als der Charakter Carlton Banks aus der Serien „Der Prinz von Bel…

Das Wichtigste in Kürze

  • Tänze sind in Deutschland grundsätzlich urheberrechtlich geschützt, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung mit ausreichender Schöpfungshöhe darstellen (§ 2 Nr. 3 UrhG).
  • Einfache Bewegungen wie eine Drehung oder bloße Handstellungen sind nicht geschützt, aber Choreografien mit eigener Handschrift können auch in kurzen Sequenzen als schutzfähig gelten.
  • Der „Carlton-Dance“ könnte in Deutschland aufgrund seiner Markanz und der kommerziellen Nutzung durch Epic Games als „urheberrechtlich kleine Münze“ Schutz finden.
  • Wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind in diesem Fall in Deutschland unwahrscheinlich, da Alfonso Ribeiro nicht als Wettbewerber von Epic Games gilt.
  • In den USA sind Ansprüche für Alfonso Ribeiro wahrscheinlicher, und es wird von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen ausgegangen.

Gestern wurde bekannt, dass Alfonso Ribeiro, den meisten wohl besser bekannt als der Charakter Carlton Banks aus der Serien „Der Prinz von Bel Air“ den Anbieter Epic Games verklagt.

Grund dafür ist der Tanz „Fresh“ aus Fortnite, der eine frappierende Ähnlichkeit au dem sogenannten Carlton-Dance hat, den er erfunden hat.

Die Ähnlichkeit ist schon sehr frappierend.

US Recht, gerade auch Urheberrecht in den USA, unterscheidet sich in wesentlichen Teilen von deutschem Recht. Wäre eine ähnliche Klage also auch in Deutschland möglich?

Als Fazit würde ich sagen: Die Möglichkeit besteht, aber eine Klage würde Probleme mit sich bringen.

Urheberrecht

Grundsätzlich ist ein Tanz im deutschen Urheberrecht geschützt. Im Urhebergesetz ist klar geregelt, dass auch Werke der Tanzkunst vom Urheberrecht mit umfasst sind, § 2 Nr. 3 UrhG. Die Menge von Rechtsstreitigkeiten, die bezüglich der Tanzkunst geführt werden, ist jedoch sehr überschaubar. Höchstrichterlich gibt es lediglich ein BGH Urteil aus den sechziger Jahren, das sich mit der Frage beschäftigt, ob Eislaufdarbietungen, in denen einzelne Szenen bzw. Ausschnitte aus Operetten durch Eiskunstläufer zu der entsprechenden Originalmusik vorgeführt werden, eine Verletzung der Aufführungsrechte an den Operetten darstellt.

Der Grund dafür ist eine weitere Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz. Um als Werk im Sinne des Urhebergesetzes geschützt zu sein, muss stets eine persönlich geistige Schöpfung voraus. Dazu ist eine menschlich gestalterische Schöpfungstätigkeit, die einen geistigen Inhalt sinnlich wahrnehmbar macht und in welcher sich die Individualität des Schöpfers hinreichend manifestiert, erforderlich.

Entscheidend ist dabei die sogenannte Schöpfungshöhe. Geschützt sein kann also z. B. nicht, dass ich besonders schön einen Walzer tanzen kann. Es muss eine besondere Leistung vorliegen, man muss also einen neuen Tanz erfinden und somit besonders kreativ sein. Während also eine einfache Drehung, eine Rolle über den Boden oder eine bloße Handstellung keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, können z. B. Choreografien, die eine eigene Handschrift zu erkennen lassen, auch für kurze Sequenzen eine geistige Schöpfung anzunehmen.

An dieser Voraussetzung würde sich in Deutschland der Streit um den Carlton-Dance entzünden. Im Wesentlichen persifliert der Tanz nur diverse typische 80er-Jahre-Tanzschritte. Trotzdem kann man eine besondere Eigenart durchaus erkennen. Das gilt insbesondere, weil die Bewegung so markant war, dass diese aktuelle, mehr als 25 Jahre nach dem Erfolg der Serie, weiterhin bekannt ist. Nicht ohne Grund hat Epic den das Emote benutzt und es auch noch „Fresh“ genannt. Solch Dinge sind für deutsche Gerichte oft ein starkes Indiz für das Vorliegen einer gewissen schöpferischen Höhe, denn hätte der Tanz keinen Wiedererkennungswert hätte Epic diesen nicht zu Monetarisierung eines F2P Spieles benutzt und viele Millionen Euro damit verdient.

Unter dem Aspekt der sogenannten „urheberrechtlich kleinen Münze“ wäre ein Schutz also möglich. Es ist jedoch kein Selbstläufer.

WETTBEWERBSRECHT

Denkbar wäre auch ein sogenanntes Ausnutzen fremder Leistungen, dass das UWG kennt. Hier dürfte man bei einer Klage gegen Epic aber wohl auf das Problem stoßen, ob Alfonso Ribeiro Wettbewerber von Epic Games und dies mit guten Argumenten, auch im Lichte von weitgehenden Entscheidungen wie „Statt Blumen ONKO-Kaffee“, durchaus verneinen. Es würde also bei den urheberrechtlichen Ansprüchen bleiben.

In den USA ist ein Anspruch von Alfonso Ribeiro auch sehr wahrscheinlich, insbesondere da in zahlreichen Fällen in den USA inzwischen ein Urheberrecht auch ohne Eintragung schutzfähig ist. Es ist wohl sehr wahrscheinlich, dass in den USA Vergleichsverhandlungen erfolgen würden, die sodann unter dem Deckmantel einer Verschwiegenheitserklärung abgeschlossen werden würden. Epic Games dürfte teure Gerichtsverfahren in den USA scheuen.

Häufig gestellte Fragen

Sind Tänze in Deutschland urheberrechtlich geschützt?
Ja, das deutsche Urheberrecht schützt Werke der Tanzkunst gemäß § 2 Nr. 3 UrhG. Dies umfasst auch Choreografien, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.
Was bedeutet „Schöpfungshöhe“ im deutschen Urheberrecht für Tänze?
Die Schöpfungshöhe ist eine Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz und erfordert eine menschlich gestalterische Schöpfungstätigkeit, in der sich die Individualität des Schöpfers hinreichend manifestiert. Einfache Bewegungen sind nicht geschützt, aber Choreografien mit eigener Handschrift können es sein.
Könnte der „Carlton-Dance“ in Deutschland urheberrechtlich geschützt sein?
Ja, der „Carlton-Dance“ könnte in Deutschland als „urheberrechtlich kleine Münze“ Schutz finden. Seine Markanz und der Umstand, dass Epic Games ihn zur Monetarisierung nutzte, sind starke Indizien für eine gewisse schöpferische Höhe.
Wäre eine Klage nach Wettbewerbsrecht in Deutschland in diesem Fall denkbar?
Eine Klage nach Wettbewerbsrecht wäre unwahrscheinlich. Es würde das Problem entstehen, ob Alfonso Ribeiro als Wettbewerber von Epic Games anzusehen ist, was mit guten Argumenten verneint werden könnte.