EuGH-Urteil: Gmail ist kein elektronischer Kommunikationsdienst
Das Wichtigste in Kürze
- Der EuGH hat entschieden, dass Gmail kein „elektronischer Kommunikationsdienst“ ist.
- Die Einstufung erfolgt nicht, da der Dienst nicht ganz oder überwiegend in der Signalübertragung besteht.
- Internetzugangsanbieter und Netzbetreiber sind hauptsächlich für die Signalübertragung verantwortlich.
- Das Urteil ist relevant für viele ähnliche Anbieter von Kommunikationsmöglichkeiten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Anfrage des Oberverwaltungsgerichts Münster ein wegweisendes Urteil gefällt. Es ging um die zentrale Frage, ob Gmail als ein elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste einzustufen ist.
Wäre dies der Fall, würde Gmail der Regulierung durch die Bundesnetzagentur gemäß § 6 TKG 2004 unterfallen. Die Entscheidung des EuGH hat weitreichende Auswirkungen.
EuGH-Entscheidung: Gmail ist kein „elektronischer Kommunikationsdienst“
Das Urteil des EuGH dürfte für viele ähnliche Anbieter von Kommunikationsmöglichkeiten, wie Chat-Dienste und vergleichbare Dienste, von großem Interesse sein. Gemäß Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG geänderten Fassung ist ein internetbasierter E-Mail-Dienst, der wie der von Google erbrachte Dienst Gmail keinen Internetzugang vermittelt, nicht als „elektronischer Kommunikationsdienst“ anzusehen.
Der EuGH begründet dies damit, dass ein solcher Dienst nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht.
Die Rolle der Signalübertragung bei E-Mail-Diensten
Nach Auffassung des EuGH nimmt der Anbieter eines internetbasierten E-Mail-Dienstes wie Gmail zwar eine Übertragung von Signalen vor. Jedoch lässt sich hieraus nicht der Schluss ziehen, dass die Tätigkeiten von Google zur Sicherstellung des Funktionierens ihres Dienstes einen „elektronischen Kommunikationsdienst“ im Sinne der Rahmenrichtlinie darstellten.
Der EuGH betont, dass der Dienst nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht. Vielmehr sind es:
- Die Internetzugangsanbieter der Absender und Empfänger von E-Mails.
- Gegebenenfalls die Anbieter von internetbasierten E-Mail-Diensten.
- Die Betreiber der verschiedenen Netze, die das offene Internet bilden.
Diese Akteure gewährleisten und verantworten im Wesentlichen die Übertragung der für den E-Mail-Dienst erforderlichen Signale. Die bloße Tatsache, dass der Anbieter eines internetbasierten E-Mail-Dienstes beim Senden und Empfangen von Nachrichten aktiv wird, genügt nicht für eine entsprechende Einstufung.
Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter E-Mail-Adressen IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordnet, Nachrichten in Datenpakete zerlegt und sie in das offene Internet einspeist oder aus diesem empfängt, um sie den Empfängern zuzuleiten.
Häufig gestellte Fragen
Ist Gmail ein elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne der EU-Rahmenrichtlinie?
Warum ist Gmail laut EuGH kein elektronischer Kommunikationsdienst?
Welche Richtlinie war Gegenstand des EuGH-Urteils zu Gmail?
Fazit
Das Urteil des EuGH stellt klar, dass reine E-Mail-Dienste wie Gmail nicht unter die umfassende Regulierung der Telekommunikationsrichtlinie fallen, da ihre Haupttätigkeit nicht die Signalübertragung ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die Einstufung und Regulierung vieler digitaler Kommunikationsdienste. Anbieter von Online-Diensten sollten ihre Geschäftsmodelle im Hinblick auf ähnliche Abgrenzungsfragen und damit verbundene Datenschutz- und Regulierungspflichten überprüfen.