Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundeskabinett hat Änderungen an § 201a StGB beschlossen, um den Persönlichkeitsschutz zu verbessern.
- Unbefugte, bloßstellende Bildaufnahmen von Verstorbenen werden künftig strafbar (postmortaler Persönlichkeitsschutz).
- Das heimliche Herstellen und Übertragen von Bildaufnahmen intimer Körperbereiche (Upskirting) wird ebenfalls strafbar.
- Die Gesetzesänderung schließt bestehende rechtliche Lücken, indem sie diese Handlungen strafrechtlich verankert, wo zuvor oft nur zivilrechtliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Möglichkeiten bestanden.
Verbesserter Persönlichkeitsschutz: Bundeskabinett beschließt Änderungen an § 201a StGB
Das Bundeskabinett hat den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes beschlossen. Dieses Gesetz zielt auf die Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen ab, indem es Änderungen an § 201a des Strafgesetzbuchs vornimmt.
Schutz vor bloßstellenden Aufnahmen von Verstorbenen
Künftig soll gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs bestraft werden, wer unbefugt Bildaufnahmen von verstorbenen Personen herstellt oder überträgt, die diese in grob anstößiger Weise zur Schau stellen.
Der postmortale Persönlichkeitsschutz reicht über den Tod eines Menschen hinaus. Bislang war dieser Schutz zwar zivilrechtlich durch Unterlassungsansprüche der Angehörigen umgesetzt, jedoch nicht strafrechtlich abgesichert. Die nun beschlossene Gesetzesänderung schließt diese bestehende Lücke. Eine Zustimmung des Bundesrats ist für dieses Gesetz nicht erforderlich.
Schutz der Intimsphäre vor heimlichen Bildaufnahmen (Upskirting)
- Genitalien
- Gesäß
- weibliche Brust
- die diese Körperteile bedeckende Unterbekleidung einer anderen Person
Die Strafbarkeit tritt ein, wenn diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind, beispielsweise durch Kleidung oder ein Handtuch. Nach der bisherigen Rechtslage konnten sich Betroffene gegen solche heimlichen Bildaufnahmen zivilrechtlich wehren und beispielsweise die Löschung der Bilder verlangen. Zudem konnte das sogenannte „Upskirting“ als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Eine strafrechtliche Verfolgung dieses Verhaltens war in der Regel bislang jedoch nicht möglich. Die Neuregelung schafft hier eine klare strafrechtliche Grundlage.
Den gesamten Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie im Wortlaut.
Fazit
Die Änderungen an § 201a StGB stärken den Persönlichkeitsschutz in Deutschland erheblich. Sowohl der postmortale Schutz verstorbener Personen als auch der Schutz der Intimsphäre vor heimlichen Bildaufnahmen werden damit strafrechtlich verankert. Dies stellt einen wichtigen Schritt im Kampf gegen die unbefugte Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern dar.