Das Wichtigste in Kürze
- Ein Künstlername muss offiziell im Personalausweis oder Reisepass eingetragen sein, um für das Impressum relevant zu sein.
- Voraussetzung für die Eintragung ist überregionale Bekanntheit als Künstler; eine Marke kann dabei helfen.
- Ein eingetragener Künstlername ermöglicht rechtsverbindliche Verträge und Klagen unter diesem Namen.
- Es spricht viel dafür, dass ein eingetragener Künstlername für das Impressum ausreicht, um den bürgerlichen Namen nicht offenlegen zu müssen.
- Da es noch keine Gerichtsurteile gibt, bleibt ein gewisses Abmahnrisiko bestehen.
Grundsätzlich gibt es in Deutschland klare Regeln dazu, was in ein Impressum gehört. Für Twitch habe ich hier etwas dazu geschrieben, für Social Media Accounts gibt es hier ein paar Informationen. Und natürlich gibt es, trotz der klaren Regeln in § 5 Telemediengesetz, immer noch Stolpersteine wie hier und hier beschrieben.
- Überregionale Bekanntheit als Künstler (z.B. als YouTuber oder Twitch-Creator)
- Eine bereits eingetragene Marke kann bei der Bewertung durch die Behörden hilfreich sein
Kann der Künstlername nach der Eintragung eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden, können mit dem Künstlernamen auch rechtsverbindlich Verträge unterschrieben und sein Inhaber unter diesem Namen verklagt werden. Bei Klagen kann dann auch der Künstlername zur Parteibezeichnung verwandt werden.
Dies führt wohl dazu, dass sodann der Künstlername auch für den Eintrag im Impressum ausreicht, und man somit Fans beispielsweise nicht seinen wahren Namen öffenbaren muss. Ein Risiko bleibt natürlich. Meiner Kenntnis nach gibt es zu der Frage bislang keine Urteile. Ein gewisses Abmahnrisiko bleibt daher.
Da aber gerade erfolgreiche Streamer bzw. Influencer sicherlich ungern Dinge wie vollständige Adresse, Telefondurchwahl und/oder den vollständigen Namen öffentlichen machen, sollte man beim Impressum insgesamt ein paar Dinge beachten, die bei dem Impressum eines Unternehmens eventuell anders zu bewerten sind. Ich kann hier gerne umfassend beraten und so Interesse und Prozessrisiko in Einklang bringen.