Das Wichtigste in Kürze
- Die Rechtsprechung zu Erstattungsansprüchen bei illegalem Online-Glücksspiel hat sich gewendet und stärkt die Position der Zahlungsdienstleister.
- Das OLG München und LG Düsseldorf entlasten Zahlungsdienstleister von der Pflicht zur Prüfung der „Whitelist“ für Glücksspielangebote.
- Kreditkartenverträge bleiben trotz illegaler Glücksspieltransaktionen wirksam; Einwendungen sind primär an das Vertragsunternehmen zu richten.
- Die neue Rechtsprechung vermeidet Anreize für risikofreies Glücksspiel und stärkt damit den Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV).
- Die Urteile betonen die Eigenverantwortung der Spieler und schaffen mehr Rechtssicherheit in diesem komplexen Rechtsgebiet.
Zahlungsdienstleister und Online-Glücksspiel: Aktuelle Rechtsprechung zu Erstattungsansprüchen
Gerichte neigten dazu, Spielern bei der Teilnahme an in Deutschland nicht lizenziertem Online-Glücksspiel einen Erstattungsanspruch gegen Zahlungsdienstleister zuzusprechen. Diese Rechtsprechung führte zu einer Verschärfung der Geschäftsbedingungen bei zahlreichen Anbietern und Startups. Oftmals war es notwendig, Gutachten oder angepasste AGB zu erstellen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.
Die frühere Rechtsprechung des LG Koblenz
Den Anfang dieser Tendenz machte ein Urteil des Landgerichts Koblenz. Es folgte dabei einer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses Urteil war richtungsweisend und wurde in der Branche aufmerksam verfolgt. Weitere Details dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Lottovermittlung und Glücksspiel.
Wende durch das OLG München und LG Düsseldorf
Im Sommer dieses Jahres sah das Oberlandesgericht München die Sachlage anders. Diese neue Perspektive hat weitreichende Konsequenzen. Auch das Landgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation. Unseren Beitrag zum OLG München finden Sie hier: OLG München: Glücksspiel kostet wieder Geld.
Das Landgericht Düsseldorf stellte fest, dass ein Kreditkartenunternehmen nicht verpflichtet ist, Glücksspielangebote mit der „Whitelist“ der deutschen Bundesländer abzugleichen. Eine solche Prüfung soll feststellen, ob das Angebot illegal ist. Diese Auffassung entlastet die Zahlungsdienstleister von einer umfassenden Kontrollpflicht.
Rechtliche Einordnung von Kreditkartenverträgen
Ein Kreditkartenvertrag ist als Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne des § 675 f Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Das Institut ist demnach verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Karteninhabers bei Vertragsunternehmen zu tilgen. Kommt es dieser Verpflichtung nach, steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Karteninhaber nach §§ 675 c Abs. 1, 670 BGB zu.
Keine Auswirkung des illegalen Glücksspiels auf den Kreditkartenvertrag
Trotz der Natur der Transaktionen bleibt der Kreditkartenvertrag wirksam. Auch die Tatsache, dass die Transaktionen dem illegalen Glücksspiel dienten, hat keine Auswirkungen auf den Anspruch des Kreditinstituts. Etwaige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis kann der Karteninhaber grundsätzlich nur dem Vertragsunternehmen entgegenhalten. Nur wenn das Vertragsunternehmen rechtsmissbräuchlich handeln würde, wäre die Situation anders. Ein solcher offensichtlicher Mangel im Valutaverhältnis war für das Kreditkartenunternehmen vorliegend jedoch nicht erkennbar.
Damit ist zunächst einmal unerheblich, dass die Transaktionen dem illegalen Glücksspiel dienten. Dies hat für die Wirksamkeit des Kreditkartenvertrags und des damit einhergehenden Anspruchs der Klägerin keine Auswirkungen. Etwaige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis kann der Karteninhaber grundsätzlich nur dem Vertragsunternehmen entgegenhalten.
Der Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrags
Das Landgericht Düsseldorf schließt sich zudem der Begründung des OLG München an. Dabei wird der Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) hervorgehoben. Dieser sieht vor, die Entstehung von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern.
Zudem soll der natürliche Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt werden. Dies dient auch der Abwehr der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität.
Überdies ist der Schutzzweck gem. § 1 des GlüStV, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und sicher zu stellen, dass u.a. die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt wird. Dieses Ziel werde geradezu torpediert, wenn davon auszugehen wäre, dass eine Nichtigkeit der Autorisierung von Zahlungsvorgängen vorläge. Dann würde das in der Regel gutgläubige Kreditinstitut auf den Aufwendungen sitzenbleiben und dem Spieler sozusagen einen Freibrief erteilt, weil der verspielte Einsatz sogleich von der Bank erstattet würde und der Spieler keine finanziellen Einbußen oder Risiken eingehen würde. Der Spieler könnte unter diesen Umständen Glücksspiel ohne jegliches finanzielles Risiko ausführen. Es könnte vielmehr ein bösgläubiger Teilnehmer am Glücksspiel, der sich letztendlich nach § 285 StGB strafbar macht, gutgläubige Zahlungsinstitute für rechtswidrige Aktivitäten einspannen.
Diese Argumentation erscheint mir in der Tat vollkommen überzeugend. Sie schützt nicht nur die Zahlungsdienstleister, sondern vermeidet auch Anreize für unkontrolliertes Glücksspiel ohne finanzielle Konsequenzen für die Spieler.
Fazit
Die jüngsten Urteile des OLG München und des LG Düsseldorf markieren eine wichtige Wende in der Rechtsprechung zum Thema Online-Glücksspiel und Erstattungsansprüche. Sie stärken die Position der Zahlungsdienstleister und betonen die Eigenverantwortung der Spieler. Dies schafft mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten in einem komplexen Rechtsgebiet.