Genügt ein Künstlername im Impressum?

Grundsätzlich gibt es in Deutschland klare Regeln dazu, was in ein Impressum gehört. Für Twitch habe ich hier etwas dazu geschrieben, für Social Media…

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Künstlername muss offiziell im Personalausweis oder Reisepass eingetragen sein, um für das Impressum relevant zu sein.
  • Voraussetzung für die Eintragung ist überregionale Bekanntheit als Künstler; eine Marke kann dabei helfen.
  • Ein eingetragener Künstlername ermöglicht rechtsverbindliche Verträge und Klagen unter diesem Namen.
  • Es spricht viel dafür, dass ein eingetragener Künstlername für das Impressum ausreicht, um den bürgerlichen Namen nicht offenlegen zu müssen.
  • Da es noch keine Gerichtsurteile gibt, bleibt ein gewisses Abmahnrisiko bestehen.

Grundsätzlich gibt es in Deutschland klare Regeln dazu, was in ein Impressum gehört. Für Twitch habe ich hier etwas dazu geschrieben, für Social Media Accounts gibt es hier ein paar Informationen. Und natürlich gibt es, trotz der klaren Regeln in § 5 Telemediengesetz, immer noch Stolpersteine wie hier und hier beschrieben.

Kann der Künstlername nach der Eintragung eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden, können mit dem Künstlernamen auch rechtsverbindlich Verträge unterschrieben und sein Inhaber unter diesem Namen verklagt werden. Bei Klagen kann dann auch der Künstlername zur Parteibezeichnung verwandt werden.

Dies führt wohl dazu, dass sodann der Künstlername auch für den Eintrag im Impressum ausreicht, und man somit Fans beispielsweise nicht seinen wahren Namen öffenbaren muss. Ein Risiko bleibt natürlich. Meiner Kenntnis nach gibt es zu der Frage bislang keine Urteile. Ein gewisses Abmahnrisiko bleibt daher.

Da aber gerade erfolgreiche Streamer bzw. Influencer sicherlich ungern Dinge wie vollständige Adresse, Telefondurchwahl und/oder den vollständigen Namen öffentlichen machen, sollte man beim Impressum insgesamt ein paar Dinge beachten, die bei dem Impressum eines Unternehmens eventuell anders zu bewerten sind. Ich kann hier gerne umfassend beraten und so Interesse und Prozessrisiko in Einklang bringen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einem Künstlernamen und einem Spitznamen im Kontext des Impressums?
Ein Künstlername ist ein offiziell im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Name, unter dem eine Person überregional als Künstler bekannt ist. Ein Spitzname hingegen ist lediglich eine informelle Bezeichnung und nicht ausreichend für das Impressum.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Künstlername im Personalausweis eingetragen werden kann?
Die wichtigste Voraussetzung ist, dass man unter diesem Namen als Künstler überregional bekannt ist. Es hilft auch, wenn bereits eine eingetragene Marke für den Künstlernamen existiert.
Reicht ein eingetragener Künstlername definitiv für das Impressum aus?
Nach Ansicht des Autors spricht viel dafür, dass ein eingetragener Künstlername ausreicht, da die Person eindeutig zugeordnet werden kann und rechtsverbindlich handeln kann. Es gibt jedoch noch keine Gerichtsurteile zu dieser Frage, weshalb ein Abmahnrisiko besteht.
Welche Risiken bestehen, wenn man nur einen Künstlernamen im Impressum angibt?
Das Hauptrisiko ist, dass es zu dieser spezifischen Frage noch keine Gerichtsurteile gibt. Daher besteht ein gewisses Abmahnrisiko, da die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist.